OLG Frankfurt vom 07.06.1999 (6 WF 104/99)

Stichworte:
Normenkette: ZPO 121 Abs. 2 S. 1
Orientierungssatz: Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH für eine Unterhaltssache, Beistandschaft

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Lampertheim vom 20.04.1999 am 07.06.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwältin B. beigeordnet.

G R Ü N D E

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch sachlich Erfolg.

Ist eine Vertretung durch Anwälte wie bei der vorliegenden Unterhaltsstufenklage nicht vorgeschrieben, so wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderliche erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erforderlichkeit der Beiordnung bestimmt sich dabei nach objektiven und subjektiven Merkmalen. Maßgebend sind grundsätzlich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

In Unterhaltssachen ist regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der im allgemeinen komplizierten Sachverhaltsermittlung und Unterhaltsberechnung erforderlich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 121 Rdnr. 48; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 585, mit Besprechung Luthin in FamRZ 1989, 135). Hier zeichnen sich zudem Probleme bereits deshalb ab, weil der Beklagte vorprozessual nicht kooperativ war und in seinem Schreiben vom 02.05.1999 auf Leistungsfähigkeit infolge Arbeitslosigkeit hingewiesen hat, ohne zugleich im einzelnen vorzutragen, daß er im Rahmen der ihn treffenden erweiterten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) trotz zumutbarer Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat, die es ihm erlaubt, bei Wahrung seines notwendigen Bedarfs Unterhalt für den Kläger zu zahlen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist die gesetzliche Vertreterin nicht gehalten, zur Kosteneindämmung eine Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1712 BGB zu beantragen, darf sich vielmehr zur Wahrnehmung ihrer Interessen anwaltlicher Unterstützung bedienen. Da es vorliegend um Rechtsverfolgung und nicht um reine Rechtsberatung geht, kommt alternativ auch keine Beratungshilfe in Betracht.

Kleinle Dr. Bauermann Schmidt