OLG Frankfurt vom 21.06.1999 (6 UF 92/99)

Stichworte: PKH, Erfolgsaussicht, Leistungsfähigkeit
Normenkette:
Orientierungssatz: Hinsichtlich der Erwerbseinkünfte ist regelmäßig auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen. Weiterhin besteht eine Obliegenheit, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 21. Juni 1999 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 10.05.1999 wird zurückgewiesen, denn sie rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht. Hinsichtlich der Erwerbseinkünfte ist regelmäßig auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen. Weiterhin besteht eine Obliegenheit, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Dies kann auch noch durch eine Eintragung eines Freibetrags im Laufe des Kalenderjahres geschehen, wenn die Unterhaltsverpflichtung endgültig feststeht. Hinsichtlich des behaupteten Darlehens zur Anschaffung von Hausrat wird auf die Gründe des Beschlusses vom 10.05.1999 hingewiesen. Angesichts des Umstandes, daß nichteinmal der notwendige Bedarf der Klägerin gedeckt ist, kann sich der Senat durchaus die Situation "ausmalen", daß trotz des Schichtdienstes die Wegstrecke von 4 km mit dem Fahrrad oder auch zu Fuß zurückgelegt wird. Wegen der beengten Verhältnisse können auch die diversen Versicherungen nicht länger aufrecht erhalten werden. Der Selbstbehalt des Beklagten i.S. des notwendigen Eigenbedarfs ist jedenfalls gedeckt.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt