OLG Frankfurt vom 26.01.1999 (6 WF 20/99)

Stichworte: Anordnung, einstweilige, Umgangsregelung
Normenkette: BGB 1684 Abs. 1 i.d.F ab 01.07.1998
Orientierungssatz: In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Möglichkeit der vorläufigen Anordnung entwickelt. Eine solche ist danach in Sorgerechts- und Umgangsregelungssachen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (so mit weiteren Nachweisen Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12.Aufl. § 19 Rz. 30).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit dem Kind

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 11.01.1999 am 26. Jan. 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Mutter werden die außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

G R Ü N D E

Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Möglichkeit der vorläufigen Anordnung entwickelt. Eine solche ist danach in Sorgerechts- und Umgangsregelungssachen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (so mit weiteren Nachweisen Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12.Aufl. § 19 Rz. 30).

Danach begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, daß das Amtsgericht vorläufig das Umgangsrecht des Kindes mit seinem Vater geregelt hat. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich, da hierzu das Jugendamt zu hören und die Eltern und das Kind noch persönlich anzuhören sind. Da ein geregelter Umgang nach Aktenlage seitens der Mutter nicht ermöglicht wird, ist eine vorläufige Regelung zu treffen, damit einer Entfremdung und damit verbunden einer Fehlentwicklung des Kindes vorgebeugt wird. Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB in der seit 01.07.1998 geltenden Fassung). Der enge persönliche Kontakt eines Kindes auch zu dem nicht betreuenden Elternteil ist im allgemeinen für eine gedeihliche Entwicklung eines Kindes und seiner späteren Beziehungsfähigkeit von besonderer Bedeutung. Es ist vorliegend nicht im einzelnen vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß dies für das Verhältnis von Julian und seinem Vater nicht gilt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht das einschränkende Verhalten der Mutter, die sogar, wie ihr Fax an den Vater vom 19.01.1999 zeigt, die Mißachtung gerichtlicher Anordnungen ankündigt, nicht länger hinzunehmen bereit war. Über den Umfang der - vorläufig geregelten - Besuchsaufenthalte wird das Amtsgericht bei der nunmehr alsbaldig nachzuholenden Anhörung der Eltern und des Kindes gegebenenfalls neu zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Wert ergibt sich aus § 131 Abs. 2, 30 KostO in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt