Stichworte: | PKV, Unterhaltssache, volljähriges Kind |
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Normenkette: | BGB 1610 |
Orientierungssatz: | PKV-Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern |
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.1999 gegen den Prozeßkostenhilfeversagungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Fürth/Odw. vom 29.04.1999 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.07.1999 am 09. Juli 1999 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Es ist ständige Senatsrechtsprechung, daß ein volljähriges Kind gegen seine Eltern jedenfalls dann einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat, wenn es um Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu seinen Eltern geht. |
Dr. Weychardt | Dr. Bauermann | Schmidt |