OLG Frankfurt vom 06.02.2004 (6 WF 10/04)

Stichworte: PKH, Kosten der Unterkunft
Normenkette: ZPO 115 Abs. 1 Nr. 3
Orientierungssatz: Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 3 gehören auch die Kosten für Wasser und Entwässerung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.11.2003 am 6. Februar 2004 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Die Monatsraten werden auf 30,00 EUR festgesetzt.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.

Das nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO einzusetzende Einkommen beträgt 79,00 EUR, bei dem Monatsraten von 30,00 EUR festzusetzen sind. Das vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2004 festgestellte Einkommen von 173,86 EUR ist um 6,86 EUR zu ermäßigen, da der Senat regelmäßig den Freibetrag für Erwerbstätige mit dem halben Sozialhilferegelsatz, derzeit 149,00 EUR, annimmt (statt mit 142,14 EUR). Zu den Kosten der Unterkunft (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) gehören auch die Betriebskosten (58,00 EUR) und die Kaltwasser/Entwässerungskosten (30,00 EUR). Insoweit ist nicht an die unterhaltsrechtliche Terminologie etwa der Düsseldorfer Tabelle anzuknüpfen (so OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 1542), sondern nach der Entstehungsgeschichte an die Terminologie des Sozialhilferechts (vgl. Atzler, Anm. zu OLG Koblenz FamRZ 1997, 1018). Danach fallen die umgelegten Betriebskosten und die Kaltwasser/Entwässerungskosten unter die laufenden Leistungen für die Unterkunft nach § 3 RegelsatzVO und werden nicht von den Regelsätzen nach § 1 der RegelsatzVO erfasst (vgl. Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § RegelsatzVO, Rdnr. 5; Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 20). Dementsprechend sind sowohl die umgelegten Betriebskosten als auch die Kaltwasser/Entwässerungskosten abzusetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rdnr. 37). Die Heizkosten hat das Amtsgericht bereits berücksichtigt, so dass ratenfreie Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Unterkunft und der Heizung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Parteien stehen.

Danach ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

Der Einzelrichter

Schmidt