OLG Frankfurt vom 01.06.2007 (6 WF 103/07)

Stichworte: IPR, Rückverweisung, Italien Rückverweisung, Italien Italien, Rückverweisung
Normenkette: EGBGB 17, 14
Orientierungssatz: Rückverweisung im italienischen IPR bei gemischt nationaler Ehe

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch Richter am Oberlandesgericht Kleinle, Richter am Oberlandesgerichts Dr. Bauermann und Richter am Amtsgericht Hardt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 09..05.2007 am 1. Juni 2007 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Zwar trifft es zu, dass im Falle einer gemischt-nationalen Ehe gemäß Artikel 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein früheres gemeinsames Heimatrecht berufen ist, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht haben, früher aber ein solches hatten und einer der Ehegatten diesem Staat noch angehört. Die insoweit von der Antragstellerin vorgelegte Nachricht des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 21.03.2000 ist unzutreffend. Eine Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsrecht nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB setzt voraus, dass eine Anknüpfung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht möglich ist. Das deutsche IPR knüpft daher vorliegend an das Italienische Recht an.

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 EGBGB erfasst die Anknüpfung jedoch nicht nur das Italienische Sachrecht, sondern auch das Italienische Internationale Privatrecht und damit Artikel 31 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 über die Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts (Bergmann/Ferid, Italien, S. 42 g ff). Gemäß Artikel 31 Abs. 1 des genannten Gesetzes wird die Auflösung der Ehe durch das gemeinsame Heiratsrecht (im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags) geregelt; fehlt ein solches, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat.

Da die Ehegatten hier im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags kein gemeinsames Heimatrecht mehr hatten, kommt es auf die zweite Alternative an. Wenn das eheliche Zusammenleben überwiegend in der Bundesrepublik stattgefunden haben sollte, enthält das italienische IPR eine sog. Rückverweisung, die gemäß Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften führt.

Wo die Parteien während der Ehe überwiegend gelebt haben, ergibt sich bislang aus den Akten nicht. Die Antragstellerin mag dazu vortragen. Sodann hat das Amtsgericht nach Anhörung des Antragsgegners erneut über ihr PKH-Gesuch zu entscheiden.

Kleinle Dr. Bauermann Hardt