OLG Frankfurt vom 10.08.2018 (6 WF 158/18)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe, Vergütung; Restschuldbefreiung; Forderungsübergang; Insolvenzforderung; Sonderrechtsnachfolger; Verfahrenskostenhilfe, Abänderung, Ratenzahlung
Normenkette: RVG 59; FamGKG 24; InsO 38; InsO 41; InsO 301; ZPO 115; ZPO 120a; ZPO 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
Orientierungssatz:
  • Wenn einem Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hindert eine ihm danach erteilte Restschuldbefreiung die Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts nur, soweit dessen Gebühren schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.
  • 3 F 151/14 VKH2
    AG Lampertheim

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 15. Mai 2018 am 10. August 2018 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    I.

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung von Raten im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

    In einem von der früheren Ehefrau eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte der Beschwerdeführer am 26. 5. 2014 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklären lassen und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Am 26. 11. 2014 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 6. 2. 2015 hat das Familiengericht dem Beschwerdeführer ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt. Die Kosten des Scheidungsverfahrens wurden in dem im Termin am 6. 2. 2015 erlassenen Scheidungsbeschluss gegeneinander aufgehoben. Mit Beschluss vom 25. 1. 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung für alle Forderungen erteilt, die am 26. 11. 2014 bestanden hatten. Nach Überprüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung in Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für das Scheidungsverfahren auferlegt, ab dem 1. 8. 2018 monatliche Raten in Höhe von 324,- € zu zahlen. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt wurde. Außerdem meint er, bei einem einzusetzenden Einkommen von 624,- € hätten ihm nicht Raten in Höhe von 324,- € auferlegt werden dürfen.

    II.

    Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG und § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO nachträglich Raten auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auferlegt, weil sich - was von der Beschwerde nicht angegriffen wird - seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Die angefochtene Entscheidung ist weder im Hinblick auf das Insolvenzverfahren noch wegen der Höhe der Rate zu beanstanden.

    Die nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgte Restschuldbefreiung hindert die nachträgliche Anordnung von Raten nicht. Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger und zwar auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 InsO). Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO aber nur, wer schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner hatte. Die Restschuldbefreiung befreit den Beschwerdeführer deshalb nur von denjenigen Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gegen ihn entstanden waren. Dabei handelt es sich hier nur um die anwaltliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, nicht aber die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts und die von dem Beschwerdeführer als Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG zu tragenden anteiligen Gerichtsgebühren.

    Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, entspricht die Höhe der auferlegten Raten der gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgegebenen Berechnungsweise.

    Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Raten nur bis zur Deckung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden anteiligen Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens und der Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts eingezogen werden dürfen. Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung der Verfahrensgebühr kann wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden. Er war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 26. 11. 2014 bereits entstanden, wenn er auch durch seit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO gestundet war. Auf die Frage, ob der Anspruch bereits fällig war, kommt es entgegen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts nicht an, denn gemäß § 41 Abs. 1 InsO gelten auch nicht fällige Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Ebenso wenig hat der Umstand Bedeutung, dass der Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist. Ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nimmt einer Forderung nicht ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung. Der neue Gläubiger erwirbt keine originäre Forderung, sondern rückt nur als Sonderrechtsnachfolger in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Der Gläubigerwechsel ändert also nichts an der Tatsache, dass die Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung begründet wurde (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. 1. 2005, 14 W 18/05, Rn. 2 - juris; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl. Rn. 38 zu § 38 InsO; MK-Ehricke, 3. Aufl., Rn. 33 zu § 38 InsO).

    Der deklaratorische Kostenausspruch beruht auf § 1und § 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses sowie auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

    Dr. Ostermann