OLG Frankfurt vom 22.11.2018 (6 WF 169/18)

Stichworte: Kostenentscheidung, Kindschaftssache; Verfahrenswert, Beschwerdeverfahren; Einzelvormundschaft, ehrenamtlich
Normenkette: BGB 1779 Abs. 2, 1791b; FamFG 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; FamGKG 40 Abs. 1 Satz 1
Orientierungssatz:
  • Die vom erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage von § 81 FamFG getroffene Entscheidung ist nicht lediglich auf einen Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht ist im Rahmen der Entscheidung zweiter Instanz zu einer eigenständigen Ermessensausübung berufen.
  • Von der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, kommt insbesondere in Betracht, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten aus Gründe:n des Kindesinteresses verursacht worden ist oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163).
  • Jedenfalls in Kindschaftssachen, in denen nach dem Versterben der Eltern von Amts wegen Vormundschaft angeordnet worden ist und in der Folge ein Verfahren unter Beteiligung mehrerer zur Übernahme der rechtlichen Verantwortung für das Kind bereiter Beteiligter geführt wird, erscheint es in der Regel unbillig, einen der Beteiligten mit der Zahlung von Gerichtskosten zu belasten.
  • 4 F 336/18 SO
    AG Lampertheim

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend die elterliche Sorge

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Schuschke, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ostermann und den Richter am Oberlandesgericht Maruhn am 22. November 2018 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lampertheim vom 31.07.2018 hinsichtlich der Kostengrundentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    „Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.“

    Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht festgesetzt. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.201,53 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Antragsteller wenden sich mit ihrer isolierten Kostenbeschwerde gegen die zu ihren Lasten erfolgte einseitige Auferlegung der Verfahrenskosten.

    Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die Tante mütterlicherseits des verfahrensbeteiligten Kindes. Die Antragsgegnerin übernahm die Betreuung und Versorgung des Kindes, nachdem am 13.06.2014 der Kindesvater und am 14.05.2016 die Kindesmutter verstorben waren. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lampertheim vom 13.06.2016 (Az. 4 F 294/16) wurde die Antragsgegnerin zur Vormündin bestellt.

    Als sich abzeichnete, dass die antragstellenden Großeltern väterlicherseits für einen Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren in die Vereinigten Staaten von Amerika übersiedeln würden, bei deren Streitkräften der Großvater väterlicherseits beschäftigt ist, äußerte das Kind unstreitig den Wunsch, in den Haushalt ihrer Großeltern zu wechseln und mit diesen in die USA zu ziehen. Die Antragsgegnerin konnte diesem Vorhaben außergerichtlich nicht ihre Zustimmung erteilen. Sie verwies auf die unzureichenden Englischkenntnisse des Kindes und befürchtete, dass ihr Mündel aus seinem vertrauten Umfeld gerissen werde, ohne die Auswirkungen mit ausreichender Reife überblicken zu können.

    Die Antragsteller beantragten im vorliegenden Verfahren, ihnen das Sorgerecht und hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

    Die Antragsgegnerin trat dem Antrag zunächst entgegen. Nachdem jedoch sowohl die für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin, als auch das fallzuständige Jugendamt sich für einen Obhutswechsel ausgesprochen hatten und das verfahrensbeteiligte Kind seine eindeutige Präferenz hierfür in der richterlichen Anhörung am 30.07.2018 bekräftigt hatte, kamen die Beteiligten im anschließenden Erörterungstermin darin überein, dass die elterliche Sorge auf die Antragsteller übertragen werden solle.

    Das Amtsgericht übertrug daraufhin mit Beschluss vom 31.07.2018 unter Aufhebung des Vormundschaftsbestellungsbeschlusses vom 13.06.2016 die elterliche Sorge für das Kind auf die Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.

    Gegen den ihnen am 03.08.2018 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit am 24.08.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz „Einspruch“ eingelegt, soweit ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien. Gegen eine Belastung mit den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin spreche aus ihrer Sicht, dass das Verfahren nur aufgrund der außergerichtlichen Weigerungshaltung der Antragsgegnerin erforderlich geworden sei und das Gericht ihrem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts letztlich stattgegeben habe.

    Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. die Anfechtung einer Kostenentscheidung sei nur zulässig, wenn zugleich die Hauptsacheentscheidung angegriffen werde. Der Antragserfolg in der Hauptsache sei außerdem lediglich auf das Entgegenkommen der Antragsgegnerin zurückzuführen.

    II.

    Der entsprechend dem verfolgten Rechtsschutzziel als Beschwerde auszulegende „Einspruch“ ist statthaft gemäß den §§ 58 ff. FamFG. Dass die Anfechtung sich lediglich gegen die Kostenentscheidung richtet, steht dem nicht entgegen, weil der Gesetzgeber sich durch die unterbliebene Übernahme der die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ausschließenden Vorschrift in § 20a FGG bewusst für die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsmittels in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat (vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rn. 32). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt.

    Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht Gerichtskosten erhoben und die Verfahrenskosten insgesamt den Antragstellern alleine auferlegt.

    Über die Verteilung der Verfahrenskosten in einer Kindschaftssache hat das Gericht nach § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die vom erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Entscheidung ist dabei nicht lediglich auf einen Ermessensfehler zu überprüfen, sondern auch das Beschwerdegericht ist im Rahmen der Entscheidung zweiter Instanz zu einer eigenständigen Ermessensausübung berufen (vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 68 FamFG Rn. 14).

    Die Abwägung der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte durch den Senat führt abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts zu einem Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten und zu einem Ausschluss des Ausgleichs außergerichtlicher Aufwendungen.

    Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen der Ermessensausübung auch von der Erhebung von Kosten abzusehen. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass ein Absehen von der Erhebung von Kosten regelmäßig dann in Betracht komme, „wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten“ (BT-Drs. 16/6308, 215). Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung sich von entsprechenden Billigkeitserwägungen hat leiten lassen, betreffen vor allem den Bereich der kindschaftsrechtlichen Verfahren (Keidel/Zimmermann, FamFG § 81, Rn. 19). Insbesondere komme es in Betracht, von der Erhebung von Kosten abzusehen, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten etwa in Gestalt der Vergütung eines Verfahrensbeistands oder von Sachverständigenkosten aus Gründe:n des Kindesinteresses verursacht worden sei oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten gewesen sei (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163) bzw. die Verfahrensbeteiligten mit ihren Anträgen in erster Linie die Interessen des Kindes verfolgen (vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rn. 16 m.w.N.).

    Es kann offen bleiben, ob der Kritik an einer zu weitgehenden und teilweise mit Leerformeln argumentierenden Heranziehung entsprechender Billigkeitsgesichtspunkte Recht zu geben ist, die sich gegen eine Nivellierung von § 81 FamFG im Sinne der Einführung einer regelfallmäßigen Kostenfreiheit in Kindschaftssachen wendet (vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 81 FamFG, Rn. 4).

    Jedenfalls in Kindschaftssachen, in denen die entscheidungserheblichen Rechtsbeziehungen nicht durch ein Eltern-Kind-Verhältnis geprägt werden, sondern nach dem Versterben der Eltern von Amts wegen nach § 1774 S. 1 BGB Vormundschaft angeordnet worden ist und in der Folge ein Verfahren unter Beteiligung mehrerer sich zur Übernahme der rechtlichen Verantwortung für das Kind bereit erklärender Beteiligter geführt wird, erscheint es in der Regel unbillig, einen der Beteiligten mit der Zahlung von Gerichtskosten zu belasten.

    Dies folgt nicht nur aus dem Rechtsgedanken der §§ 1779 Abs. 2, 1791b Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Übertragung einer Vormundschaft auf einen ehrenamtlichen Einzelvormund den Vorrang haben soll. Es entspricht auch der Interessenlage des Mündels, die der Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft anvertraut ist. In Abwesenheit eines Eltern-Kind-Verhältnisses hat sich ein Kind in besonderem Maße darauf zu verlassen, dass Menschen aus seinem Verwandtenkreis ihm aus sittlichem Anstand und persönlicher Neigung heraus Schutz gewähren. Das Kind hat ihnen gegenüber keinen Rechtsanspruch auf Beistand, sondern ist auf deren freiwillige Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme angewiesen. Diesem vom Gesetzgeber in §§ 1779 Abs. 2, 1791b Abs. 1 S. 1 BGB für wünschenswert erklärten Altruismus aus dem Kreis der Bezugspersonen des Kindes wäre nicht gedient, wenn sich die hierbei in Betracht kommenden Personen von gerichtlichen Kostenerwägungen leiten lassen müssen, denn dann könnten Verwandte des Kindes zum Beispiel von vorneherein ein Gerichtsverfahren scheuen und einem weniger geeigneten, aber besser situierten Verwandten den Vortritt lassen oder aber die Rechtsverfolgung später im Verfahren aufgeben, wenn sich herausstellen würde, dass ihre Geeignetheit zunächst in kostenaufwendiger Weise geklärt werden müsste, zum Beispiel in Form der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands oder eines familienpsychologischen Sachverständigen. Der Wettbewerb unter mehreren geeigneten Personen, der sich aus der Perspektive des Kindes sogar als Bestfall herausstellen kann und für den § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Entscheidungskriterien aufstellt, würde dann künstlich abgeschnitten.

    Es kann dahinstehen, in welchem Umfang kindschaftsrechtliche Verfahren von erwachsenen Beteiligten tatsächlich im Interesse des Kindes geführt werden. Sind die Beteiligten aber nach der Konzeption des Gesetzes geradezu dazu aufgerufen, initiativ zu werden, die Bereitschaft zur Übernahme einer Vormundschaft zu erklären und damit im Interesse des Kindes ein gerichtliches Verfahren zu führen, dann widerspricht es vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände in § 81 Abs. 2 Nr. 1-5 FamFG in der Regel der Billigkeit, insoweit eine kostenrechtliche Hürde aufzubauen.

    Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass nach der Begründung einer Vormundschaft für innerhalb der Vormundschaft zu führende Verfahren keine Kostenbefreiung vorgesehen ist, sondern auf der Grundlage von Nr. 1311 KV FamGKG Jahresgebühren erhoben werden. Diese entstehen allerdings unabhängig von der Frage, wer unter mehreren Bezugspersonen des Kindes die Führung der Vormundschaft übernimmt und dienen der Abgeltung der regulär anfallenden aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten des Familiengerichts.

    Die vorstehenden Erwägungen sprechen auch im vorliegenden Fall im Ergebnis gegen die Auferlegung von Gerichtskosten zugunsten eines der Beteiligten. Es kann dabei offen bleiben, ob die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache, die keine Rechtsgrundlage für die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsteller anführt, im Sinne einer Auswechslung der Person des Vormunds auf Grundlage von § 1886 iVm § 1774 BGB auszulegen ist. Die Interessenlage entspricht jedenfalls der einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren sich für am besten zur Führung einer ehrenamtlichen Einzelvormundschaft geeignet haltenden Verwandten eines Kindes. Es entspricht der Findung einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung für das unter Vormundschaft stehende verfahrensbeteiligte Kind am besten, wenn weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin sich bei der Entscheidung, ob das Verfahren eingeleitet wurde und auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt es einvernehmlich oder streitig beendet wurde, davon leiten ließen, welche Kosten bei dem einen oder anderen Verfahrensausgang zu erwarten waren.

    Aus diesem Grund entspricht es ebenfalls der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat. Die Möglichkeit, je nach dem Ausgang des Verfahrens die Rechtsanwaltskosten des anderen Beteiligten tragen zu müssen, hätte sowohl für die Antragsteller, als auch für die Antragsgegnerin ebenfalls ein Hindernis für eine nur am Kindeswohl orientierte Verfahrensführung dargestellt.

    Anderweitige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall für eine Belastung eines der Beteiligten mit den Verfahrenskosten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keines der für eine einseitige Kostenverteilung sprechenden Regelbeispiele aus § 81 Abs. 2 Nr. 1-5 FamFG erfüllt. Die Antragsgegnerin hat weder durch ihre außergerichtliche Ablehnung eines Umzugs durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), noch hat ihr Rechtsschutzziel von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Ihren Bedenken dagegen, dass ihr 13-jähriges Mündel ihren Lebensmittelpunkt und ihr soziales Umfeld zurücklässt und ohne ausreichende Beherrschung der dortigen Sprache in ein Land zieht, das auf einem anderen Kontinent liegt, ist im Ergebnis nicht gefolgt worden. Davon, dass ihr Anliegen so verfehlt oder sachfremd gewesen wäre, dass von ihr zu verlangen gewesen wäre, den Umzug bereits durch eine vorgerichtliche Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts zu ermöglichen, kann angesichts der nachvollziehbar ausschließlich mit dem Kindeswohl argumentierenden Rechtsverteidigung jedoch nicht ausgegangen werden.

    Von weiteren Verfahrenshandlungen hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht dem billigen Ermessen des Senats, Gerichtskosten nicht zu erheben und den Ausgleich außergerichtlicher Kosten auszuschließen, weil die Antragsteller mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hatten, die abzuändernde Kostenentscheidung aber nicht durch einen der übrigen Verfahrensbeteiligten veranlasst wurde.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem Antrag der Antragsteller. Dieser richtete sich auf die Niederschlagung der ihnen einseitig auferlegten Verfahrenskosten der Hauptsache in Gestalt der Vergütung der Verfahrensbeiständin in Höhe von 550,00 Euro sowie den mit Festsetzungsantrag vom 30.07.2018 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Gegenseite über 651,53 Euro, mithin über einen Gesamtbetrag von 1.201,53 Euro. Der Senat nimmt für die Zwecke der Bewertung an, dass mit Blick auf die kostenrechtliche Privilegierung der bereits durch die Jahresgebühr nach Nr. 1311 KV FamGKG abgegoltenen Entscheidungen im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch Nr. 1310 KV Abs. 1 Nr. 1 FamGKG im Rahmen der Kostenfestsetzung die 0,5 Verfahrensgebühr nicht in Rechnung gestellt worden wäre.

    Schuschke Dr. Ostermann Maruhn