OLG Frankfurt vom 17.09.1999 (6 WF 208/99)

Stichworte: Auskunft, Hauptsache, Erledigung der,Veranlassung zur Klage, Kostenentscheidung
Normenkette: BGB 1605, 1361 Abs. 4 S. 3, ZPO 91a, 93
Orientierungssatz: Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist aber im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu beachten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Lampertheim vom 28.07.1999 am 17. Sept. 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Beklagten wird ratenfrei unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe bewilligt.

G R Ü N D E

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten verspricht hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Im Ausgangspunkt folgt der Senat dem Amtsgericht, daß die Beklagte zur Auskunft gemäß §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB verpflichtet war. Sie hat zwar bereits im Mai 1998 Auskunft erteilt, die der Kläger als solche akzeptiert hat. Der Kläger konnte auch schon vor Ablauf von zwei Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 BGB erneut Auskunft verlangen, da er durch den Zeitungsausschnitt vom 13.10.1998 glaubhaft gemacht hat, daß die Beklagte nunmehr wieder über ein Einkommen verfügt. Die Beklagte hat aber umgehend die verlangte Auskunft erteilt, wodurch sich das Auskunftsbegehren entsprechend en übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erledigt hat. Sie hat auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Der Kläger mußte nämlich nicht davon ausgehen, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Hätte er in seinem vorprozessualen Auskunftsverlangen den Grund für die Annahme, die Beklagte erziele nunmehr wieder ein Erwerbseinkommen, mitgeteilt und auf den Zeitungsausschnitt hingewiesen, hätte er nach den Umständen damit rechnen können, daß die Beklagte diese Annahme auch ohne Gerichtsverfahren durch entsprechende Auskunftserteilung ausgeräumt hätte. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist aber im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu beachten. Zur Abwehr einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und einer Kostenbelastung war daher der kostenarmen Beklagten die sachgerechte Rechtsverteidigung durch Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu ermöglichen.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt