OLG Frankfurt vom 04.08.2002 (6 UFH 2/03)

Stichworte: Zuständigkeit,örtliche, Unterhaltsklage Streitgenossen, örtliche Zuständigkeit, Unterhaltsklage UNterhaltsklage, Zuständigkeit, Streitgenossen
Normenkette: ZPO 12, 36, 642
Orientierungssatz: Geschwister, von denen eines minderjährig ist, können gegen einen Elternteil bei dessen Wohnsitzgericht gemeinsam auf Unterhalt klagen. Das minderjährige Kind kann insoweit auf den Gerichtsstand des § 642 ZPO verzichten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 04.08.2003 beschlossen:

Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.

Gründe:

Einer Zuständigkeitsbestimmung bedarf es nicht, da die Kläger in wirksamer Weise durch die Klageerhebung beim Amtsgericht Michelstadt dieses als zuständiges Gericht ausgewählt haben. Nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht bestimmt werden, wenn mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall, dass mehrere Kläger als Streitgenossen klagen wollen und für ihre Klagen verschiedene Gerichte zuständig wären, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGH NJW 1972, S. 1861). Für eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch kein Raum, wenn die Kläger in zulässiger Weise einen gemeinsamen Gerichtsstand wählen können (BGH NJW 1991, S. 2.910). Dies ist hier der Fall. Für eine Klage der volljährigen Klägerin zu 2) ist das Amtsgericht Michelstadt als Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig. Für die Klage des minderjährigen Klägers zu 1) wäre nach § 642 ZPO an sich das Amtsgericht Bad Homburg als sein Wohnsitzgericht ausschließlich zuständig. Richtet sich der Wohnsitz nach dem Gerichtsstand der Kläger und haben diese ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, so können sie eines dieser Gerichte für eine gemeinsame Klage wählen mit der Folge, dass einer der Kläger auf dem ihm begünstigenden Gerichtsstand verzichtet (BGH NJW 1991, S. 2910). Ein solcher Verzicht liegt hier seitens der Klage des Klägers zu 1) vor, der mit der Klägerin zu 2) gemeinsam die Klage beim Wohnsitzgericht der Beklagten erhoben hat, welches für die Klage der Klägerin zu 2) zuständig ist.

Bei dieser Fallgestaltung ist das Amtsgericht Michelstadt, das von beiden Klägern angerufen worden ist, örtlich zuständig. Einer Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgerichts bedarf es daher nicht. Der Prozess ist beim Amtsgericht Michelstadt fortzusetzen.

Noll Kleinle Schmidt