OLG Frankfurt vom 06.04.2000 (6 UF 333/99)

Stichworte: Versäumnisurteil, technisch zweites Versäumnisurteil
Normenkette: ZPO 345, 338
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen des Erlasses eines "technisch zweiten Versäumnisurteils".

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weychardt und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Bauermann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2000 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers vom 27.12.1999 wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 17.11.1999 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Groß-Gerau vom 21.01.1998 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Groß-Gerau zurückverwiesen, das über den eingelegten Einspruch des Klägers vom 13.12.1999 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 17.11.1999 zu verhandeln und zu entscheiden hat.

Das Berufungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 8 GKG).

Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Amtsgericht mit zu entscheiden haben.

Dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung zulässige Berufung des Klägers (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 1468) führt gemäß § 542 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 513 Abs. 2 entspr., 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO deswegen zur Abänderung des angefochtenen Urteils, weil der Familienrichter unzutreffenderweise gemäß § 345 ZPO verfahren ist, also ein technisch zweites Versäumnisurteil erlassen hat, statt ein korrekterweise erstes Versäumnisurteil zu erlassen, gegen welches der Einspruch zulässig ist (§ 338 ZPO), denn zwischen dem Versäumnisurteil vom 21.01.1998 und dem angefochtenen Versäumnisurteils vom 17.11.1999 lag der Verhandlungstermin vom 22.04.1998, in welchem streitig verhandelt worden war, und aufgrund dessen das Teilurteil vom 06.05.1998 erging. Eine spätere erneute Versäumnis des Klägers durfte daher nicht mit einem technisch zweiten Versäumnisurteil i.S. des § 345 ZPO sanktioniert werden.

Dr. Weychardt Schmidt Dr. Bauermann