OLG Frankfurt vom 23.09.1999 (6 UF 249/99)

Stichworte: Namensaustausch, Namensergänzung
Normenkette:
Orientierungssatz: Mit der persönlichen Anhörung soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen. Eine schriftliche Anhörung genügt nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für das Kind

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.08.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Michelstadt vom 16.08.1999 am 23.09.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht (Rechtspflegerin)- Michelstadt zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mitzuentscheiden haben wird.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

G R Ü N D E

Die Beschwerde des Vaters ist gemäß § 621 e ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst vorläufig Erfolg und führt über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.

Der beschließende Senat hatte bereits früher Gelegenheit, in diesem Namensänderungsverfahren tätig zu werden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rechtslage wird auf den damaligen Beschluß vom 29.03.1999 - 6 UF 86/99 - Bezug genommen.

Auch das weitere Verfahren der Rechtspflegerin, das dem angefochtenen Beschluß vom 16.08.1999 zu Grunde liegt, leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der nicht vom beschließenden Senat, sondern von der ersten Instanz zu beheben ist. Die Rechtspflegerin hat es nämlich unterlassen, die beteiligten Eltern persönlich anzuhören. Der Senat hatte entsprechend der geltenden Gesetzeslage ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Eltern anzuhören sind, und zwar persönlich.

Gleichwohl ist die Mutter nicht persönlich, sondern nur schriftlich angehört worden. Gründe für dieses Unterlassen sind weder in dem angefochtenen Beschluß angegeben, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Dies ist nachzuholen.

Auch den Vater hat das Familiengericht nicht persönlich angehört. Zwar ist der Vater nunmehr im Wege der Rechtshilfe von einer Rechtspflegerin in Frankfurt (M) persönlich angehört worden. Diese Art der Anhörung hatte der Senat aber nicht im Sinne, als er das Verfahren in die erste Instanz zurückgab. Ersichtlich gemeint war vielmehr, daß das erkennende Gericht persönlichen Kontakt mit jedem Elternteil, hier also mit dem Vater aufnimmt. Allein die Tatsache, daß der Vater nicht in der Nähe des Familiengerichts wohnt, ist noch kein Grund, die Anhörung nach auswärts abzugeben. Der Rechtspflegerin kann es doch "gleich-gültig" sein, von woher ein Beteiligter anreist, da dieser Punkt zu keinem größeren Zeitaufwand des Gerichts führt. Allenfalls der Vater hätte um die Anhörung durch einen ersuchten Rechtspfleger bitten können, was er aber ersichtlich nicht getan hat.

Entscheidend ist, daß die Rechtspflegerin erneut die Tragweite des § 52 FGG verkannt hat. Diese neue Vorschrift will verfahrensrechtlich gewährleisten, daß das Familiengericht seiner Vermittlungsaufgabe im Elternkonflikt nachkommt (vgl. Motzer in FamRZ 1999, 1101/1103). Vermittelt werden kann aber nur, wenn sich die Beteiligten unmittelbar gegenübersitzen und mit Hilfe des Gerichts versuchen, einen tragfähigen Kompromiß zu finden. Ein solcher Kompromiß könnte etwa sein, daß statt eines Namensaustauschs nur eine Namensergänzung beim Kinde vorgenommen wird. Auch darauf hatte der Senat in seinem Beschluß unter Hinweis auf eine Literaturstelle hingewiesen. Getrennte Anhörungen können den hohen Zielen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, das seit dem 01.07.1998 in Kraft ist, nämlich von der Konfrontation der Eltern zu einer Kooperation zu gelangen, natürlich nicht genügen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß es nicht allein darauf ankommt, daß das Kind in der neuen Familie seinen Lebensmittelpunkt hat, wie es in dem angefochtenen Beschluß heißt hat, sondern daß diese neue Situation auch eine vollständige oder auch nur teilweise Namensänderung erfordert. Hiermit ist mehr gemeint als nur, daß der Scheidungswaise in einen neuen Personenverband aufgenommen worden ist, denn das ist doch vielfach der Regelfall, ohne daß der Gesetzgeber dies bereits zum Anlaß genommen hätte, es bei dem früheren Verb "dienen" zu belassen.

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