OLG Frankfurt vom 28.01.2014 (6 UF 289/13)

Stichworte: Mitvormundschaft; Ergänzungspfleger; Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten; Eignung und Sachkunde; Beschwerdegegenstand;
Normenkette: BGB 1775, 1779 Abs. 2; BGB 1797 Abs. 2; BGB 1909; EU-VO Nr. 604/2013 Art. 6;
Orientierungssatz:
  • Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206).
  • Dem Beschwerdegericht ist die Frage, ob ein Mitvormund gemäß §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen, wenn mit der Beschwerde nur beanstandet wird, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde, denn die alternative Anordnung der Mitvormundschaft obliegt dem Gericht erforderlichenfalls, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
  • Dem unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen ist gemäß §§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, wenn das mangels geeignetem Einzelvormund grundsätzlich als Vormund zu bestellende Jugendamt selbst nachvollziehbar darlegt, für diesen Wirkungskreis nicht die notwendige Sachkunde zu besitzen (vgl. Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).
  • Gemäß Art. 6 Abs. 2 EU VO Nr. 604/13 muss der Vertreter über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Damit ist klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und es nicht erst von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen darf, ob er im Einzelfall den Beratungsbedarf erkennt bzw. eine rechtliche Vertretung seines Mündels in asyl- oder ausländerrechtlichen Angelegenheiten für erforderlich hält und dafür sorgt.
  • Zwar muss im Hinblick auf die umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben künftig dafür Sorge getragen werden, bei den Jugendämtern speziell ausgebildete Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen; solange diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, kann dies nicht zulasten der unbegleiteten Jugendlichen gehen, denen andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in ihren asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten vorenthalten würde.
  • 72 F 454/13 SO
    AG Bensheim

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerden des Kreises Bergstraße - Jugendamt - Amtsvormund sowie des Kreises Bergstraße - Jugendamt - als zuständiges Jugendamt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 01.10.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schwamb, den Richter am Amtsgericht Herrmann und die Richterin am Oberlandesgericht Gottschalk am 28. Januar 2014 beschlossen:

  • Auf die Beschwerden des Jugendamtes des Kreises ..., ASD, und des Amtsvormundes vom 11. November 2013 wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst. Es wird bezüglich des Minderjährigen ..., geboren am ... 11.1996, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Das Jugendamt des Kreises ... wird zum Amtsvormund mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt. Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländer-rechtlichen Angelegenheiten wird Rechtsanwältin ... bestellt. Diese übt ihr Amt berufsmäßig aus. * Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  • Beschwerdewert: 3.000,00 Euro
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  • Gründe:

    I.

    Der am ... 11.1996 in Kabul/Afghanistan geborene betroffene Jugendliche, der nach seinen Angaben in Kabul entführt und dessen Familie danach erpresst worden sein soll, reiste nach zwischenzeitlicher Flucht der Familie nach Pakistan am 26.08.2013 ohne gültige Reisedokumente oder Personalpapiere in die Bundesrepublik ein. Die Einreise erfolgte mit Hilfe einer Schlepperbande; die Familie des Minderjährigen verblieb in Pakistan, zu ihr besteht derzeit keinerlei Kontaktmöglichkeit. Der Jugendliche begab sich nach seiner Einreise zu seiner Tante ..., die aber nicht in der Lage ist, ihrem Neffen dauerhaft Unterkunft zu gewähren oder gar die Vormundschaft zu übernehmen. Deshalb wurde der Jugendliche am 27.08.2013 vom Jugendamt ... in Obhut genommen, welches mit Antrag vom 28.08.2013 das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge, die Einsetzung eines Vormundes sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asyl- und ausländerrechtlichen Belange beantragte.

    Das Amtsgericht hat den Jugendlichen persönlich angehört und durch Beschluss vom 01.10.2013 das Jugendamt ... zum Amtsvormund bestellt. Den Antrag, einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen hat es unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 29.05.2013, Az.: XII ZB 530/11, zurückgewiesen. Gegen den dem Jugendamt als zuständige Fachbehörde (ASD) am 15.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Amtsvormund mit seiner am 29.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde sowie das Jugendamt in seiner Funktion als ASD mit seiner am 11.11.2013 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Beide wenden sich dagegen, dass kein Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Minderjährigen bestellt wurde.

    Beide Beschwerdeführer führen zur Begründung ihrer Beschwerden an, für den Amtsvormund bestehe zwar eine theoretische Möglichkeit, die rechtliche Beratung und Vertretung des minderjährigen Ausländers auch in diesen Angelegenheiten zu übernehmen. Das Ausländer- und Asylverfahrensrecht stelle sich jedoch als eine so schwierige und komplexe Materie dar, dass die Vormundschaft insoweit nicht von einem Mitarbeiter des Jugendamts als Nichtjuristen sachgerecht ausgeübt werden könne. Zudem verstoße der angefochtene Beschluss sowie auch die Auffassung des BGH, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 sowie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sogenannte Dublin-III-VO), die am selben Tag verabschiedet wurde. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründungen Bezug genommen.

    II.

    Beide Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

    Die Beschwerdeberechtigung des Amtsvormundes ergibt sich allerdings nicht aus § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG, da die Beschwerdeberechtigung aus dieser Vorschrift dem Jugendamt als anzuhörende Fachbehörde im Sinne der §§ 162 FamFG, 2 Abs. 2 Nr. 6, 50 SGB VIII zusteht. Der Amtsvormund macht jedoch auch eine Verletzung eigener Rechte geltend. Zwar wird die Rechtsstellung des Amtsvormundes durch die Anordnung der Vormundschaft gemäß den §§ 1773, 1774 BGB noch nicht betroffen (BGH, NJW 2012, 685; OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215). Erst durch die Bestellung des Amtsvormundes werden dessen Rechte tangiert (BGH aaO.). Soweit der Amtsvormund argumentiert, dass er nicht zum Vormund hätte bestellt werden dürfen, ohne zumindest auch noch einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die Erledigung asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen, richtet sich dies gegen die Anordnung der Vormundschaft als solche, da er insoweit die Anordnung zweier Pflegschaften erstrebt (OLG Frankfurt aaO.). Allerdings kann nicht allein auf die gewählte Rechtsbezeichnung abgestellt werden, sondern vielmehr auf das mit der Beschwerde verfolgte Ziel. Dem Amtsvormund geht es darum, nicht allein die Verantwortung für den unbegleitet eingereisten Minderjährigen übernehmen zu müssen; wobei es ihm nicht darauf ankommen wird, wie sich die Mitverantwortungsübernahme rechtlich genau gestaltet. Soweit deshalb die Bestellung eines Mitvormundes in Betracht kommt, ist seine Rechtsstellung tangiert (OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215). Die Beschwerde des ..., Jugendamt (ASD), vom 11.11.2013 ist ebenfalls zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes als anzuhörende Fachbehörde im Sinne der §§ 162 Abs. 3 S. 2 FamFG, 2 Abs. 2 Nr. 6, 50 SGB VIII folgt aus § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerden sind auch begründet. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB abgesehen, jedoch ist dem betroffenen Jugendlichen ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung des Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Gemäß § 1909 BGB erhält der unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht (vgl. hierzu ausführlich Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 12). Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). Aber auch eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung weder theoretisch noch praktisch und auch nicht unter Zuhilfenahme von Dritten in der Lage ist, für den Minderjährigen tätig zu werden. In vielen Fällen, in denen dem Vormund die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, ist der Vormund gehalten, diesen Mangel durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Vormund gehalten ist, seine eigene fehlende Sachkunde dadurch auszugleichen, dass er externe fachliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dies könne auch dadurch erfolgen, dass der Vormund eine anwaltliche Vertretung für sein Mündel bestellt, der, bei Mittellosigkeit des Mündels, durch Beratungshilfe bzw. in einem gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich insoweit nichts an der Bewertung dieser Sachlage durch die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geändert. Zwar gehen die beiden Richtlinien in ihren normierten Anforderungen an den für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu bestellenden Vertreter über die bisherigen Richtlinien 2003/9/EG (Art. 18, 19) und 2005/85/EG (Art. 17) deutlich hinaus. Denn gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU muss der Vertreter des Minderjährigen über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Asylverfahren verfügen. Auch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 seit dem 01.01.2014 in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht darstellt, legt in Art. 6 Abs. 2 fest, dass der Vertreter über die entsprechende Qualifikation und die Fachkenntnisse verfügen muss, um zu gewährleisten, dass das Wohl des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren gewahrt wird. Eine tatsächliche Verhinderung ist gleichwohl bei fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese theoretisch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209).Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen (vgl. dazu Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214). Gemäß § 1775 BGB können ausnahmsweise mehrere Vormünder für ein Mündel bestellt werden, sofern besondere Gründe hierfür vorliegen. Dabei ist vorliegend vom Grundsatz der Einzelvormundschaft abzuweichen, weil besondere Gründe dafür vorliegen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund noch einen weiteren Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen. Die Entscheidung, ob besondere Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rdnr. 10). Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes nicht geprüft. Der Senat ist aber der Auffassung, dass ihm die Frage, ob gegebenenfalls ein Mitvormund gemäß den §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen ist (a. A. bei gleicher Sachverhaltskonstellation OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214). Zwar beanstandet das Jugendamt mit seinen Beschwerden, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde. Allerdings ergeht die Anordnung der Vormundschaft von Amts wegen (§ 1774 BGB). Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Mitvormund hätte bestellt werden müssen, oblag deswegen dem Gericht, ohne dass ein entsprechender Antrag vom Jugendamt gestellt werden musste. Obwohl das Jugendamt in seinen Beschwerdebegründungen nur auf die Vorschrift des § 1909 BGB verweist, hat es dennoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich zur Ausübung der Vormundschaft bezüglich der ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten des Mündels nicht in der Lage sieht und für diesen Wirkungskreis die Mitwirkung einer weiteren Person, die die Verantwortung für den Minderjährigen in diesem Rahmen übernimmt, für erforderlich erachtet. Allein dies gibt schon besondere Veranlassung zu prüfen, ob zum Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen nicht noch eine weitere Person zu bestellen ist, die gewährleistet, dass der der Jugendliche optimale Hilfe bekommt. Als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormundes gemäß § 1775 BGB wird in der Literatur vor allem der Fall einer schwierigen Vermögensverwaltung genannt (Oberloskamp/Hoffmann, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 28; Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rdnr. 7; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1775, Rdnr. 6; Jauernig/Berger/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., § 1775 BGB, Rdnr. 3). Abzustellen ist auf die Interessen des Mündels (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775 Rdnr. 9). Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände besondere Gründe im Sinne des § 1775 BGB darstellen, ist ferner die Vorschrift des § 1779 BGB heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 soll das Familiengericht als Vor-mund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei ist auch hier auf die konkret gegebenen Interessen des Mündels abzustellen. Wenn eine geeignete ehrenamtliche Einzelperson nicht vorhanden ist, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden. Im vorliegenden Fall hat die Tante des ohne Familie eingereisten Jugendlichen die Führung der Vormundschaft abgelehnt, andere geeignete Einzelpersonen sind nicht vorhanden. Die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund ist deshalb nicht zu beanstanden, seine Eignung ist auch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz dargelegt, dass es über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen. Dagegen ist der nunmehr bestellte Mitvormund hierfür die geeignete Person im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB. In Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung der Jugendämter kann jedenfalls gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die dort als Amtsvormünder zur Verfügung stehenden Mitarbeiter über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen (a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2013, 3 UF 106/13 - zitiert nach juris -). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer selbst nachvollziehbar dargelegt, solche Spezialkenntnisse nicht zu besitzen. Insbesondere nach den neuen europarechtlichen Vorschriften kann dieser Eignungsmangel, der zwar, wie erörtert, keine tatsächliche Verhinderung im Sinne von § 1909 BGB darstellt, bei dieser Rechtsmaterie nicht einfach dadurch ausgeräumt werden, dass sich das Jugendamt externen fachlichen Rat beschafft. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), nach deren Regelungen der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist ab dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland bereits als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Denn bei Verordnungen der Europäischen Union handelt es sich um Rechtsakte, die unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten entfalten, d.h. - anders als die Richtlinien - nicht noch durch Erlass nationaler Gesetze einer Umsetzung bedürfen. Der Zeitpunkt ihrer Gültigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Dieser Vertreter muss über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Mit dieser insoweit über die UN-Charta hinausgehenden Regelung ist aus guten Gründen klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht mehr nur ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es dann für den Jugendlichen im jeweiligen Einzelfall erst abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen oder Verfahren in einer für ihn existentiell wichtigen Situation im fremden Land bestellt bekommt oder nicht. Nach dem Geist und der Intention der Dublin III-Verordnung kann es aber gerade nicht von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen, ob er im Einzelfall eine rechtliche Beratung oder Vertretung seines Mündels überhaupt für erforderlich hält und gegebenenfalls mit einer - nach der bis zur Amtsübernahme sowieso schon eintretenden Verzögerung - noch weiter einhergehenden zeitlichen Verzögerung dafür sorgt.

    Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, die die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ablöst, verpflichtet in Art. 25 Abs. 1 a die Mitgliedsstaaten künftig ebenfalls dazu, dem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie einen Vertreter zur Seite zu stellen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie noch bis zum 20.07.2015 Zeit, um die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zu schaffen. Für die Auslegung des Begriffs der "Geeignetheit" des Vormunds im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB kann die Richtlinie aber bereits jetzt herangezogen werden. Nachdem also sowohl die bereits gültige Dublin-III-Verordnung als auch die künftig umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU die Vertretung des unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Minderjährigen bei der Inanspruchnahme der Rechte aus der Verordnung bzw. der aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar und ausschließlich durch fachkundige Personen vorsieht, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das vorliegend zum Amtsvormund für den betroffenen Jugendlichen bestellte Jugendamt den Erfordernissen gerecht wird. Dies ist jedenfalls nach den derzeitigen Umständen in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführer zu verneinen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung zur Vergütung eines Ergänzungspflegers am 29.01.2013 ausgeführt (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2013, 1160), dass der Amtsvormund im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit regelmäßig nicht in der Lage ist, die für die außergerichtliche Vertretung seines Mündels in einem Asylverfahren mit Anhörung beim Bundesamt erforderlichen Informationen zu beschaffen. Der Amtsvormund wird zudem ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse gar nicht beurteilen können, welche aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ausländerrechtlichen Status für den Minderjährigen zu klären und gegebenenfalls zu sichern um damit im Interesse des Mündels bestmöglich zu handeln. An das sogenannte "Clearing-Verfahren", welches sich an die Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen anschließt und in dem die Umstände und Gründe der Einreise sowie das Maß der Jugendhilfe geklärt werden sollen, schließt sich die Frage an, ob ein Asylantrag gestellt werden muss oder aber welche sonstigen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Da Asylanträge oftmals ohne Erfolg bleiben, wird es in manchen Fällen ratsam sein, hiervon abzusehen, um dem Minderjährigen die belastende Situation eines möglicherweise erfolglosen Asylverfahrens zu ersparen (vgl. Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration, Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland, S. 37 - www.bamf.de [HYPERLINK: http://www.bamf.de]). Wird ein Asylantrag gestellt, ist zunächst die Dublin III-Verordnung maßgebend. Aber schon die im Vorfeld zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat, erfordert spezielle Rechtskenntnisse im Asylrecht (OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485), auch um einen von vornherein erfolglosen Asylantrag zu vermeiden (vgl. hierzu die Tabellen 4 bis 8 aus dem Working Paper 26 des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration a.a.O., S. 41-49). Bei unbegleiteten Minderjährigen, die keinen Asylantrag stellen, ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot die zu ihrem Schutz geeignete Maßnahme ist und ob gegebenenfalls ein isolierter Antrag nach § 60 AufenthG zu stellen ist. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 29.01.2013 (FamRZ 2013, 1160) ausgeführt hat, kann insbesondere über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz nicht gewährleistet werden, abgesehen davon, dass es von dem jeweiligen Vormund abhinge, ob dieser den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert.

    Zwar ist der Senat der Auffassung, dass gerade im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben und die bis 20.07.2015 umzusetzende Richtlinie die derzeit noch unsichere Rechtslage auch innerstaatlich zu beseitigen ist und in diesem Zusammenhang - ungeachtet etwaiger rein fiskalischer Überlegungen - in den Bundesländern dafür Sorge getragen werden muss, bei den Jugendämtern künftig speziell ausgebildete Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen, die auch - ähnlich den Beiständen in Unterhaltsverfahren - die unbegleiteten Jugendlichen in den erforderlichen Gerichtsverfahren zuverlässig vertreten können müssten. Solange diese Voraussetzungen, wie derzeit, aber nicht erfüllt sind, kann dies im Licht der neuen europarechtlichen Regelungen keinesfalls zulasten der unbegleiteten Jugendlichen gehen, denen andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in ihren asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten vorenthalten würde, sondern es muss nach geltendem Recht (§§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB) dem Amtsvormund von vornherein eine mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts ausgestattete Person von Amts wegen als Mitvormund zur Seite gestellt werden. Entsprechend hat der Senat in Anwendung von § 1797 Abs. 2 BGB die von den beiden Mitvormündern selbständig zu führenden Wirkungskreise unter ihnen aufgeteilt.

    Von einer erneuten persönlichen Anhörung des betroffenen Jugendlichen hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG, wobei sich der Senat bei der Bestimmung nach der Bedeutung der Sache an § 45 Abs. 1 FamGKG orientiert.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG) und der Bundesgerichtshof bislang zu der Frage, ob die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten von einem Mitvormund erledigt werden müssen, noch nicht Stellung genommen hat.

    Rechtsbehelfsbelehrung: ...

    Schwamb Herrmann Gottschalk