OLG Frankfurt vom 26.05.2000 (6 WF 115/00)

Stichworte: Zuständigkeit, Kindeswohnsitz, Verweisung, Bindungswirkung, rechtliches Gehör.
Normenkette: ZPO 281 Abs. 2 S. 4
Orientierungssatz: Zur Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Gericht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt 26.05.2000 beschlossen:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bensheim ist das örtlich zuständige Gericht.

Gründe:

Zwar steht außer Frage, daß die im Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß den §§ 621 II 2 ZPO; §§ 64 III, 43, 36 FGG begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim durch die vom Antragsgegner vorgelegte "Bestätigung" vom 21.04.2000 nicht ohne weiteres entfallen ist, denn insoweit hat die Antragstellerin den Vorwurf der Fälschung erhoben. Vor dessen Klärung durch das Amtsgericht Lampertheim, die es nach dem Inhalt des Verweisungsbeschlusses gerade nicht endgültig vorgenommen hat, konnte die Begründung eines gewillkürten Wohnsitzes der Kinder nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der Verweisungsbeschluß ist daher zu Unrecht erfolgt. Gleichwohl ist das Amtsgericht Bensheim gemäß § 281 II S. 4 ZPO, der für FGG-Verfahren entsprechend anwendbar ist (BGHFamRZ 86, 789), an die Verweisung gebunden.

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise keine Bindung eintritt, liegen nicht vor. Daß das Amtsgericht Lampertheim den Parteien zur Fragen der örtlichen Zuständigkeit rechtliches Gehör gewährt hat, ergibt sich aus dem Vermerk der Amtsrichterin vom 23.05.2000. Daß die Verweisung ohne Antrag erfolgt ist, hindert den Eintritt der Bindungswirkung nicht (BGHFAMRZ 90, 1226). Schließlich kann der Senat auch nicht davon ausgehen, daß die Verweisung willkürlich erfolgt ist. Sie ist mit einer rechlichen Begründung versehen, die zwar der Senat nicht teilt, die sich aber grundsätzlich am gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitssystem orientiert. Die Begründung ist nachvollziehbar.

Im Interesse der Parteien, denen § 281 II 4 ZPO eine Verfahrensverzögerung durch einen Zuständigkeitsstreit der Gerichte ersparen will, hat das Familiengericht Bensheim die Sache zu bearbeiten.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle