OLG Frankfurt vom 05.09.2000 (6 WF 157/00)

Stichworte: Vereinfachtes Verfahren, Titelumschreibung, dynamisierte Titel
Normenkette: KindUG 8 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 3
Orientierungssatz: Art. 5 Abs. 3 KindUG ist so zu verstehen, daß nur die Umwandlung solcher Titel möglich ist, die vor dem 01.07.1998 erwirkt worden sind (Schumacher/Grün, FamRZ 98, 778, 796).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 28.04.2000 am 05. Sept. 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Umwandlungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 91 ZPO).

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X die Prozeßkostenhilfe ratenfrei bewilligt.

G R Ü N D E

Das nach § 11 II RpflG zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat Erfolg. Art. 5 Abs. 3 KindUG rechtfertigt die Umstellung des Unterhaltstitels vom 01.12.1998 nicht.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift können zwar Titel, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind "nach dem vor dem 01.07.1998 geltenden Recht" zuerkannt oder übernommen sind, im Vereinfachten Verfahren in die dynamisierte Form umgewandelt werden. Um einen solchen Titel handelt es sich bei dem Vergleich vom 01.12.1998 jedoch nicht. Das Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998 ist gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 am 01.07.1998 in Kraft getreten. Das bedeutet, daß dem Vergleich vom 01.12.1998 nicht das alte, sondern das neue Recht zugrundegelegen hat. Die Vorschrift ist daher so zu verstehen, daß sie nur die Umwandlung solcher Titel ermöglicht, die vor dem 01.07.1998 erwirkt worden sind (Schumacher/Grün, FamRZ 98, 778, 796). Ab dem 01.07.1998 erwirkte Neutitel können nur im Zusammenhang mit einem aus anderen Gründen durchzuführenden Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO in dynamisierte Titel umgewandelt werden, wobei der Dynamisierungswunsch für sich allein die Abänderungsklage noch nicht zulässig macht (Schumacher/Grün, a.a.O.).

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle