OLG Frankfurt vom 22.05.2000 (6 WF 101/00)

Stichworte: Nachhilfe, Bedarf, Mehrbedarf, Sonderbedarf
Normenkette: BGB 1613 II Ziff.1
Orientierungssatz: Grundsätzlich können Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn diese nicht nur gelegentlich oder in geringem Umfang anfallen, entweder als Mehrbedarf bei der Bemessung des zukünftigen laufenden Unterhalts oder bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auch rückwirkend als Sonderbedarf iSd § 1613 II Ziff.1 BGB verlangt werden (Kalthoener/Büttner, 6. Aufl., Rz. 202, 309). Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle die Notwendigkeit der Nachhilfe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 14.04.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 11.02.2000 am 22.05.00 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, soweit der Kläger die Beteiligung des Beklagten an den Kosten für Nachhilfeunterricht verlangt. Grundsätzlich können zwar Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn diese nicht nur gelegentlich oder in geringem Umfang anfallen, entweder als Mehrbedarf bei der Bemessung des zukünftigen laufenden Unterhalts oder bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auch rückwirkend als Sonderbedarf iSd § 1613 II Ziff.1 BGB verlangt werden (Kalthoener/Büttner, 6. Aufl., Rz. 202, 309). Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle die Notwendigkeit der Nachhilfe. Diese hat der Kläger bislang nicht hinreichend dargelegt. Sein bloßer Vortrag, er habe Lernschwierigkeiten und benötige die Nachhilfe, reicht dafür nicht aus. Er hat weder dargelegt, welcher Art diese Lernschwierigkeiten sind noch, in welchen Fächern er schlecht ist, noch, daß etwa seine Versetzung gefährdet ist. Er hat weder ein Zeugnis noch eine Bescheinigung der Schule vorgelegt, die seinen Vortrag plausibel machen könnten. In dieser Situation kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden.

Seine Klage erscheint auch insoweit nicht als aussichtsreich, als er nachträglich eine Beteiligung des Beklagten an den im Sommer 1999 angefallenen Kosten für Ferienspiele und einen Aufenthalt in Lindenfels verlangt. Die dafür insgesamt insoweit angefallenen Kosten sind nicht außergewöhnlich hoch und können aus dem laufenden Unterhalt getragen werden.

Kleinle Schmidt Dr. Bauermann