OLG Frankfurt vom 17.09.2008 (6 UFH 1/08)

Stichworte: Abgabe, Bindungwirkung Ehewohnung, Betriebskosten, Zuständigkeit
Normenkette: GVG 23b Abs. 1 Nr. 8 HausratsVO 8
Orientierungssatz:
  • Die Abgabe nach § 18 Abs. 1 HausratsVO ist nicht nur für das Amtsgericht, an das abgegeben wird, als solches bindend, sondern auch für das Familiengericht.
  • Auch ein Streit zwischen Ehegatten um die Erstattung von Nebenkosten für die Ehewohnung ist Familiensache nach § 236 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GKG.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 10.09.2008 am 17. September 2008 beschlossen:

    Zuständig ist das Amtsgericht Familiengericht Darmstadt.

    Gründe:

    1)Der Kläger nimmt die Beklagte, seine getrennt lebende Ehefrau, wegen Ne-benkosten in Anspruch, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 durch die Nutzung einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung entstanden sind, die er der Beklagten im Jahre 2004 zur alleinigen Nutzung überlassen hat. Das Landgericht Darmstadt hat die zunächst dort eingereichte Klage, nachdem es beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte, mit Beschluss vom 10.07.2008 an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt verwiesen, weil der Streit eine Familiensache i.S.d. §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG betreffe. Mit Beschluss vom 05.08.2008 hat das Amtsgericht-Familiengericht die Sache an die allgemeine Zivilprozessabteilung des Amts-gerichts abgegeben, weil es den Streit um Nebenkosten im Gegensatz zum Streit über eine Nutzungsentschädigung nicht als Familiensache ansieht und die Verweisung nur das Amtsgericht als solches, nicht aber das Amtsgericht-Familiengericht binde. Die Zivilprozessabteilung hat die Übernahme abgelehnt, worauf das Familiengericht die Sache dem Senat zu Zuständigkeitsbestim-mung vorgelegt hat.

    Die Vorlage ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zulässig. Die beteiligten Gerichte haben sich jeweils durch nach außen bekanntgegebe-ne Entscheidung für örtlich unzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Familiengericht Darmstadt.

    Die Zuständigkeit des Familiengerichts er-gibt sich bereits aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Beschlusses vom 10.07.2008. Die Bindung folgt nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, son-dern aus § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratVO, denn das Landgericht hat die Sache nach dieser Vorschrift an das Amtsgericht-Familiengericht abgegeben. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG. Die Abgabe nach § 18 Abs. 1 HausratVO bindet jedoch nicht nur das Amtsgericht, sondern das Familiengericht als solches (Johannsen/Henrich/Bruder-müller, Eherecht, 4. Aufl., Rz. 2 zu § 8 HausratVO m.w.N.).

    Im Übrigen betrifft die Sache einen Streit der getrennt lebenden Parteien um die Vergütung für die Nutzung der im Eigentum des Klägers stehenden Ehewohnung durch die Beklagte auf der Grundlage des § 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB und damit eine Familiensache i.S.d. § 23b Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 GVG. Zutreffend ist zwar, dass die Parteien nicht um eine Nutzungsvergütung im Sinne im Sinne einer Kalt- oder Nettomie-te streiten, an der die Nutzungsvergütung in der Regel gemessen wird, son-dern um die Frage, wer die Betriebs- oder Nebenkosten für einen vergangenen Zeitraum zu tragen hat. Es ist jedoch klar, dass durch die Nutzung einer Woh-nung auch Betriebskosten anfallen, die von der Kaltmiete verschieden sind und die irgendjemand tragen muss. Wenn der Familienrichter eine Nutzungsvergü-tung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nach Billigkeit festsetzt, kann sich diese Entscheidung sinnvollerweise nicht darauf beschränken, lediglich einen subjek-tiven oder objektiven Kaltmietanteil zu bestimmen und im Übrigen ungeregelt zu lassen, wer die Nebenkosten zu tragen hat. Die Zuständigkeit des Familien-gerichts zur Festsetzung der Nutzungsvergütung umfasst daher auch die Zu-ständigkeit zur Regelung der Frage, welcher Ehegatte die Nebenkosten zu tra-gen hat. Ob und ggfs. wie die Betriebskosten der Ehewohnung im Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 24.01.2007 über Ehegatten- und Kindesunterhalt bereits erfasst sind, ist eine andere Frage und berührt die Zuständigkeit des Familiengericht nicht.

    Noll Dilling-Friedel Kleinle