OLG Frankfurt vom 15.03.2000 (6 UF 289/99)

Stichworte: Berufungseinlegung, bedingte, PKH-Gesuch
Normenkette: ZPO 515 Abs. 3
Orientierungssatz: Da eine bedingt eingelegte Berufung jedoch unzulässig wäre (Baumbach/Albers, 58. Aufl., Rz. 23 m.w.N.), hat der Senat diese Erklärung des Antragstellers dahin verstanden, daß er zunächst eine Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe begehrt und sich für den Fall ihrer Versagung die Rücknahme der Berufung vorbehält.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 15. März 2000 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungsführer auferlegt.

G R Ü N D E

Nachdem der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, waren ihm gemäß § 515 III ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Zu Unrecht beruft er sich darauf, daß die Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingelegt worden sei. Der die 2. Instanz eröffnende Schriftsatz des Antragstellers vom 08.11.1999 ist überschrieben mit dem Wort "Berufung". Im Eingangssatz heißt es ausdrücklich "lege ich hiermit ... Berufung ein".

Richtig ist, daß der Antragsteller im Anschluß daran erklärt hat, die Berufungseinlegung erfolge unter der ausdrücklichen Bedingung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Da eine bedingt eingelegte Berufung jedoch unzulässig wäre (Baumbach/Albers, 58. Aufl., Rz. 23 m.w.N.), hat der Senat diese Erklärung des Antragstellers dahin verstanden, daß er zunächst eine Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe begehrt und sich für den Fall ihrer Versagung die Rücknahme der Berufung vorbehält. Eine solche Auslegung dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer unzulässigen bedingten Berufung als vernünftig und interessengerecht bezeichnet (BGH NJW 1995, 2564). Daß auch der Antragsteller selbst seinem Schriftsatz vom 08.11.1999 diesen Sinn beigelegt hat, ergibt sich aus seiner Formulierung vom 22.02.2000 "Die Berufung wird hiermit zurückgenommen". Der Senat folgt auch in diesem Falle seiner ständigen Rechtsprechung bei kombinierten Anträgen: z.B. Beschluß vom 10.02.00 in 71 F 898/99 AG Groß-Gerau = 6 UF 2/00.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle