OLG Frankfurt vom 12.03.2013 (6 UF 302/12)

Stichworte: Sorgerecht; Umgangsverweigerung; Sorgerechtsentzug;
Normenkette: BGB 1666, BGB 1671
Orientierungssatz:
  • Der Entzug des Sorgerechts ist bei einer Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil und einer ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung gegen den nicht betreuenden Elternteil durch ein älteres Kind eine ungeeignete und damit unverhältnismäßige Maßnahme, wenn dieser Entzug im Einzelfall mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergeht, die durch die Beseitigung einer durch eine Verweigerung des Umgangs gegebenen Kindeswohlgefährdung nicht aufgewogen wird.
  • 51 F 1211/11 SO
    AG Darmstadt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 12. März 2013 beschlossen:

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.11.2012, Az.: 51 F 1211/11 SO, wird zurückgewiesen.

    Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

    Gründe:

    I.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für die Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen mit den nachfolgenden Ergänzungen für das Beschwerdeverfahren.

    Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Amtsgericht Darmstadt den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der Personensorge für die gemeinsame Tochter [...] auf ihn zurückgewiesen und festgestellt, dass Maßnahmen gem. § 1666 BGB nicht angezeigt sind.

    Gegen den ihm am 22.11.2012 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.12.2012, beim Amtsgericht Darmstadt eingegangen am 06.12.12, Beschwerde ein. Der Antragsteller bewertet die Entscheidung des Amtsgerichts als Kapitulation vor dem kindeswohlgefährdenden Verhalten der Antragsgegnerin. Die mangelnde Bindungstoleranz führe zu einer Kindeswohlgefährdung, was die Sachverständige festgestellt habe. Dies mache Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich. Die nach § 1666 BGB außerhalb des vollständigen Entzugs des Sorgerechts liegenden Möglichkeiten sind nach Auffassung des Antragstellers nicht ausgeschöpft. Er verweist auf die Möglichkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge in Verbindung mit der Einsetzung eines Umgangs- oder Ergänzungspflegers, der Kontakt des Antragstellers mit [seiner Tochter] im schulischen Bereich sowie im Hort ermöglichen könnte, sowie auf Empfehlungen der Sachverständigen, mit [der Tochter] Gespräche zu führen. Als weitere mögliche Maßnahme nennt er die Anordnung der Teilnahme an einer Erziehungsberatung. Auch sieht er die Übertragung der Gesundheitssorge auf einen Ergänzungspfleger als sinnvoll an, der überprüfen kann, ob die derzeitige therapeutische Betreuung [des Kindes] in kindeswohlgefährdender Art und Weise erfolgt oder von der Antragsgegnerin instrumentalisiert wird. Der Antragsteller teilt die Prognose des Gerichts, nach der die geführten Verfahren gezeigt haben, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten nicht ändern wird, nicht. Es dürfe angesichts der gegebenen Kindeswohlgefährdung nicht darauf gewartet werden, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten von sich aus aufgibt.

    Das Jugendamt spricht sich in der im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahme für eine Zurückweisung der Beschwerde aus. Es weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin selbst die fachliche Begleitung durch den Deutschen Kinderschutzbund und einen Verfahrenspfleger nicht annehmen konnte und als Bedrohung für sich und ihre Tochter wertet. Es stellt fest, dass [das Kind] nach der Trennung zunächst in einem Loyalitätskonflikt stand, aufgrund der Prägung des Bildes von ihrem Vater durch die Antragsgegnerin mittlerweile ihren Vater weder sehen noch mit ihm sprechen möchte. Nach Auffassung des Jugendamts entspricht eine Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater derzeit nicht dem Kindeswohl, weil [das Mädchen] ihren Vater als Bedrohung wahrnimmt und eine Veränderung zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Traumatisierung bedeuten würde, neben der Traumatisierung, die beide Elternteile durch ihr Agieren bereits verursacht haben.

    Die Verfahrensbeiständin spricht sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls für eine Zurückweisung der Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass bereits versuchte Maßnahmen wie insbesondere der Einsatz eines Umgangspflegers gescheitert sind oder derzeit nicht zu einer Befriedung und damit Wiederherstellung des Kindeswohls beitragen würden. Die Verfahrensbeiständin geht davon aus, dass sich [das Kind] momentan nicht auf eine Maßnahme nach § 1666 BGB einlassen würde, weil sie die juristische Auseinandersetzung als für ihre Mutter schädigend begreift und meint, sie solle von ihrer Mutter getrennt werden. Nach Auffassung der Verfahrensbeiständin wird allein ein Zuwarten des Kindesvaters und die Beendigung juristischer Auseinandersetzungen eine Annäherung zwischen Vater und Tochter ermöglichen.

    II.

    Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

    Das Amtsgericht Darmstadt ist in seinem Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass weder die rechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB noch für eine Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf den Antragsteller gem. § 1671 BGB vorliegen.

    Das Familiengericht hat nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine festgestellte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: XII ZB 247/11, Rn 25, juris, FamRZ 2012, 99). Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (BGH, aaO, Rn 26 juris). Dabei ist Teil der Erziehungseignung eine Bindungstoleranz eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil, weil deren Fehlen eine unzureichende Beziehungssicherheit vermitteln kann (BGH, aaO). In Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswillens gilt, dass ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden muss. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: 1 BvR 311/08, Rn 32, zitiert nach juris, FamRZ 2008, 1737; Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 6 UF 116/10, Rn 19, zitiert nach Juris, FamRZ 2011, 1409). Bei der Frage, inwiefern Umgang zu erzwingen ist, ist daher ein ernsthafter, subjektiv beachtlicher und auf verständlichen Gründen basierender Wunsch des Kindes zu beachten und akzeptieren (Gottschalk in: FPR 2007, 308, 312). Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde (Saarländisches OLG, aaO, Rn 20; zu Kritik an einer Außerkraftsetzung des Kindeswillens in Fällen einer Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil siehe auch Fegert in: Salgo/Zenz/Fegert/Bauer/Weber/Zitelmann, Verfahrensbeistandschaft, 2. Aufl., Rn 603f und 615). Die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB Absatz 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familiengericht anzuordnende Maßnahme verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich ist. Eine Maßnahme ist auch ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Kindeswohlgefährdung nicht aufgewogen werden (BGH, aaO, Coester in: Staudinger, BGB 2009, § 1666, Rn 212, zitiert nach beck-online). Ergibt die Abwägung im Einzelfall, dass das Kind durch die getroffene gerichtliche Maßnahme (z.B. Durchsetzung des Umgangsrechts mit Zwangsmitteln) stärker belastet würde als bei Fortbestand des status quo, muss die Maßnahme unterbleiben (Gottschalk, FPR 2007, 308, 310). Dabei unterliegt die tatrichterliche Sachaufklärung angesichts der verfassungsrechtlichen Dimension vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG besonderen Anforderungen (BGH, aaO).

    Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob die festgestellte Unterbindung des Umgangs [des Kindes] mit dem Antragsteller zu einer hinreichend konkreten Kindeswohlgefährdung führt. Auf abstrakter Ebene wird vertreten, dass in Fällen, in denen ein Elternteil eine Entfremdung des Kindes von dem anderen Elternteil bis hin zu einer Ablehnung verursacht, die Selbst- und Fremdwahrnehmung des Kindes systematisch verwirrt ist, eine tiefe Selbstentwurzelung und innerpsychische Spaltung vorliege. Das Kind verlerne, den eigenen Gefühlen und der eigenen Wahrnehmung zu trauen, weil es einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt sei. Es bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko, eine psychische Erkrankung wie ADHS, Depression, Angsterkrankungen oder Borderline-Persönlichkeitsstörungen zu entwickeln (Ennen, PAPA-YA 2012, 23), wobei es nach wie vor als wichtige Forschungsaufgabe angesehen wird zu klären, inwieweit Zusammenhänge zwischen der Elternentfremdung und späteren Borderline-, Persönlichkeits- oder anderen Trauma-Folgestörungen im Erwachsenenalter bestehen (v. Boch-Galhau, PAPA-YA 2012, 19). Diesen Darstellungen stehen Erkenntnisse aus der Beobachtung der Folgen des Umgangs für die betroffenen Kinder gegenüber, nach denen eher ungünstige Zusammenhänge zwischen Umgangskontakten und kindlichem Wohlbefinden festgestellt werden, wenn sie bei anhaltendem hohem elterlichen Konfliktniveau stattfinden (Nachweise bei Kindler, FPR 2007, 291, 292). Letztlich lässt sich jedenfalls keine Feststellung dahingehend treffen, dass einzelfallunabhängig in jedem Fall der vorsätzlich herbeigeführten Entfremdung eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt, das heißt sich eine Schädigung des Kindeswohls durch die genannten Erkrankungen mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann daher nur anhand des Einzelfalls geprüft werden. Im vorliegenden Fall geht die Sachverständige davon aus, dass [das Kind] in der Folge der Ereignisse einen weitreichenden Schaden nehmen werde, der sich zwar noch nicht abbilde aber absehbar sei. Ihre Bindungsfähigkeit werde durch die erlebte elterliche Partnerschaft und vor allem die Erfahrung lediglich eine Mutter und nicht jedoch einen Vater zu haben und diesen abwerten zu müssen geprägt (Bl. 59 des Sachverständigengutachtens). Die Sachverständige konstatiert aber auch, dass bei der Massivität und Dauer der elterlichen Streitigkeiten [das Kind] eine erstaunlich milde Symptomatik zeigt und dieses den zahlreichen bestehenden Resilienzfaktoren geschuldet ist, vor allem ihrer Intelligenz, der ansonsten sehr guten Bindung an die Antragsgegnerin und Versorgung durch diese und dem Erleben der eigenen Selbstwirksamkeit außerhalb des schulischen Bereichs (Bl. 60 des Sachverständigengutachtens). Nach alldem liegt eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung jedenfalls nicht auf der Hand, wobei das Gericht damit keinesfalls die Gefahren, die in dem Verhalten der Antragsgegnerin für die positive Entwicklung [des Kindes] liegen, negiert. Dem Amtsgericht ist in seiner umfassenden Kritik an dem Verhalten der Antragsgegnerin zuzustimmen. Ob nach der Sachlage eine den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Kindeswohlgefährdung genügende Situation vorliegt, erscheint aber zumindest zweifelhaft.

    Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, weil, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, die vom Antragsteller genannten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Nach dem Verlauf der Ereignisse seit der Trennung von Antragsteller und Antragsgegnerin und dem Ergebnis der Ermittlungen des Amtsgerichts ist davon auszugehen, dass weitere Maßnahmen, die mit dem Ziel, einen Umgang zwangsweise durchzusetzen, angeordnet werden mit einer anderweitigen Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergehen, die durch die Beseitigung der in einem mangelnden Kontakt [des Kindes] zum Antragsteller liegenden Gefahren nicht aufgewogen werden. Dies liegt bei einer Trennung [des Kindes] von der im Übrigen erziehungsgeeigneten Mutter auf der Hand. Aber auch mildere geeignete Mittel sind nicht erkennbar. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Sätze 3 ff BGB war bereits angeordnet worden, führte aber nicht dazu, dass Umgang etabliert werden konnte. Über diese Form der Umgangspflegschaft hinaus wäre zwar noch der teilweise Entzug des Sorgerechts für den Bereich des Umgangs und ein damit verbundener teilweiser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts denkbar. Aber auch bei dieser Konstruktion wäre ein Umgang nur mit Zwangsmaßnahmen und auch unter Zuhilfenahme der staatlichen Vollstreckungsorgane nicht gegen den Kindeswillen durchsetzbar. Dem von [dem Kind] in der Anhörung durch das Amtsgericht und schriftlich in einem verfassten Brief geäußerten Willen kommt dabei eine gewichtige Bedeutung zu. [Das Kind] möchte [seinen] Vater momentan nicht sehen. Dies hat sie in der letzten von vielen Anhörungen durch das Gericht mitgeteilt und daneben einen schriftlichen Brief verfasst, in dem sie unter anderem ihr Missfallen darüber zum Ausdruck bringt, dass in der Vergangenheit ihr Wille nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Selbst wenn nach dem Ergebnis der Sachverständigen bei [dem Kind] nicht von einer freien Willensbildung ausgegangen werden kann, so ist ihr momentan geltender Wille dennoch zu respektieren. Angesichts der Vielzahl in der Vergangenheit unternommener Versuche einen Umgang zu etablieren, einschließlich des Einsatzes eines Umgangspflegers und der Anordnung von Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin, sind die Erfolgsaussichten der Umsetzung einer weiteren Maßnahme nicht in einem ausreichenden Maße gegeben, denn als erfolgreich können weitere Maßnahmen nur bezeichnet werden, wenn der vom Antragsteller angestrebte Umgang hergestellt wird und dazu eine stabile Vater-Kind-Beziehung entstehen kann. Ein realisierter Umgang würde den Loyalitätskonflikt, den [das Kind] derzeit zugunsten ihrer Mutter entschieden hat, nicht auflösen, möglicherweise durch die dadurch hervorgerufenen Spannungssituationen für die Antragsgegnerin sogar noch verfestigen. Den zweifelhaften Erfolgsaussichten der Maßnahmen steht gegenüber, dass die Zwangsmaßnahme das Ziel hätte, den ausdrücklich von [dem Kind] geäußerten Willen zu brechen mit den negativen Folgen für ihr Selbstwertgefühl. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat [das Mädchen] zwar ausgesagt, dass sie sich nochmal überlegen werde, ob sie zu einem klärenden Gespräch mit ihrem Vater bereit sei. Auf diese Äußerung [das Mädchens] weitere erzwungene Maßnahmen zu stützen, würde jedoch bedeuten, ihr ein Ausmaß an Verantwortung - auch und vor allem ihrer Mutter gegenüber - zu übertragen, dass nicht mehr altersgerecht ist. [Sie] ist zehn Jahre alt.

    Der Senat geht daher davon aus, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB mit dem Ziel der Umsetzung von Umgang [des Kindes] mit dem Antragsteller derzeit nicht dem Kindeswohl entsprechen. Der Senat ist sich der emotional belastenden Folgen dieser Feststellung für den Antragsteller bewusst. Er alliert aber an den Antragsteller, in dieser Situation eine Chance auf positive Folgen einer Entspannung für die Antragsgegnerin und [das Kind] und damit für sein eigenes Verhältnis zu seiner Tochter zu sehen. Je mehr Freiraum er [dem Kind] für eine eigenständige Entscheidung und Bewertung der Situation dadurch lässt, dass er den Druck nimmt, desto größer sind die Chancen für eine spätere Rückkehr zu einer tragfähigen Vater-Tochter-Beziehung. Das Gericht alliert an beide Eltern, sich ihre Verantwortung als Eltern bewusst zu machen und die hohen Belastungen, die durch ihre Konfliktsituation für [das Kind] verursacht werden, zu beenden.

    Im Übrigen scheidet auch eine Übertragung der Personensorge auf den Antragsteller nach §1671 BGB aus den zutreffenden vom Amtsgericht genannten Gründen aus.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es wäre angesichts des den Konflikt wesentlich verursachenden Verhaltens der Antragsgegnerin unbillig, dem Antragsteller die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde allein aufzuerlegen.

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.

    Schwamb Gottschalk Dr. Strube