OLG Frankfurt vom 25.09.2000 (6 WF 178/00)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Stammgericht, Reisekosten
Normenkette: ZPO 91 Abs. 2 Halbs. 1, 103 ff
Orientierungssatz: Der in Bürstadt wohnende Beklagte war nicht gehalten, zur Kostenminderung einen in Darmstadt ansässigen und beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 12.07.2000 am 25. Sept. 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

G R Ü N D E

Im Beschluß vom 12.07.2000 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Festsetzung der Kosten der zweiten Instanz unter anderem die vom Beklagten geltend gemachten Reisekosten von 130,72 DM nebst Mehrwertsteuer berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschluß vom 23.07.1991 - 6 WF 70/89 - entschieden, daß die Reisekosten eines in Frankfurt residierenden Prozeßbevollmächtigten mit Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine vor dem 6. Familiensenat mit Sitz in Darmstadt als gesetzliche Auslagen nach § 91 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO zu erstatten sind. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest (vgl. auch OLG Frankfurt, 12. Zivilsenat, OLG-Report Frankfurt 1999, 152 = MDR 1999, 958). Eine Abschrift der Senatsentscheidung vom 23.07.1991 ist für den Kläger beigefügt. Der in Bürstadt wohnende Beklagte war nicht gehalten, zur Kostenminderung einen in Darmstadt ansässigen und beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Gegen die Höhe der Reisekosten sind Einwände nicht erhoben worden und sind Korrekturen auch nicht veranlaßt.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt