OLG Frankfurt vom 15.11.2013 (6 UF 55/13)

Stichworte: Ehezeitanteil; Ausgleichswert; Korrespondierender Kapitalwert; Versorgungspunkte;
Normenkette: VersAusglG 1, 5 Abs. 1; VersAusglG 5 Abs. 3; VersAusglG 10 Abs. 3; VersAusglG 47 Abs. 4;
Orientierungssatz:
  • Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt, die auch in den Auskünften als "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG" bezeichnet ist.
  • § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).
  • Da die VBL von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, "die Halbteilung von ... Bezugsgrößen, z. B. Leistungskennzahlen" vorzusehen (BT-Drucks. 16/10144, S. 56, Spalte 2), hat sie die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Bezugsgröße gemäß § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i. V. m. § 5 Abs. 1 VersAusglG hälftig zu teilen (Ausgleichswert) und nicht faktisch das Kapital.
  • 57 F 2119/05 VA
    AG Darmstadt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 16.01.2013 (57 F 2119/05 VA) am 15. November 2013 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird unter Ziffer 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - Vers.-Nr. 0209401474 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,11 Versorgungspunkten gemäß § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 01.01.2013, bezogen auf den 31.12.2005, übertragen.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.700,- Euro festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 16.01.2008 nach vorheriger Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden.

    Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt und dabei unter Ziffer 4 das Anrecht des Antragstellers bei der VBL durch Übertragung von 10,82 Versorgungspunkten auf die Antragsgegnerin intern geteilt.

    Ausschließlich dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der auf der Grundlage eines von der VBL errechneten Ehezeitanteils von 12,64 Versorgungspunkten insoweit einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz annimmt. Die Antragsgegnerin hat in der Sache nicht Stellung genommen.

    Die VBL hat mit einem Schreiben vom 28.06.2013, auf das verwiesen wird, der Beschwerde widersprochen. Wegen der Berechnungen der VBL für die gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebliche Ehezeit vom 01.04.1993 bis 31.12.2005 wird ergänzend auf die erstinstanzliche Auskunft der VBL vom 17.10.2012 (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen, deren Ausgangsbetrag mit ehezeitbezogenen monatlich 50,57 Euro aus der monatlichen Rente des Antragstellers von 881,60 Euro mit der noch nach altem Recht erteilten früheren Auskunft vom 09.03.2006 (Bl. 21 d. A.) übereinstimmt. Dieser ehezeitbezogene Rentenbetrag ist bereits ein wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand - vor Ende der Ehezeit - entsprechend gekürzter Betrag. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

    Die gemäß. §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit auch im Übrigen gem. §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

    Die VBL, deren Auskunft die Entscheidung zu Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses gefolgt ist, legt die vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit bezogene monatliche Betriebsrente mit ihrem ehezeitbezogenen Anteil von 50,57 Euro zugrunde und teilt diesen Betrag durch den Messbetrag von 4 Euro in 12,64 Versorgungspunkte als von ihr so bezeichnete "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG". Sodann rechnet sie jedoch in einem alternativen zweiten Schritt den oben genannten monatlichen Rentenbetrag zunächst in den Jahreswert von 606,84 Euro um und ermittelt mit einem "Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen" von 12,427 einen Kapitalwert von 7.541,20 Euro als "Ehezeitanteil in einem Barwert".

    Vom "hälftigen Ehezeitanteil als Barwert" zieht sie sodann die hälftigen Teilungskosten von 125 Euro ab und gelangt zum sog. "Ausgleichswert als Barwert" (an anderer Stelle bezeichnet als "korrespondierender Kapitalwert") von 3.645,60 Euro. Da die Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG jedoch die Versorgungspunkte sind, rechnet die VBL diesen Kapitalwert mittels Teilung durch einen Barwertfaktor von 7,018 der Ausgleichsberechtigten in eine Jahresrente, durch 12 geteilt in eine Monatsrente von 43,29 Euro und schließlich geteilt durch den Messbetrag von 4 Euro in 10,82 Versorgungspunkte als Ausgleichswert um.

    Diese Vorgehensweise entspricht jedoch nicht §§ 1 und 5 Abs. 1, 3 VersAusglG i. V. m. § 47 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VersAusglG.

    Grundsätzlich können die Versorgungsträger nach dem neuen Recht zwar selbst bestimmen, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden soll. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 56 zu § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) heißt es hierzu: "Nummer 2 regelt zum einen, dass das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen muss. Dem Versorgungsträger stehen dafür drei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Teilung kann auf der Grundlage des Deckungskapitals erfolgen, das beispielsweise bei privaten Rentenversicherungen von den Versorgungsträgern für den Ehezeitanteil ermittelt wird. Es kann aber auch die Halbteilung von Rentenbeträgen oder Bezugsgrößen, z. B. Leistungskennzahlen, vorgesehen werden. Da die Halbteilung von Rentenbeträgen zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals und damit zur Belastung des Versorgungsträgers führen würde, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichs-pflichtige Person aufweist, besteht auch folgende weitere Möglichkeit: Der Versorgungsträger ermittelt gleich hohe Rentenbeträge nach dem vorhandenen Deckungskapital und teilt dieses entsprechend auf."

    Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt. Dementsprechend werden in Anlage 3 der Auskunft der VBL die Versorgungspunkte auch ausdrücklich als "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG" bezeichnet und der Kapitalwert wird ausdrücklich nur als "Korrespondierender Kapitalwert (§ 47 Abs. 5 VersAusglG)" ausgewiesen. Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem, wobei diejenige Kennzahl maßgeblich ist, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, Tz. 8). Der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unter-breitende Vorschlag des Versorgungsträgers für die Bestimmung des Ausgleichswerts hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht frei stellt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

    Maßgeblich sind bei der VBL - wie ausgeführt - gemäß § 32a Abs. 2 VBLS die Versorgungspunkte, wenn es auch in gewissem Widerspruch dazu in § 32a Abs. 2 Satz 2 VBLS heißt, "der Ausgleichswert" werde nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des ehezeitlichen Anrechts "der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert" ermittelt. § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG bestimmt demgegenüber, dass für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, lediglich der "korrespondierende Kapitalwert" - d. h. gerade nicht der Ausgleichswert - als Barwert im Sinne des § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Von daher schließt sich der Senat nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte teilen, sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719). Dieses Ergebnis vermag auch nicht § 10 Abs. 3 VersAusglG zu rechtfertigen (so aber OLG Celle a. a. O.), denn diese Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung der internen Teilung die vom Versorgungsträger getroffenen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich sind, erlaubt aber - wie ausgeführt - gerade nicht, dass der lediglich korrespondierende Kapitalwert zum eigentlichen Ausgleichswert erhoben wird und damit die selbst gewählte Pflicht außer Kraft tritt, die gesetzlich normierte hälftige Teilung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG) in der maßgeblichen Bezugsgröße der Versorgungspunkte nach § 5 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist dann Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), das den Ausgleich aber ebenfalls zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9). Damit wird nicht etwa die grundsätzlich gegebene Wahlmöglichkeit des Versorgungsträgers in Frage gestellt, das Kapital als maßgebliche Bezugsgröße zu bestimmen und ggf. auch zu teilen mit der Folge, dass unterschiedlich hohe Rentenbeträge entstehen können, sondern nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die VBL von ihrer Befugnis nach der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 11 VersAusglG (BT-Drucksache 16/10144, S. 56 zu § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2), "die Halbteilung von Rentenbeträgen oder Bezugsgrößen, z. B. Leistungskennzahlen" vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Deshalb hat sie die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Bezugsgröße gemäß § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG sowie § 5 Abs. 1 VersAusglG hälftig zu teilen (Ausgleichswert) und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das Kapital (so aber OLG Celle a. a. O. Rdn. 7, ferner im Ergebnis auch OLG Frankfurt - 5. Senat für Familiensachen - und OLG Düsseldorf jeweils a. a. O.; dazu auch Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rdn. 333). Da die von der VBL für ihr Ergebnis angeführten versicherungsmathematischen Grundsätze nicht normiert sind, kann aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters- und geschlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnung auf Kapitalbasis führen, berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu auch OLG Celle a. a. O., Rdn. 37, 38 und Wick a. a. O.). Jedenfalls bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspunkten eines männlichen Ausgleichspflichtigen kommt es im Ergebnis auch nicht zu der vom OLG Celle (a. a. O.) ausgeschlossenen Weiterverwendung nachteiliger geschlechtsspezifischer Faktoren für Frauen. Zu bedenken ist schließlich, dass auch nach der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs die - wie im vorliegenden Fall - bereits laufende Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mangels notwendiger Dynamisierung ebenfalls ohne jede Umrechnung ausgeglichen worden wäre, ohne dass darin ein Verstoß gegen versicherungsmathematische Grundsätze und den Halbteilungsgrundsatz gesehen worden wäre. Gegen einen aus versicherungsmathematischen Gründen allein möglichen Ausgleich auf Kapitalbasis spricht ferner die Mitteilung der VBL in ihrer früheren Auskunft vom 13.02.2006, dass die Versorgung nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert wird. Schließlich führt auch der Hinweis der VBL, dass der Beschwerdeführer bei der von ihr vorgeschlagenen Teilung auf Kapitalbasis tatsächlich keinen Nachteil erleide, weil sein Anrecht in jedem Fall nur hälftig geteilt werde, nicht zu einem abweichenden Ergebnis, denn zum Einen bedarf es gemäß § 228 FamFG für den Beschwerdeführer im Versorgungsausgleich keines Beschwerdeziels, das ihm selbst einen finanziellen Vorteil verschafft, und zum anderen verstößt die Beschwerdeentscheidung auch nicht dagegen, dass er als Beschwerdeführer gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls keinen Nachteil erleiden darf. Soweit die Antragsgegnerin durch die vorliegende Teilungsform im konkreten Fall ein etwas geringeres Anrecht erwirbt als - allein wegen der Berücksichtigung des hohen Altersunterschiedes - nach der erstinstanzlichen Entscheidung (aber immer noch ein gleich hohes ehezeitbezogenes Rentenanrecht wie der Ausgleichspflichtige), ist diese Konsequenz von ihr hinzunehmen. Dafür erwerben in den bei dem neuen Hin- und Her-Ausgleich auch nicht wenigen anderen Fällen mit jüngeren Ausgleichspflichtigen aus der Zusatzversorgung mit der - von der VBL gewählten und nach der gesetzlichen Regelung dann auch hälftig vorzunehmenden - Teilung der Versorgungspunkte die andernfalls benachteiligten älteren Ausgleichsberechtigten nun statt einer niedrigeren eine gleich hohe ehezeitbezogene Rente. Einer Umrechnung in Kapital bedarf es danach lediglich noch für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG und zur Berücksichtigung der für angemessen erachteten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 Euro bzw. je Ehegatte von 125 Euro. Allein insoweit akzeptiert der Senat die Vorgehensweise der VBL, die mithilfe eines Barwertfaktors für den Ausgleichspflichtigen (§§ 10 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG) von 12,427 zu einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.645,60 Euro und letztlich einem Abzug von je 0,21 Versorgungspunkten bei beiden Ehegatten führt (50,57 Euro ehezeitbezogener mtl. Rentenanteil x 12 = 606,84 Euro Jahresbetrag x 12,427 Barwertfaktor des Pflichtigen = 7.541,20 Euro, hiervon (1/2) = 3.770,60 Euro hälftiger Barwert, davon abzuziehen 125 Euro hälftige Teilungskosten = 3.645,60 Euro korrespondierender Kapitalwert). Die 125 Euro hälftige Teilungskosten geteilt durch den Barwertfaktor von 12,427 ergeben einen anteiligen Jahresbetrag von 10,06 Euro bzw. einen mtl. Rentenanteil von 0,84 Euro bzw. 0,21 Versorgungspunkten. Der Ehezeitanteil aus dem zu teilenden Rentenbetrag des Antragstellers von 50,57 Euro, geteilt durch den Messbetrag (§ 35 VBLS) von 4 Euro, beträgt 12,64 Versorgungspunkte, wie in der Auskunft der VBL mitgeteilt. Die Hälfte hiervon, mithin 6,32 Versorgungspunkte als vorläufiger Ausgleichswert, minus 0,21 Versorgungspunkte aus den Teilungskosten ergeben sodann den endgültigen Ausgleichswert von 6,11 Versorgungspunkten. Diese mit der Berücksichtigung von Teilungskosten verbundene geringfügige Abweichung vom Grundsatz der exakten Halbteilung ist als gesetzgeberische Entscheidung gemäß § 13 VersAusglG hinzunehmen. Entsprechend war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und in der Beschlussformel ferner zu berücksichtigen, dass inzwischen die 18. Satzungsänderung der VBL mit Wirkung ab 01.01.2013 in Kraft getreten ist.

    Von einer erneuten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug hat der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, denn angesichts der allein zu entscheidenden obigen Rechtsfrage, zu der die Argumente erschöpfend ausgetauscht sind, waren von einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

    Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Verfahrenswertes für das gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG selbstständige, keine Folgesache mehr bildende Verfahren beruhen auf §§ 81 FamFG, 50 Abs. 1 FamGKG.

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage, welche Bezugsgröße für die hälftige Teilung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen zugrunde gelegt werden muss, von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

    Rechtsmittelbelehrung: ...

    Schwamb Knauth Gottschalk