OLG Frankfurt vom 23.07.1999 (6 WF 136/99)

Stichworte: PKV, Kostenerstattung, Anrechnung, Rückforderung
Normenkette: ZPO 103 ff
Orientierungssatz: Die Rückerstattung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses kann nur außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1262) geltend gemacht werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 103, Rdnr. 23; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdnr. 21 Stichwort "Prozeßkostenvorschuß")

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 18.06.1999 am 23. Juli 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 09.04.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 8.481,25 DM.

G r ü n d e

Im Verbundurteil vom 04.02.1998 wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Durch den am 27.05.1998 zugestellten und nicht angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25.05.1998 hat das Amtsgericht 1.965,25 DM gegen die Antragsgegnerin zum Ausgleich der vom Antragsteller bei der Gerichtskasse eingezahlten Prozeßkostenvorschüsse von 1.425,00 DM, 1.500,00 DM und 1.500,00 DM festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es weiterhin den vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gezahlten Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 8.481,25 DM gegen diese festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Rückerstattung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses kann nur außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1262) geltend gemacht werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 103, Rdnr. 23; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdnr. 21 Sichwort "Prozeßkostenvorschuß"). Lediglich die Frage der Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozeßkostenvorschusses auf einen Kostenerstattungsanspruch im Festsetzungsverfahren ist streitig (vgl. PfälzOLG Zweibrücken, Rpfleger 1998, 261). Darum geht es hier jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem festgesetzten Betrag (§ 3 ZPO).

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt