OLG Frankfurt vom 21.09.1999 (6 WF 131/99)

Stichworte: Korrespondenzanwalt, ausländischer, Kosten, Erstattungsfähigkeit
Normenkette: ZPO 91 Abs. 1 S. 1
Orientierungssatz: .Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen (hier:US-amerikanischen) Rechtsanwalts einer ausländischen Partei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung des Beklagten vom 18.06.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Lampertheim vom 04.06.1999 am 21. Sept. 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Der Rechtspfleger hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit zu befinden.

Beschwerdewert: 17.600,00 DM (§ 3 ZPO).

G R Ü N D E

Das gemäß den §§ 11 I RPflG i.V.m. 104 III S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache teilweise vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Er wendet sich zu Recht gegen den Ansatz einer Beweisgebühr und die volle Berücksichtigung der von der Klägerin bezeichneten Kosten ihres Korrespondenzanwalts.

1. Beweisgebühr: Zutreffend ist, daß das Amtsgericht bei der Begründung des Vorbehaltsurteils vom 17.12.1998 die von der Klägerin vorgelegte Urkunde vom 31.10.1991 (settlement agreement for Separation and division od property) verwertet hat. Nach § 34 I BRAGO erhält der Rechtsanwalt jedoch dann keine Beweisgebühr, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung einer in den Händen des Beweisführers befindlichen Urkunde besteht. So liegt der Fall hier. Eine Beweisgebühr ist dadurch nicht entstanden.

2. Korrespondenzanwalt: Es ist anerkannt, daß eine ausländische Partei, die im Inland prozessiert, sich erstattungsfähig eines ausländischen Korrespondenzanwalts bedienen darf, soweit dessen Zuziehung notwendig ist (etwa Zöller/Herget, 19. Aufl., Rz. 13 zu § 91 ZPO, Stichwort: Ausländer). Der Senat bejaht diese Notwendigkeit auch bei der Klägerin, weil es ihr aufgrund der großen räumlichen Entfernung zum Sitz ihres Hauptbevollmächtigten und ihrer mangelnden deutschen Sprachkenntnisse nicht möglich war, Rechtsanwalt Kugler ausreichend persönlich zu informieren.

Der insoweit beigezogene US-amerikanische Anwalt hat seine Tätigkeit für die Klägerin nach Stunden abgerechnet (Stundensatz: 180 US$), was bei ortsüblichem Stundensatz und Fehlen einer staatlichen Gebührenordnung die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO nicht ausschließt (OLG Frankfurt Rpfl 1987, 216).

Nach § 91 I S. 1 ZPO sind jedoch vom Beklagten nur die für die Rechtsverfolgung der Klägerin notwendigen Kosten zu erstatten. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, daß die gesamte von Rechtsanwalt B. in Rechnung gestellte Arbeitszeit für die Prozeßführung der Klägerin erforderlich gewesen ist.

Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung des Korrespondenzanwalts weist einen Gesamtrechnungsbetrag von 9.772,21 US$ aus, der sich zusammensetzt aus einem noch offenen Restbetrag aus einer früheren Rechnung (previous balance) von 4.940,65 US$ (6.440,65 - 1.500,00), einem weiteren Teilbetrag von 4.518,00 US$ für 25,10 Stunden Tätigkeit in der Zeit vom 01.06.1998 bis zum 22.12.1998 sowie Auslagen in Höhe von 313,56 US$. Wenn man den noch offenen Betrag aus der früheren Rechnung in Stunden umrechnet, ergibt sich allein daraus eine weitere Arbeitszeit von 27,44 Stunden (4.940,65 : 180). Insgesamt rechnet Rechtsanwalt B. daher eine Arbeitszeit von 52,54 Stunden ab. Die Notwendigkeit dieses Arbeitsumfangs vermag der Senat auch angesichts möglicher Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nicht nachzuvollziehen. Angemessen erscheint dem Senat vielmehr ein geschätzter Arbeitsumfang von etwa 10 Stunden. Dies führt zu einem Rechnungsbetrag von 1.800,00 US$. Setzt man daneben noch Auslagen in Höhe von geschätzt 200,00 US$ an, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.000,00 US$. Nach dem von der Klägerin gewählten Umrechnungskurs (1,75) führt dies zu erstattungsfähigen Kosten des Korrespondenzanwalts von insgesamt 3.500,00 DM. Ein höherer Wert ist bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Dementsprechend wird der Rechtspfleger einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluß zu erlassen haben.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Kleinle