OLG Frankfurt vom 26.05.2000 (6 WF 112/00)

Stichworte: Wertfestsetzung, Umgangsregelung
Normenkette: KostO 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2
Orientierungssatz: Der Senat setzt in Abweichung von der früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen (vgl. z.B. OLG-Report Frankfurt 1999, 164 = FuR 99, 437) auch in isolierten Umgangsregelungssachen den Geschäftsswert gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 KostO regelmäßig auf 5.000,00 DM fest.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Slabon gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 21.02.2000 am 26.05.2000 beschlossen:

Der Geschäftswert wird anderweit auf 5.000,00 DM festgesetzt.

G R Ü N D E

Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Rechtsanwältin Slabon ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, § 31 Abs. 3 KostO zulässig und führt zur anderweitigen Festsetzung des Geschäftswerts.

Der Senat setzt in Abweichung von der früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen (vgl. z.B. OLG-Report Frankfurt 1999, 164 = FuR 99, 437) auch in isolierten Umgangsregelungssachen den Geschäftsswert gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 KostO regelmäßig auf 5.000,00 DM fest. Eine generelle Abstufung der Werte für Sorgerechts- und Umgangsverfahren erscheint nicht mehr angemessen. Dabei trägt der Senat insbesondere auch der Stärkung des Umgangsrechts durch das KindRG und dem gewandelten Gewicht solcher Verfahren für die Beteiligten nach den Erfahrungen in der Spruchpraxis Rechnung. Die näheren Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung des vorliegenden Verfahrens, rechtfertigen keine Abweichung nach oben oder unten.

Kleinle Dr. Bauermann Schmidt