OLG Frankfurt vom 18.10.1999 (6 WF 151/99)

Stichworte: VA, Auskunft, Betriebsrente, Lufthansa
Normenkette: FGG 53b Abs. 2, VAHRG 11 Abs. 2
Orientierungssatz: Die Beteiligte (Deutsche Lufthansa AG) ist nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG gegenüber dem Amtsgericht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Antragsteller ist nicht Mitarbeiter der Beteiligten, sondern der Lufthansa Technik AG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Beteiligten vom 09.07.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Groß-Gerau vom 25.05.1999 am 18.10.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 1.000,00 DM.

G R Ü N D E

Zwischen den Parteien schwebt das Scheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht Groß-Gerau. Der Antragsteller war seit dem 01.03.1991 Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa (DLH). Seit dem 01.01.1995 ist er Mitarbeiter der Lufthansa Technik AG, einer selbständigen Tochtergesellschaft der Beteiligten. Auf eine an die Beteiligte gerichtete Anfrage des Familienrichters vom 08.12.1998 hat diese am 12.02.1999 eine Teilauskunft über die dort vom Antragsteller während der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften erteilt. Sie hat allerdings nicht die fiktive Betriebsrente berechnet, die der Antragsteller bis zum Ende der Ehezeit aus seinem Arbeitsverhältnis erworben hat, sondern lediglich die für die Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt und im übrigen die entsprechenden Tarifverträge und Versorgungssatzungen vorgelegt. sie ist der Auffassung, daß der Amtsrichter die Rentenanwartschaft aus diesen Angaben selbst errechnen könne. Daraufhin hat das Amtsgericht der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluß aufgegeben, die vom Antragsteller während der Ehezeit vom 01.10.1990 bis zum 30.09.1998 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Zusatzversorgung auch der Höhe nach zu berechnen und ihr für den Fall, daß die Berechnung nicht bis zum 15.06.1999 erstellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM angedroht.

Mit ihrer Beschwerde beruft sich die Beteiligte auf Rechtsprechung der Oberlandesgericht München und Frankfurt und meint, daß sie zur Berechnung der konkreten Rentenanwartschaft nicht verpflichtet sei. Sie deutet an, daß sie dann auch zur Berechnung bereit sei, wenn ihr das Amtsgericht dafür 700,00 DM zahle.

Die nach § 19 I FGG zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Beteiligte (Deutsche Lufthansa AG) ist nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG gegenüber dem Amtsgericht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Antragsteller ist nicht Mitarbeiter der Beteiligten, sondern der Lufthansa Technik AG. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, daß die Beteiligte als Rechtsnachfolgerin der DLH aus der in Ziff. 1) des von ihr vorgelegten Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 abgegebenen Verpflichtung weiter für die Betriebsrentenanwartschaften des Antragstellers einstehen muß, denn aus einem zwischenzeitlich von der Beteiligten vorgelegten weiteren Tarifvertrag (zur Erweiterung des Geltungsbereiches) ergibt sich, daß die Lufthansa Technik AG auch die Versorgungszusage der DLH gegenüber dem Antragsteller übernommen hat.

Die Beteiligte ist daher weder Arbeitgeberin des Antragstellers noch "sonstige Stelle" i.S.d. §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG und daher zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Beschluß vom 21.06.1999 (3 WF 108/99).

Nach der Rechtsauffassung des Senats ist jedoch voraussichtlich die Lufthansa Technik AG als Arbeitgeberin des Antragstellers zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft verpflichtet. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Beschlüsse 6 WF 150/99, 6 WF 152/99 und 6 WF 220/99, jeweils vom 18.10.1999.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle