OLG Frankfurt vom 06.03.2013 (6 UF 50/11)

Stichworte: Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich;
Normenkette: BGB 426, 748, 755, 1378
Orientierungssatz:
  • Die güterrechtliche Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht.
  • Gemeinsame Schulden sind bei beiden Ehegatten in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Ein im Innenverhältnis bestehender Ausgleichsanspruch ist als Aktivposten einzustellen.
  • Eine zwischen den Ehegatten als Gesamtschuldner seit der Trennung geübte Praxis, nach der ein Ehegatte die Lasten eines gemeinsamen Hauses insgesamt trägt und der andere Ehegatte keine Nutzungsvergütung verlangt und keinen Anteil an Mieteinnahmen erhält, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB, wenn noch eine hohe Restschuld aussteht und von einer in einem kurzen Zeitraum geübten Praxis nicht auf einen langfristigen Bindungswillen der Beteiligten geschlossen werden kann.
  • 72 F 568/07 GÜ
    AG Bensheim

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 06. März 2013 beschlossen:

    Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

    Der Antragstellerin wird ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die vom Antragsgegner eingelegte Berufung wendet. Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.

    Gründe:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung ist mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Für die Verteidigung gegen die vom Antragsgegner eingelegte Berufung ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    I.

    Gegenstand der beabsichtigten Berufung durch die Antragstellerin wäre die rechtliche Einordnung von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des zwischen den Parteien durchzuführenden Zugewinnausgleichs.

    Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 31.07.1987 die Ehe. Nach Eheschließung bauten die Parteien eine auf dem Grundstück der Eltern der Antragstellerin neben dem Wohnhaus der Eltern befindliche Scheune zu einem Wohnhaus um, wobei dieser Umbau von den Parteien mit Hilfe von Darlehen finanziert und getätigt wurde. 1989 wurde das von den Parteien errichtete Wohnhaus nebst Miteigentumsanteilen an die Antragstellerin übertragen, die die Hälfte dem Antragsgegner übertrug. Später wurde auch des verbleibende Wohnhaus nebst Miteigentumsanteilen an die Antragstellerin übertagen, die wiederum die Hälfte dem Antragsgegner übertrug.

    Nachdem sich die Parteien trennten blieb die Antragstellerin im Anwesen der Parteien und der Antragsgegner zog aus.

    Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin hin, der dem Antragsgegner am 24.01.2008 zugestellt wurde, wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 04.12.2008, das am gleichen Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.

    Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags lasteten auf der Immobilie der Parteien Darlehensverbindlichkeiten, für die sie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften. Diese Darlehensverbindlichkeiten beliefen sich zum Stichtag auf eine Gesamtsumme in Höhe von 133.266,48 Euro. Sie beruhen auf zwei Darlehensverträgen mit der ... , drei Darlehensverträgen mit der ... und drei Darlehensverträgen mit der ... (zu einer Aufstellung im Einzelnen siehe Bl. 20 d.A.). Die Antragstellerin bediente seit dem Auszug des Antragsgegners aus dem ehelichen Haus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der ersten Instanz die Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme eines Vertrags bei der ..., auf den der Antragsgegner monatlich 39,88 Euro zahlte. Aus der Vermietung eines Teils der Immobilie resultierte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ein Mietzins in Höhe von monatlich 620,00 Euro, der an die Antragstellerin gezahlt wurde. Nutzungsvergütung bezahlte die Antragstellerin nicht.

    Das Amtsgericht rechnete in seinem Urteil vom 05.01.2011 den Parteien die Darlehensforderungen jeweils hälftig zu und kam unter Berücksichtigung der Übrigen - für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung nicht maßgeblichen - Berechnungen zu einem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 5.057,28 Euro.

    Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen und beantragt dazu Prozesskostenhilfe. Sie ist der Auffassung, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig der Passivseite ihres Endvermögens zuzurechnen sind, weil sie sie bedient. Sie beruft sich dazu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09 (FamRZ 2011, 25). Dieser Einordnung stehe auch nicht entgegen, dass sie die Mieteinkünfte erhalte und keine Nutzungsvergütung zahle. Auf die Mieteinkünfte habe der Antragsgegner keinen Anspruch und im Übrigen seien sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt worden. Aufgrund der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten sei von einer Vereinbarung im Innenverhältnis der Parteien auszugehen, die dazu führe, dass die Antragstellerin im Innenverhältnis keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Antragsgegner habe. Nach Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 12.01.2011 (Bl. 117 d.A.) beantragt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.02.2011, per Fax eingegangen am 11.02.2011, die Bewilligung von "Verfahrenskostenhilfe" für eine einzulegende Berufung, in der beantragt werden soll, die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verurteilt wird, an die Antragstellerin 33.391,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.

    Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von "Verfahrenskostenhilfe" zurückzuweisen.

    Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Darlehensverbindlichkeiten vom Amtsgericht zutreffend jeweils hälftig dem passiven Endvermögen der Parteien zugerechnet wurden. In der ersten Instanz hatte der Antragsgegner dazu behauptet, dass der Nutzungsvorteil der Antragstellerin einen Wert in Höhe von monatlich 600,00 Euro habe. Zudem sei die vereinbarte Lastenverteilung nicht im Rahmen der Berechnung von Ehegattenunterhalt, sondern nur bei der Berechnung von Kindesunterhalt berücksichtigt worden, was von der Antragstellerin in der ersten Instanz nicht bestritten wird.

    II. Die einzulegende Berufung, auf die gem. Art. 111 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 FGG-RG altes Verfahrensrecht anzuwenden ist, hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das beanstandete Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin beruht (§ 513 Abs. 1 Alt. 1, § 546 ZPO). Die vom Amtsgericht vorgenommene Einordnung der Darlehensverbindlichkeiten ist im rechtlichen Ergebnis zutreffend.

    Es ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Anspruch der Antragstellerin erkennbar, der über den titulierten Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB hinausgeht. Den bei beiden Parteien in das Passivvermögen einzustellenden gesamten Darlehensverbindlichkeiten stehen jeweils in das Aktivvermögen einzustellende Ausgleichsforderungen gem. § 426 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der Darlehensforderungen gegenüber.

    Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht. (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09, Rn 16, zitiert nach der Entscheidungssammlung des BGH unter www.bundesgerichtshof.de [HYPERLINK: http://www.bundesgerichtshof.de/], FamRZ 2011, 25). Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten einzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt. (BGH, aaO) Maßgeblich ist daher die Verteilung der Schulden im Innenverhältnis. Gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, aaO, Rn 17). Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 748, 755 BGB lässt sich zunächst der Grundsatz ableiten, dass sich die Haftung im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der Anteile an dem Vermögensgegenstand richtet, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, aaO, Rn 18). Solche besonderen Umstände können etwa gegeben sein, wenn die Schuldentilgung bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wurde, nicht jedoch wenn eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts erfolgte (BGH, aaO, Rn 21 unter Hinweis u.a. auf BGH, Urteil vom 09.01.2008, Az.: XII ZR 184/05, das allerdings nicht die Behandlung eines gesamtschuldnerischen Anspruchs im Zugewinnausgleich, sondern nur die Frage eines Anspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB betrifft). Des Weiteren kann laut Bundesgerichtshof bei Eheleuten eine anderweitige Bestimmung im Einzelfall dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung einer Immobilie der Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzungen und Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09, aaO, Rn 22). Zu beachten ist dabei, dass sich der Bundesgerichtshof auf ein vorangegangenes Urteil des Bundesgerichtshofs beruft (Urteil vom 13.01.1993, Az.: XII ZR 212/90), in dem das Gericht über einen Anspruch nach § 426 Absatz 1 BGB zu entscheiden hatte und die Gesamtschuld, um deren Ausgleich es im Innenverhältnis ging, bereits vollständig getilgt war, so dass der Beurteilung der Angemessenheit der ins Verhältnis gesetzten Leistungen ein abgeschlossener Sachverhalt zu Grunde lag.

    Aus diesen Rechtsmaßstäben ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Verteilung der Gesamtschuld im Innenverhältnis ausgegangen werden kann, die von der Verteilung nach Eigentumsanteilen abweicht. Der vom Bundesgerichtshof erwähnte Fall einer abweichenden Regelung der Verteilung der Gesamtschuld im Innenverhältnis für den Fall, dass die Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wurden, liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, dass die Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden seien. Die Erwiderung des Antragsgegners, dass die Berücksichtigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts erfolgte, blieb unbestritten. Die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts führt nach der Rechtsprechung jedoch nicht zu einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis gem. § 426 Abs. 1 BGB.

    Auch der weitere vom Bundesgerichtshof angesprochene Fall, dass bei Nutzung der Immobilie und Übernahme der Lasten im Einzelfall auf eine stillschweigende Übernahme der Gesamtschuld im Innenverhältnis geschlossen werden kann, ist hier nicht gegeben. Die Immobilie, für die die gesamtschuldnerischen Darlehen von den Parteien aufgenommen wurden, steht jeweils im hälftigen Miteigentum der Parteien, was zunächst eine Aufteilung nach Eigentumsanteilen nahelegt. Die zwischen Trennung und Entscheidung über den Zugewinnausgleich in erster Instanz praktizierte Handhabung der Parteien dahingehend, dass die Antragstellerin Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 989,00 Euro monatlich übernommen und dafür Miete in Höhe von 620,00 Euro erhalten sowie keine Nutzungsentschädigung gezahlt hat, führt nicht zu einer anderweitigen Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB, weil zum einen der Antragsgegner einen, wenn auch kleinen, Teilbetrag der Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin getragen hat, was gegen eine abschließende Regelung in Bezug auf die Darlehen auf das Haus spricht. Zum anderen stand zum Zeitpunkt der Entscheidung in der ersten Instanz nicht fest, dass Leistungen und Nutzungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Angesichts der Höhe der verbleibenden Verbindlichkeiten liegt in der Handhabung der Parteien kein besonderer Umstand der zu einer von § 426 Abs. 1 BGB abweichenden Regelung führt. Wenn man wie die Antragstellerin - allerdings unzutreffend - davon ausgeht, dass der Antragsgegner keinen Anspruch auf einen Anteil der Miete und auch keinen Anspruch auf Nutzungsvergütung hat, liegt die mangelnde Angemessenheit von Leistung und Nutzung auf der Hand. Der Antragsgegner würde ohne Gegenleistung im Innenverhältnis von der Darlehensverbindlichkeit befreit. Auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Antragsgegners auf Früchte des Eigentums ergibt sich jedoch keine andere Wertung. Dem Antragsgegner steht als hälftigem Miteigentümer jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem er dies geltend macht, gem. § 743 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf eine der Hälfte des Nutzungsvorteils entsprechende Nutzungsvergütung und ergänzend ggf. hälftige Miete als Früchte des Miteigentumsanteils zu. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Nutzung bestünde nur, wenn aus dem Verhalten der Parteien geschlossen werden könnte, dass die Antragstellerin die verbleibende Restschuld des Antragsgegners in Höhe von 66.633,24 Euro bei monatlichen für den Anteil des Antragsgegners zu leistenden Zahlungen in Höhe von 494,50 Euro (989,00 Euro : 2) übernimmt und der Antragsgegner dafür für einen Zeitraum auf Früchte aus dem Miteigentumsanteil verzichtet, der wirtschaftlich zu einem angemessenen Verhältnis der Leistungen führt. Bei einem unterstellten Wert der zu ziehenden Früchte in Höhe der von der Antragstellerin übernommenen Leistung in Höhe von monatlich 494,50 Euro würde dies einer Vereinbarung mit Gültigkeit für einen Zeitraum von etwas über elf Jahren entsprechen (66.633,24 Euro : 494,50 Euro : 12 Monate). Bei einem Anspruch des Antragsgegners auf hälftige Miete, d.h. 310,00 Euro, und Nutzungsvergütung in Höhe des halben vom Antragsgegner behaupteten Wohnwerts, d.h. 300,00 Euro, ergäbe sich eine Bindung für einen Zeitraum von etwas mehr als neun Jahren (66.633,24 Euro : 610,00 Euro : 12). Eine derart langfristige konkludent getroffene Vereinbarung kann aus der Handhabung der Parteien nicht zwingend geschlossen werden, zumal der Antragsgegner nach wie vor einen, wenn auch kleinen Teil der Zins- und Tilgungsleistungen übernommen hat. Die Handhabung stellt allein eine Regelung der Verhältnisse nach Scheitern der Ehe dar und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass beide Seiten für einen derart langen Zeitraum trotz Scheiterns der Ehe die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie und deren Nutzung und fortgesetzte Finanzierung festschreiben wollten. Aus diesem Grund steht zum Zeitpunkt der Regelung des Zugewinnausgleichs nicht fest, dass Leistung und Gegenleistung (überwiegende Zins- und Tilgungsleistungen einerseits und Nutzungsüberlassung und Mieteinnahmen andererseits) in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit steht ebenfalls nicht fest, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien nach Anteilen nach den Umständen von einer anderweitigen Regelung überlagert ist. Entsprechend ist die gesamtschuldnerische Verpflichtung in voller Höhe jeweils in die Passiva des Endvermögens der Parteien einzustellen und die hälftige Ausgleichsforderung in die Aktiva des Endvermögens. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Darlehen jeweils zur Hälfte zum passiven Endvermögen der Parteien zu zählen sind, wie vom Amtsgericht vorgenommen.

    Schwamb Gottschalk Dr. Strube