OLG Frankfurt vom 29.06.1999 (6 WF 116/99)

Stichworte: Auskunft, Interesse, Durchsetzung, Streitigkeit, vermögensrechtliche
Normenkette: GKG 25 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 1, 17, ZPO 3
Orientierungssatz: Gebührenstreitwert für eine Auskunftsklage

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 29.04.1999 (Nichtabhilfebeschluß vom 27.05.1999) am 29. Juni 1999 beschlossen:

Der Streitwert für die Auskunftsklage wird anderweit auf bis 600,00 DM festgesetzt.

G R Ü N D E

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig und führt zur abweichenden Festsetzung eines Wertes bis 600,00 DM.

Der hier ersichtlich allein für die Gebühren und nicht für die Zuständigkeit oder die Beschwer festgesetzte Wert für die Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 17 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Auskunftsklage ist entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Wert richtet sich nicht nach dem Abwehrinteresse des Beklagten, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist zunächst ebenfalls nach § 3 ZPO in Anlehnung an § 17 GKG zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsantrags ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil desselben zu bewerten, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 zugrunde gelegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 546 m.N.).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen den Mindestgebührenwert von 600,00 DM übersteigenden Wert gegeben. Dies ergibt sich weder aus der Wertangabe von 1.000,00 DM in der Klage, die sich unwidersprochen auf den geschätzten - werthöheren - unbezifferten Zahlungsanspruch bezieht. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin annähernd einen Unterhaltsbetrag von 250,00 DM erwarten kann (250,00 DM x 12 = 3.000,00 DM x 1/5).

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt