OLG Frankfurt vom 11.10.1999 (6 WF 212/99)

Stichworte:
Normenkette: ZPO 645 Abs. 1, 648 Abs. 1 Nr. 1, 650, 651, 794 Abs. 1 Nr. 1
Orientierungssatz: Das vereinfachte Verfahren findet jedoch nach § 645 Abs. 2 ZPO unter anderem dann nicht statt, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 11.08.1999 am 11. Okt. 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: (424,00 DM x 121,2 % = 513,89 DM - 125,00 DM) x 15 + (513,89 DM - 110,00) x 3 = 7.045,02 DM, § 17 Abs. 1 und 4 GKG)

G R Ü N D E

Die am 10.09.1999 eingelegte (sofortige) Beschwerde gegen den am 01.09.1999 zugestellten Unterhaltsfestsetzungsbeschluß ist gemäß § 652 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere macht der Antragsgegner eine nach § 652 Abs. 2 zulässige Einwendung geltend, wenn er einwendet, das vereinfachte Verfahren sei unzulässig (§ 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß § 645 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe lediglich eine Anpassung des bestehenden Titels beantragt, ist nach Form und Inhalt des Antrags vom 15.03.1999 unzutreffend. Das vereinfachte Verfahren findet jedoch nach § 645 Abs. 2 ZPO unter anderem dann nicht statt, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin hat nämlich in Prozeßstandschaft für das Kind mit dem Antragsgegner am 27.11.1997 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt (52 F 1428/96) einen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch über den laufenden Unterhalt des Kindes in Höhe von monatlich 325,00 DM geschlossen.

Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Antrag ist allerdings nicht zugleich zurückzuweisen, da die Antragstellerin auf Antrag in das streitige Verfahren übergehen kann (§§ 650, 651 ZPO).

Der Antragstellerin hat als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO ist vorliegend kein Raum, nachdem die Antragstellerin fälschlich im Antrag angegeben hat, daß über den Unterhaltsanspruch kein Vollstreckungstitel errichtet worden ist.

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt