OLG Frankfurt vom 29.08.2003 (6 WF 177/03)

Stichworte: Zwangsmittelfestsetzungsbeschluß, Erfüllungseinwand, unvertretbare Handlung
Normenkette: ZPO 888, 767,769
Orientierungssatz: Nach Rechtskraft eines Zwngsmittelfestsetzungsbeschlusses nach § 888 ZPO kann der Erfüllungseinwand nur noch mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 08. Juli 2003 am 29. August 2003 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückge-wiesen.

Beschwerdewert: 2.500,00 EUR.

Gründe:

Der Schuldner hat sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 18.10.2001 - AG Darmstadt 59 F 391/99 - verpflichtet, der Gläubigerin bestimmte güterrechtliche Auskünfte zu erteilen. Der Gläubigerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden. Sie hat den Vergleich dem Schuldner zugestellt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.07.2002 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR ersatzweise Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2002 zurückgewiesen.

Nunmehr hat der Schuldner Aufhebung dieses Beschlusses beantragt mit der Begründung, er habe inzwischen seine Auskunftsverpflichtung erfüllt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners.

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Aufhebung des Beschlusses vom 17.07.2002 durch das Vollstreckungsgericht ist nicht möglich, da dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist. Der Senat folgt zwar in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO der Erfüllungseinwand seitens des Schuldners zuzulassen ist, mit der Folge, dass ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückzuweisen ist, wenn der zugrunde liegende Schuldtitel erfüllt ist. Ist aber das Verfahren nach § 888 ZPO rechtskräftig abgeschlossen, was hier durch den Einzelrichterbeschluss des Senats vom 19.08.2002 geschehen ist, kommt eine Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses nach § 888 ZPO nicht mehr in Frage. Ein auf Antrag des Schuldners einzuleitendes Aufhebungsverfahren sehen die zivilprozessualen Vorschriften nicht vor. Vielmehr muss es nach rechtskräftiger Festsetzung von Zwangsmitteln bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass der Erfüllungsaufwand im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen ist, wobei die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes durch einen Antrag nach § 769 ZPO gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, 20. Zivilsenat, Beschl. v. 27.11.1980 - 20 W 761/80 - OLGZ 1981, S. 437; Stein-Jonas-Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 888 Rdnr. 31, 32).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der festgesetzte Wert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.

Noll