OLG Frankfurt vom 24.02.1999 (6 WF 10/99)

Stichworte: Anwaltszwang Beschwerde Kostenfestsetzung
Normenkette: ZPO 104 ZPO 577
Orientierungssatz: Die an die Stelle der Durchgriffserinnerung getretene sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspfleger des LG unterliegt dem Anwaltszwang.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

Gründe:

Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vorn 13.8.1998 (BGBI. 1, 2030) ist die Durchgriffserinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgeschafft worden (vgl. dazu Zöller, ZPO, 21. Aufl.., §§ 103, 104 Rz. 100. Seither ist, wenn der Beschwerdewert (§ 567 ZPO) wie im vorliegenden Verfahren erreicht ist, gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die fristgebundene sofortige Beschwerde gegeben (§104 Abs. 3, § 577 ZPO); das Erinnerungsverfahren mit den Möglichkeiten der Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger oder den Richter ist beseitigt und die Sache durch das Beschwerdegericht zu entscheiden. Der Senat hat dies in den Senatsbeschlüssen 6 W 182/98, v. 21.12.1998 - 6 W 186/98, OLGR Frankfurt 1999,90 und 6 W 199/98 bereits so entschieden.

Nach altem Recht konnte die Durchgriffserinnerung durch die beschwerte Partei selbst eingelegt werden, weil das Verfahren vor dem Rechtspfleger vom Anwaltszwang freigestellt. ist (§13 RPflG; vgl.. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl..; § 104 Rz. 60ff, 63). Da das Eriinnerungsverfahren abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist, unterliegt die Beschwerde dem Anwaltszwang, denn das Verfahren ist im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen (§ 569 Abs. 2 ZPO, vgl.. auch Baumbach-Lauterbach, ZPO. 57. Aufl.., §§ 104 Rz. 61, 573 Rz. 6). Das hat zur Folge, daß eine durch die Partei selbst eingelegte Beschwerde unzulässig ist worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist.