OLG Frankfurt vom 04.06.2013 (6 UF 50/12)

Stichworte: Versorgungsausgleich; Härtefall; Ausschluss; wirtschaftliche Verhältnisse; Zugewinnausgleich; Kindesunterhalt;
Normenkette: VersAusglG 27
Orientierungssatz:
  • Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG
  • Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt und mit einer Erhöhung der verbleibenden Anrechte aufgrund fortgesetzter Berufstätigkeit zu rechnen ist.
  • Der Ausgang eines Zugewinnausgleichsverfahrens kann nur berücksichtigt werden, wenn dieses abgeschlossen ist.
  • Eine Verletzung der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ist nicht gröblich, wenn ihr eine Verletzung der Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt durch den Ausgleichsverpflichteten gegenübersteht.
  • 54 F 938/09 VA
    AG Dieburg

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 04. Juni 2013 beschlossen:

    Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 04.01.2012 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.800,00 Euro.

    Gründe:

    I.

    Die am 10.04.1962 geborene Antragstellerin und der am 15.10.1965 geborene Antragsgegner haben am 06.02.1992 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner die deutsche und die tunesische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geboren am 14.01.1994 und ..., geboren am 23.04.1996, hervorgegangen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Darstellungen im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 04.01.2012 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

    Während der Ehe hat die Antragstellerin durchgängig in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gearbeitet, unterbrochen allein von Zeiten des Mutterschutzes vor und nach der Geburt der beiden Kinder. Sie ist Reisebürokauffrau und seit November 1985 für ... tätig. Ihr zuletzt mitgeteiltes Nettoeinkommen betrug im Dezember 2009 ca. 2.500,00 Euro netto. Der Antragsgegner ist gelernter Blitzschutzmonteur. Er hat nach der Eheschließung in Deutschland zunächst für eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet und von 1992 bis 1995 für ein Blitzschutzunternehmen. In der Folgezeit war er nicht mehr berufstätig und betreute die gemeinsamen Kinder. Entsprechend sind Zeiten der Kindererziehung als Bemessungsgrundlage für das bei der Deutschen Rentenversicherung erworbene Versorgungsanrecht im Zeitraum 01.04.1994 bis 30.11.1999 überwiegend beim Antragsgegner angerechnet (siehe im Einzelnen Bl. 64 d.A.). Ob der Antragsgegner derzeit berufstätig ist, ist nicht bekannt. Er Antragsgegner hält sich in Frankreich und Tunesien auf.

    Die Antragstellerin hat vor und während der Ehezeit (die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 06.08.2010) Versorgungsanrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kommunalen Dienstleistungszentrum, Wiesbaden, erworben. Bei der Deutschen Rentenversicherung hat die Antragstellerin von Beginn des Erwerbs von Anrechten bis zum Ende der Ehezeit 41,9323 Entgeltpunkte erworben, von denen 33,4184 Entgeltpunkte auf die Ehezeit entfallen. Nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers sind 16,7092 Entgeltpunkte im Wege der internen Teilung auszugleichen. Bei dem Kommunalen Dienstleistungszentrum, Wiesbaden, hat die Antragstellerin von Beginn des Erwerbs von Anrechten bis zum Ende der Ehezeit 134,27 Versorgungspunkte erworben, von denen 95,48 Versorgungspunkte auf die Ehezeit entfallen und bei einem hälftigen Ehezeitanteil in Höhe von 47,74 Versorgungspunkten unter Berücksichtigung eines Barwertfaktors nach Vorschlag des Versorgungsträgers 52,89 Versorgungspunkte ausgeglichen werden (zur Berechnung siehe Bl. 60 d. A.). Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung bis zum Ende der Ehezeit 8,6544 Entgeltpunkte erworben. Vor der Ehezeit hat er keine Entgeltpunkte erworben. Als Ausgleichswert schlug der Versorgungsträger 4,3272 Entgeltpunkte vor. Der Kapitalwert des Ausgleichs zugunsten des Antragsgegners beträgt insgesamt 96.102,84 Euro.

    Mit gesondert und ohne Bezeichnung als Folgesache zum Scheidungsverfahren eingereichtem Schriftsatz vom 03.09.2010 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu verurteilen (Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg, Az.: 54 F 739/10 GÜ). Mit Beschluss vom 23.11.2010 verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner durch Entscheidung aufgrund eines Versäumnisses zur Auskunftserteilung. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 03.12.2010 zugestellt, seinen zunächst erhobenen Einspruch nahm der Antragsgegner im Februar 2011 wieder zurück. Der Antragsgegner hat bisher keine Auskunft erteilt.

    Mit Beschluss vom 04.01.2012 führte das Amtsgericht im mit Beschluss vom 31.08.2011 auf Antrag beider Beteiligter abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren gemäß den Vorschlägen der Versorgungsträger durch. Einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG lehnte es ab. Den Vortrag der Antragstellerin zu behauptetem Immobiliarvermögen des Antragsgegners mit einem Gesamtwert von 200.000,00 Euro sah es insbesondere in Bezug auf die behauptete Eigentümerstellung des Antragsgegners als nicht erwiesen an. Auch eine vorgetragene mangelnde Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin führe nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Gegen diesen ihr am 17.01.2012 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.02.2012, am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht Dieburg eingegangen, Beschwerde ein. Sie behauptet, der Antragsgegner sei in ... Eigentümer zweier Häuser, eines in ... und eines in .... Das Grundstück in ... sei 1994 gekauft worden, stehe im Alleineigentum des Antragsgegners, sei mittlerweile bebaut und habe aufgrund der Bebauung einen Wert in Höhe von 100.000,00 Euro. In ... sei der Antragsgegner Eigentümer einer Dolhaushälfte, die ebenfalls einen Wert in Höhe von 100.000,00 Euro habe. Beide Grundstücke seien mit Mitteln aus dem Einkommen der Antragstellerin gekauft und bebaut worden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Sie beruft sich auf die Vermögenssituation und darauf, dass ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt werden könne, weil der Antragsgegner sich im Ausland aufhalte und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht vollstreckbar sei, er zudem Zahlungen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs ausdrücklich abgelehnt habe. Außerdem sei er nach der Trennung seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Der mit Schreiben vom 25.06.2010 erteilten Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Im Übrigen habe sich der Antragsgegner schon vor der Trennung in den letzten Jahren der Ehe immer weniger um die gemeinsamen Kinder gekümmert, so dass die Antragstellerin erwerbstätig sein und Kinder betreuen sowie den Haushalt erledigen musste.

    Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 04.01.2012 abzuändern und festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

    Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen.

    In der ersten Instanz hatte der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, sein Eigentum an den Häusern zu belegen und bestritten, dass Grundstücke und Häuser mit Mitteln der Antragstellerin finanziert wurden. Im Übrigen verwies der Antragsgegner darauf, dass die Antragstellerin - was von dieser nicht bestritten wurde - nach der Trennung keinen Ehegattenunterhalt gezahlt hat.

    II.

    Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte, insbesondere gem. §§ 59 ff FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

    Die Ablehnung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Gem. § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. § 27 VersAusglG erlaubt eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspricht (BGH, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690; FamRB 2013, 135 mit Anmerkung Schwamb; Rn 14 zitiert nach juris; Beschluss vom 19.09.2012, Az.: XII ZB 649/11, FamRZ 2013, 106, Rn 19 m.w.N.; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144 S. 67). Obwohl die Formulierung des § 27 VersAusglG von den bisherigen Härteregelungen abweicht, ist mit dieser Änderung keine Änderung des materiellen Rechts verbunden und es kann auf die bislang entwickelten Fallgrun der Härtefälle und die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden (siehe Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, S. 68; Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, § 8 Rn 74). Die Entscheidung darüber, ob ein Härtefall vorliegt, ist anhand der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation der Eheleute zu treffen (BGH, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690; FamRB 2013, 135 mit Anmerkung Schwamb; Rn 14 zitiert nach juris; Beschluss vom 19.09.2012, Az.: XII ZB 649/11, FamRZ 2013, 106, Rn 19 m.w.N.). Maßgeblich sind alle bereits bekannten und vorhersehbaren Lebensumstände, die die Versorgung beeinflussen, was eine Würdigung z.B. des Alters der Eheleute, ihres Gesundheitszustands, ihrer Ausbildung, ihrer Beschäftigungssituation, der Ehedauer und der Aufgabenverteilung während der Ehe insbesondere bei der Kindererziehung einschließt (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn 784). Für die hier einzig in Betracht kommenden Fallgrun eines Härtefalls aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder aufgrund einer Pflichtverletzung eines Ehegatten gilt Folgendes (für eine zusammenfassende Darstellung der Kasuistik siehe Ruland, aaO, Rn 814 ff und 805 ff.): Der Versorgungsausgleich ist ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Allerdings kann ein zu einer Unbilligkeit führendes Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen nur angenommen werden, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten aufgrund seines vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, Rn 10 zitiert nach juris; Beschluss vom 24.02.1999, Az.: XII ZB 47/96, FamRZ 1999, 714, Rn 14 zitiert nach juris). Die Verletzung einer Unterhaltspflicht oder einer Betreuungspflicht durch einen Ehegatten kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur führen, wenn die Pflicht für längere Zeit gröblich (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12 zitiert nach juris) bzw. in schwerwiegender Weise oder beharrlich (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2008, Az.: 12 UF 46/08, FamRZ 2008, 2282, Rn 16 zitiert nach juris) verletzt wird. Dass ein Ehegatte für einen Zeitraum die Dreifachbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit auf sich genommen hat, kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12), der Ausschluss ist jedoch nicht zwingend und hängt von den übrigen Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004, Az.: 11 UF 186/03, Rn 11 ff., zitiert nach juris). Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2008, Az.: 10 UF 22/07, FamRZ 2009, 1414, Rn 21 zitiert nach juris).

    Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Gesamtabwägung lässt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht zu. Selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin zu behauptetem Eigentum des Antragsgegners an Immobilien und dessen Wert zutreffen sollte, ist schon fraglich ob dadurch der Antragsgegner im Alter uneingeschränkt abgesichert wäre. Bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre dies - der von der Antragstellerin behauptete Sachvortrag unterstellt - mit einem Immobilienvermögen in Tunesien im Wert von 200.000,00 Euro und einer Rente, die sich derzeit auf monatlich 242,93 Euro belaufen würde (Entgeltpunkte ohne Versorgungsausgleich, d.h. 8,6544 Entgeltpunkte, mal derzeitiger Rentenwert in Höhe von 28,07 Euro) nicht ohne Weiteres der Fall, zumal der Antragsgegner in Deutschland lange nicht berufstätig war und der Erwerb weiterer Versorgungsanrechte in Deutschland nicht gesichert ist. Jedenfalls ist auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennbar, dass sie auf den Anteil an Versorgungsanrechten, der ihr durch den Versorgungsausgleich genommen wird, für eine Altersversorgung dringend angewiesen sein wird. Bei einem dem Vorschlag der Versorgungsträger entsprechend durchgeführten Versorgungsausgleich verbleiben bei der Antragstellerin aus dem Zeitraum bis zum Ende der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung 29,7503 Entgeltpunkte (41,9323 - 16,7092 + 4,3272), was bei dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,07 Euro einer Monatsrente in Höhe von 835,09 Euro entsprechen würde, und bei dem Kommunalen Dienstleistungszentrum 86,53 Versorgungspunkte (134,27 - 47,74), was bei einem Messbetrag von 4,00 Euro einer Monatsrente in Höhe von 346,12 Euro entsprechen würde. Damit liegt der der Antragsgegnerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rentenanspruch nach heutigen Maßstäben in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in einem festen Anstellungsverhältnis tätig ist und ihr bei einer Ausübung der beruflichen Tätigkeit bis zur Regelaltersgrenze noch ca. sechzehn Berufsjahre verbleiben, in denen sie ihre Versorgungsansprüche ausbauen kann. Auch der bisherige Verlauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat hierauf keinen Einfluss. Die derzeitige Situation in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann nicht gleichgesetzt werden mit einem abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin das Zugewinnausgleichsverfahren nicht für den Fall der Scheidung, d.h. nicht im Verbund gem. § 137 FamFG angestrengt hat. Der Verbund nach § 137 FamFG entsteht nur, wenn ein Ehegatten den Antrag in einer Folgesache entsprechend formuliert (siehe dazu Weber in: Keidel, FamFG 2011, § 137 Rn 14), was die Antragstellerin nicht getan hat. Damit hat sie es ermöglicht, dass eine Versorgungsausgleichsentscheidung losgelöst vom Ausgang des Zugewinnausgleichsverfahrens ergeht. Unabhängig davon dient § 27 VersAusglG nicht dazu, den prozessualen Verlauf eines Zugewinnausgleichsverfahrens zu korrigieren, jedenfalls nicht, solange wie hier eine Unbilligkeit aufgrund der Gesamtumstände im Übrigen nicht gegeben ist. Zuletzt kann nach derzeitigem Stand nicht unterstellt werden, dass bei einem Zugewinnausgleich der Antragsgegner - der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt unterstellt - mit einem Wert in Höhe von ca. 100.000,00 Euro ausgleichspflichtig wäre, weil der Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte des Überschusses des Zugewinns eines Ehegatten gegenüber dem Zugewinn des anderen Ehegatten darstellt (§ 1378 BGB), d.h. ein Zugewinn beider Ehegatten der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Auch die von der Antragstellerin behauptete Unterhaltspflichtverletzung führt nicht zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weil eine gröbliche Pflichtverletzung nicht erkennbar ist. Selbst wenn sich der Antragsgegner aus seinen familiären Pflichten in den letzten Jahren der Ehe zurückgezogen haben sollte, so hat er seine Betreuungspflichten gegenüber den Kindern, während diese klein waren, unstreitig erfüllt. Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich aus seinen familiären Verpflichtungen gegen Ende der Ehe zurückzugezogen, reicht dies nicht aus, um eine gröbliche Pflichtverletzung anzunehmen. Da es der Vereinbarung der Ehegatten entsprach, dass die Antragstellerin das Einkommen der Familie sichert, wurde sie durch den Rückzug nicht in eine wirtschaftliche Notlage gebracht, setzte vielmehr ihre Berufstätigkeit vereinbarungsgemäß fort. Das Ausmaß des Rückzugs wurde im Übrigen nicht konkret vorgetragen und ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu bewerten, dass in den letzten Jahren der Ehe die Kinder bereits ein Alter erreicht hatten, dass keine engmaschige Betreuung mehr erforderte. Zuletzt führt auch nicht die Tatsache, dass der Antragsgegner nach seinem Auszug keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, zur Feststellung einer groben Unbilligkeit. Zunächst hat er seine Unterhaltspflichten nur verletzt, wenn er leistungsfähig war, was nicht bekannt ist. Gewichtiger ist, dass einer behaupteten Verletzung einer Kindesunterhaltspflicht der unbestrittene Vortrag des Antragsgegners gegenübersteht, die Antragstellerin habe nach der Trennung keinen Ehegattenunterhalt gezahlt. Daher ist hier auch keine einseitige gröbliche Pflichtverletzung erkennbar.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40, 50 FamGKG.

    Schwamb Gottschalk Dr. Strube