OLG Frankfurt vom 15.02.2000 (6 WF 18/00)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Kostenbefreiung, Vergleich, Übernahmeschuldner.
Normenkette: GKG 58 Abs. 2 Satz 2, 54 Nr. 2
Orientierungssatz: Die Partei, die durch Vergleich Kosten übernommen hat, ist Übernahmeschuldner im Sinne des § 54 Nr. 2 GKG. Für sie gilt die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gerade nicht (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123, Rn. 6).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.12.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 03.12.1999 am 15. Feb. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 132,50 DM.

G r ü n d e

Die Beschwerde der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 (NJW 1999, 3186), worauf sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft, hat hierauf keinen Einfluss. Dieser Entscheidung zufolge ist es im Fall der Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, dass der in ihm enthaltene Haftungsausschluss sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskosten umfasst und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt. Diese Auslegung ist - wie das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (BVerfGE Bd. 51, 295, 302) ausdrücklich festhält - wegen der Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse jedoch nicht auf die Fälle der Beendigung des Rechtsstreits und der Kostenübernahme durch gerichtlichen Vergleich zu erstrecken. Für diese Fälle gilt die bisherige gesetzliche Regelung unverändert weiter, d. h.: die Partei, die durch Vergleich Kosten übernommen hat, ist Übernahmeschuldner im Sinne des § 54 Nr. 2 GKG. Für sie gilt die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gerade nicht (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123, Rn. 6).

Mangels sonstiger Einwände gegen den angefochtenen Beschluss, der inhaltlich keinen Fehler erkennen läßt, war die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Interesses an der Abwendung des zu erstattenden Betrags.

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann