OLG Frankfurt vom 08.03.2021 (6 UF 3/21)

Stichworte: Entscheidungsbefugnis; Impffähigkeit
Normenkette: BGB 1628; BGB 1697a; IfSG 20 Abs. 8; FamFG 76 Abs. 1
Orientierungssatz:
  • Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – … am 8. März 2021 beschlossen:

    Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der angefochtenen Entscheidung übertragene Entscheidungskompetenz sich auf B, geb. am … bezieht.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin … beigeordnet.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass mit der angefochtenen Entscheidung der Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn die Entscheidungsbefugnis über die altersentsprechende Durchführung im Einzelnen benannter Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) übertragen wurde.

    Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kindesmutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen, der Kindesvater ist damit nicht einverstanden. Zur jeweiligen erstinstanzlich vorgebrachten Argumentation der Kindeseltern und zur Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

    Das Amtsgericht hat der Kindesmutter mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen gemäß § 1628 BGB antragsgemäß übertragen. Die Kindesmutter verfolge im Hinblick auf Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept. Der Nutzen der Impfungen überwiege das Impfrisiko, die Impfempfehlungen der STIKO seien als medizinischer Standard anerkannt worden. Als Nachteil sei lediglich die Gefahr von Nebenwirkungen zu bewerten. Einen den Empfehlungen der STIKO entgegenstehenden Erfahrungssatz habe der Kindesvater nicht aufgezeigt. Die Übertragung der Entscheidung auf die Kindesmutter bedeute auch nicht, dass das Kind wahllos und ohne Untersuchung auf seine Impffähigkeit geimpft werde. Die mit dem Kind regelmäßig aufgesuchte Kinderärztin werde seine Impffähigkeit einschätzen können. Der Vortrag des Kindesvaters, bei dem Kind bestehe möglicherweise eine der Impffähigkeit entgegenstehende Störung aus dem Autismus-Spektrum führe nicht dazu, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse. Diese Störung gelte nicht als Kontraindikation und das Familiengericht sei nach § 26 FamFG nicht an einen diesbezüglichen Beweisantrag gebunden.

    Der Kindesvater macht mit der Beschwerde geltend, die angefochtene Entscheidung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte dar und verletze mittelbar die Rechtsposition des Kindes. Grund für seine Ablehnung der Standardimpfungen seien ernsthafte und nachvollziehbare Sorgen um die körperliche Unversehrtheit des Sohnes in Hinblick auf den Vorgang der Impfung und einen drohenden Impfschaden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vor der Entscheidung die Impffähigkeit des Kindes nicht ernsthaft und nachvollziehbar überprüft worden sei. Woher das Familiengericht zu der Erkenntnis gekommen ist, dass lediglich die Gefahr von Nebenwirkungen bestehe, erschließe sich nicht. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, was mit einem besseren Konzept der Kindesmutter gemeint sei. Auf einen Besuch von Betreuungseinrichtungen können hier nicht abgestellt werden, weil dies der Disposition der Kindeseltern unterliege.

    Die Kindesmutter und das Jugendamt verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

    II.

    Die statthafte und zulässige (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist unbegründet.

    Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. September 2015 - 6 UF 150/15 -, Rn. 8).

    Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beUrteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 14 f. m.w.N.). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 15). Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 - Rn. 18 ff.).

    Nach diesen Maßstäben ist die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zunächst kann für die erforderliche Kindeswohlprüfung und Bewertung der beabsichtigten Entscheidung des Elternteils grundsätzlich auf die bekannten und veröffentlichten Erfahrungssätze der STIKO verwiesen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Im Hinblick auf eine grundsätzliche Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung kann die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folgt, denen insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 2009 - 10 S 3385/08 -, Rn. 23).

    Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte zu überprüfen, ob bei dem betroffenen Kind eine grundlegende gesundheitliche Disposition besteht, die es im vorliegenden Verfahren erforderlich macht, zunächst die Impffähigkeit des Kindes allgemein, unabhängig von einer konkreten Impfung gegen einzelne Erkrankungen, zu überprüfen, bevor darüber entschieden wird, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen wird. Denn auch bei einer Übertragung der Entscheidung auf die Kindesmutter ist, weil diese sich an den Empfehlungen der STIKO und der behandelnden Kinderärztin orientiert, die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation zu prüfen. Nach den Empfehlungen der STIKO ist vorgesehen, dass eine Impfung bei vorliegenden Kontraindikationen (Gegenanzeigen, die die Behandlung verbieten oder nur nach strenger Abwägung denkbar erscheinen lassen) nicht erfolgen kann (vgl. Ziff. 4.7 der in älterer Fassung im erstinstanzlichen Verfahren bereits zitierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 vom 20. August 2020). Auch nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V - gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 zuletzt geändert am 15. Oktober 2020 (SI-RL, BAnz AT 22.12.2020 - abrufbar unter …g-ba.de/downloads/62-492-2330/SI-RL2020-10-15iK-2020-12-23.pdf) müssen Schutzimpfungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikationen, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikationen durchgeführt werden und es sind die Hinweise der STIKO und die jeweiligen Fachinformationen des verwendeten Impfstoffs zu beachten. Die Prüfung der Impffähigkeit im Einzelfall vor der Vergabe der jeweiligen Impfung gehört also zu den ärztlichen Pflichten. Auch für eine mögliche - bisher im vorliegenden Fall von keiner Seite angeführte - Immuninsuffizienz/Immunsuppression enthalten die Empfehlungen der STIKO Umgangsempfehlungen (vgl. 4.8 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 vom 20. August 2020). Eine Aufklärung u.a. über Kontraindikationen gehört ebenfalls zu den ärztlichen Pflichten (vgl. Ziff. 4.1 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 und § 7 der SI-RL). Der Sorge des Kindesvaters im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Gründe:, die einer konkreten Impfung entgegenstehen könnten, wird also bei einer den Empfehlungen der STIKO und SI-RL entsprechenden Behandlung Rechnung getragen. Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter steht dieses Vorbringen des Kindesvaters daher nicht entgegen.

    Auch die vom Kindesvater angesprochene Sorge um die körperliche Unversehrtheit im Hinblick auf den Impfvorgang ist durch eine den Empfehlungen der STIKO entsprechende Behandlung aufgegriffen. Für den Impfvorgang ist eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen (siehe die Hinweise zur Schmerz- und Stressreduktion beim Impfen in Ziff. 4.6 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 vom 20. August 2020). Dass diese Empfehlungen im Hinblick auf den Impfvorgang aus Gründe:n des Kindeswohls unzureichend sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Ergänzend sei erwähnt, dass mögliche, einzelnen Impfungen entgegenstehende, gesundheitliche Gründe:, auch im Rahmen der Entscheidung über die Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte Berücksichtigung finden könnten, wenn dies erforderlich sein sollte. Denn bezüglich Masern gilt die Pflicht, beim Besuch einer Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, nicht bei Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)). Auch die Verpflichtung nach § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetzes lässt eine Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Kindes zu.

    Zuletzt wird im Hinblick auf eine in erster Instanz vom Beschwerdeführer angeführte unklare Haftung für Impfschäden auf den Versorgungsanspruch im Schädigungsfall nach öffentlich empfohlenen oder gesetzlich angeordneten Impfungen aufmerksam gemacht (siehe § 60 Abs. 1 IfSG und Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen (StAnz. 46/2013, S. 1404) abrufbar unter …soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/oeffentlicheimpfempfehlung.pdf).

    Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf den Beschwerdeführer abzusehen.

    Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters war mangels für eine Bewilligung erforderlicher (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückzuweisen.

    Der Kindesmutter war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel zu bewilligen.

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

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