OLG Frankfurt vom 16.08.1999 (6 WF 181/99)

Stichworte: Erinnerung, Abhilfe, Begründung, Rechtspfleger,Kostenfestsetzungsbeschluß
Normenkette: ZPO 575
Orientierungssatz: Zur Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlen einer Begründung des angefochtenen (Kostenfestsetzungs-)Beschlusses

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Klägers vom 02.08.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 05.07.1999 am 16.08.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als die beantragte Vergleichsgebühr nicht festgesetzt worden ist. Die Sache wird gemäß § 575 ZPO zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das die Rechtsauffassung des Senats zu beachten und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

G R Ü N D E

Das gemäß den §§ 11 I RPflG i.V.m. § 104 III S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Diese läßt in ihrer Begründung nicht erkennen, warum die von Rechtsanwalt B. beantragte Vergleichsgebühr nicht festgesetzt worden ist. Eine solche Begründung ist wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs notwendig. Fehlt sie, so leidet die Entscheidung an einem Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht rechtfertigt (Baumbach/Albers, 57. Aufl., Rz. 3 zu § 575 ZPO unter Hinweis auf Köln RR 91, 1280).

Zwar wird in der Kommentarliteratur auch die Auffassung vertreten, daß allein das Fehlen einer Beschlußbegründung die Zurückverweisung der Sache nach § 575 ZPO nicht rechtfertige (Thomas/Putzo, 22. Aufl., Rz. 2 zu § 575; ebenso Zöller/Gummer, 21. Aufl., Rz. 13 zu § 575). Der Senat hält die Zurückverweisung in Fällen wie diesem jedoch aus folgendem besonderen Grund für geboten:

Nach dem bis zum 31.09.1998 geltenden Recht war gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Erinnerung nach § 11 I RPflG gegeben, der der Rechtspfleger nach § 11 II 1 RPflG (a.F.) abhelfen konnte. Eine etwa fehlende Begründung der Entscheidung konnte und mußte der Rechtspfleger im Rahmen der Abhilfeprüfung gewissermaßen nachreichen. nachdem jedoch mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes zum 01.10.1998 die Durchgriffserinnerung und damit auch die Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers weggefallen ist, hat sich der Senat in Gestalt von drei Richtern am Oberlandesgericht unmittelbar mit den Rechtsmitteln auseinanderzusetzen. Dies erfordert, daß der Rechtspfleger - mehr als früher - seine Entscheidungen über Kostenfestsetzungsanträge von vornherein mit solch ausführlichen Gründen versieht, daß der Senat die rechtlichen Überlegungen des Rechtspflegers nachvollziehen und in Ansehung des Rechtsmittels auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Parteien vor der Kostenfestsetzung kontrovers über den Umfang der festzusetzenden Kosten korrespondiert haben. Auch setzt erst eine substantielle Begründung die Parteien und ihre Bevollmächtigten instand, die Ansichten eines kostenträchtigen Rechtsmittels abzuschätzen.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle