OLG Frankfurt vom 18.05.1999 (6 UF 321/98)

Stichworte: PKH, Rechtsverfolgung, Mutwillig
Normenkette:
Orientierungssatz: Die staatliche Sozialleistung der Prozeßkostenhilfe ist nicht dazu da, einer Partei ein unnötiges kostenträchtiges Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, wenn die Rechtsmittelinstanz bei sorgfältiger Prozeßführung hätte vermieden werden können (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114, Rn. 34)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 18. Mai 1999 beschlossen:

Dem Beklagten wird die für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 24.11.1998 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

G r ü n d e

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beklagten kommt nicht in Betracht, da sein mit Hilfe des Rechtsmittels der Berufung verfolgtes Begehren mutwillig ist (§ 114 ZPO). Der Beklagte hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine etwaige Leistungsunfähigkeit und/oder seine gescheiterten Bemühungen, diese wieder herzustellen, darzulegen und zu belegen. Das in der Berufungsbegründung enthaltene Vorbringen hätte der Beklagte unschwer bereits vor dem Amtsgericht geltend machen können. Die staatliche Sozialleistung der Prozeßkostenhilfe ist nicht dazu da, einer Partei ein unnötiges kostenträchtiges Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, wenn die Rechtsmittelinstanz bei sorgfältiger Prozeßführung hätte vermieden werden können (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114, Rn. 34). Der Sach- und Streitstand bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz rechtfertigte die angefochtene Entscheidung. Das Berufungsvorbringen enthält keine wesentlichen Tatsachen, die nicht schon vor dem Amtsgericht hätten vorgebracht werden können.

Dr. Weychardt Schmidt Dr. Bauermann