OLG Frankfurt vom 12.09.2000 (6 WF 176/00)

Stichworte: Anordnung des persönlichen Erscheinens, Fernbleiben, Ordnungsgeld
Normenkette: ZPO 141 Abs.1 S. 1, 3 Satz 1, 380 Abs. 3
Orientierungssatz: Das Ordnungsgeld dient der Aufklärung des Sachverhalts und damit der Verfahrensförderung, nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, hingegen als strafähnliche Sanktion wegen Mißachtung des Gerichts oder einer gerichtlichen Anordnung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 20.07.2000 am 12. Sept. 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 200,00 DM.

G R Ü N D E

Die Beschwerde ist gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, die trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Anordnung dient der Aufklärung des Sachverhalts und soll sicherstellen, daß die gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß, abgegeben werden können (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Ordnungsgeld dient der Durchsetzung dieses Zweckes und damit der Verfahrensförderung, nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, hingegen als strafähnliche Sanktion wegen Mißachtung des Gerichts oder einer gerichtlichen Anordnung. Von ihm soll, da die Partei ohnehin gegebenenfalls die nachteiligen Folgen ihres Fernbleibens zu tragen hat, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 141 Rdnr. 12).

Bei der Ermessensausübung ist vorliegend zu beachten, daß nicht erkennbar ist, welche Aufklärung die Klägerin schuldig geblieben ist. Soweit sie im Beschluß vom 24.08.2000 darauf hingewiesen worden ist, daß sie für den Mietwert der vom Beklagten innegehaltenen Wohnung beweispflichtig sei, ist zu beachten, daß der Mietwert im Termin vom 20.07.2000 unstreitig gestellt worden ist. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, daß der Rechtsstreit bereits seit Jahren anhängig ist und die Parteien bereits mehrmals bei Gericht erschienen sind, so daß sich die Prozeßführung - aus welchen Gründen auch immer - für sie zunehmend belastend auswirken.

Danach war der Festsetzungsbeschluß aufzuheben. Die Frage, ob die Klägerin ihr Fernbleiben hinreichend entschuldigt hat und ob ihr Prozeßbevollmächtigter Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO war, was er jedenfalls, soweit ersichtlich, im Termin nicht offenbart hat, kann demzufolge dahinstehen.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Kleinle