OLG Frankfurt vom 04.08.1999 (6 WF 133/99)

Stichworte: Kindergeld, Veränderung, Abänderung, rückwirkend, Verzug
Normenkette: ZPO 655 Abs. 4, 646 Abs. 1 Nr.5, BGB 1613 Abs. 1
Orientierungssatz: Zur Abänderung eines Unterhaltstitels im vereinfachten Beschlußverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.05.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht - Fürth vom 15.04.1999 am 4. August 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Der Abänderungsantrag wird für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 30.09.1997 abgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückge- wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben (§ 92 I ZPO).

Beschwerdewert: 2.535,00 DM (§ 17 I, IV GKG).

Gründe:

Das gemäß § 11 RPflG statthafte Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Nach dem Grundsatz des § 655 ZPO kann ein Unterhaltstitel, in dem anzurechnendes Kindergeld festgelegt ist, in einem vereinfachten Beschlußverfahren, für das der Rechtspfleger zuständig ist, nachträglich u. a. dann abgeändert werden, wenn sich das Kindergeld verändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In der Jugendamt-Urkunde vom 11.11.1993 ist das auf den um 40 % erhöhten Regelbedarf anzurechnende hälftige Kindergeld mit mtl. 35,00 DM ausgewiesen. Da sich das staatliche Kindergeld seit 1996 um die vom Amtsgericht zutreffend bezeichneten Beträge erhöht hat, kann der Antragsteller entsprechende Anpassung des Titels verlangen.

Die Abänderung kann jedoch nur für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum verlangt werden, zu dem der Antragsteller die Antragsgegnerin mit seinem Abänderungsverlangen in Verzug gesetzt hat (§§ 655 VI, 646 I Nr.5 ZPO, 1613 I BGB). Nach seiner eigenen Darstellung ist der Antragsteller mit einem entsprechenden Ersuchen erstmals mit Anwaltsschreiben vom 03.09.1997 an die Antragsgegnerin herangetreten. Für die Zeit vor Oktober 1997 kann Abänderung daher nicht verlangt werden.

Für den anschließenden Zeitraum hat der amtsgerichtliche Beschluß Bestand. Zwar hat die Antragsgegnerin damit Recht, daß seit 1996 auch der Regelunterhalt (Regelbetrag) angehoben worden ist. Dies ist jedoch ein Umstand, den sie nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 655 III ZPO im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 655 ZPO nicht einwenden kann. Insoweit steht ihr nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 656 ZPO eine besondere Anschlußabänderungsklage zur Verfügung, in der sie geltend machen kann, daß die nach § 655 ZPO vorgenommene Abänderung des Unterhaltstitels zu einem Unterhaltsbetrag geführt hat, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. In diesem Rahmen und nicht im Verfahren nach § 655 ZPO überprüft das Amtsgericht, ob und inwieweit der Kindergeldanhebung eine Bedarfserhöhung ausgleichend gegenübersteht.

Dr. Weychardt Dr. Bickler Kleinle