OLG Frankfurt vom 24.03.2000 (6 UF 256/99)

Stichworte: Streitwert, Unterhaltsklage, Berufungsrechtszug, KindRG
Normenkette: GKG 17 Abs. 1
Orientierungssatz: § 17 Abs. 1 GKG ist auf den Gegenstandswert der Klage abgestellt und kann nicht uneingeschränkt auf den Rechtsmittelgebührenwert übertragen werden... Danach ist weiterhin auf den höchsten Jahreswert abzustellen, der jedoch durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz, also den Wert für die ersten zwölf Monate begrenzt ist, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird (§ 14 Abs. 2 ).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter am 24.03.2000 beschlossen:

Der Berufungs- und Vergleichswert wird auf 20.205,74 DM festgesetzt.

G R Ü N D E

Der Gebührenwert für die Berufung, dem der Vergleichswert entspricht, ist gemäß §§ 14, 17 GKG festzusetzen.

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ist nach § 17 Abs. 1 GKG nicht auf den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag abzustellen, soweit dieser im Berufungsverfahren noch im Streit steht. Anlaß für die Änderung des § 17 Abs. 1 GKG durch das KindRG war die Neuregelung des Regelunterhalts mit gestaffelten Beträgen. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Wertberechnung soll sich der Wert in jedem Fall nach dem Betrag der Unterhaltsforderung für die ersten zwölf Monate nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens richten, jedoch nach dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung, wenn diese niedriger ist (BT-Drucks. 13/7338 Seite 47). § 17 Abs. 1 GKG ist auf den Gegenstandswert der Klage abgestellt und kann nicht uneingeschränkt auf den Rechtsmittelgebührenwert übertragen werden. Sinn und Zweck der Neuregelung führen nicht zu einer Beschränkung des Rechtsmittelwertes auf den durch den Rechtsmittelantrag streitigen Unterhaltsbetrag für das erste Jahre nach Einleitung des Verfahrens. Dieser kann nach Lage des Falles sogar ganz entfallen, wenn zum Beispiel das angefochtene Urteil für das erste Jahr hingenommen und nur für die Zeit danach angegriffen wird. Anders als bei der Beschwer (§§ 511a, 4 ZO) kann auch nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abgestellt werden, weil dann der Rechtsmittelangriff bezüglich des Unterhaltszeitraums zwischen der Einreichung der Klage und Einlegung der Berufung unbeachtlich bliebe, der im Einzelfall sogar allein betroffen sein kann.

Danach ist weiterhin auf den höchsten Jahreswert abzustellen, der jedoch durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz, also den Wert für die ersten zwölf Monate begrenzt ist, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird (§ 14 Abs. 2 ).

Demnach gilt folgendes:

Berufung
BR 315,00 DM x 12 = 3.780,00 DM
BR (laufender Unterhalt; § 17 Abs. 1 GKG)
BR (1.137,00 DM - 643,44 DM) x 2 = 987,12 DM
BR (Rückstand für November und Dezember
BR 1998; § 17 Abs. 4 GKG) 4.767,12 DM

Anschlußberufung
BR (916,71 DM + 305,14 DM) x 12 = 14.662,20 DM
BR (§ 17 Abs. 1 GKG)
BR 3.050,42 DM - 2.274,00 DM = 776,42 DM
BR (§ 17 Abs. 4 GKG) 15.438,62 DM
BR 20.205,74 DM.

Schmidt