OLG Frankfurt vom 13.07.1999 (6 WF 130/99)

Stichworte: Hausratsverfahren, Benutzungsregelung, Geschäftswert
Normenkette: HausrVO 21 Abs. 3 S. 2, 13 Abs. 4
Orientierungssatz: Das Interesse an der Benutzungsregelung(im Hausratsverfahren)wird in der Regel mit etwa 1/5 bis 1/4 des Hausratswerts angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.12.1993 - 6 UF 231/93; Fehmel, HausratsVO, 1986, § 21, Rdnr. 89.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Lampertheim vom 26.05.1999 am 13. Juli 1999 beschlossen:

Der Geschäftswert wird anderweit festgesetzt bis 2.400,00 DM.

G R Ü N D E

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 31 Abs. 3 KostO zulässig und führt zur anderweitigen Festsetzung des Geschäftswertes.

Da der Streit nur die Benutzung des gemeinsamen Hausrats gemäß § 1361a BGB, § 18a HausrVO betrifft, ist für den Geschäftswert das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend (§ 21 Abs. 3 Satz 2 HausrVO). Auszugehen ist vom Verkehrswert des Hausrats. Insoweit hat der Antragsteller in der Antragsschrift Angaben von ca. 30.000,00 DM gemacht. Unbestritten hat es sich jedoch insoweit um die Anschaffungskosten gehandelt. Der von der Antragsgegnerin gemachte Abschlag von 70 % ist vertretbar. Das Interesse an der Benutzungsregelung wird in der Regel mit etwa 1/5 bis 1/4 des Hausratswerts angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.12.1993 - 6 UF 231/93; Fehmel, HausratsVO, 1986, § 21, Rdnr. 89. Danach erscheint ein Geschäftswert bis 2.400,00 DM angemessen. Hingegen ist ein weiterer Abschlag im Hinblick darauf, daß zunächst ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausrVO gestellt worden ist, nicht gerechtfertigt. Ein isolierter Anordnungsantrag ist unzulässig. Die Antragsschrift ist daher so zu verstehen, daß ein entsprechender Hauptsacheantrag mit Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist, wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 30.10.1998 nach der Teileinigung auch zu verstehen gegeben hat. Da Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in sogenannten isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich und kostenrechtlich keine eigenständigen Nebenverfahren einleiten, vielmehr als Teil des Hauptsacheverfahren anzusehen sind (vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 918; Fehmel, a.a.O. § 13, Rdnr. 47), bedarf es auch keiner gesonderten Wertfestsetzung für das Anordnungsverfahren.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt