OLG Frankfurt vom 11.09.2014 (6 UF 239/14)

Stichworte: Mitvormundschaft; Ergänzungspfleger; Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten; Eignung und Sachkunde; Beschwerdegegenstand;
Normenkette: BGB 1775, 1779 Abs. 2; BGB 1797 Abs. 2; BGB 1909; EU-VO Nr.604/2013 Art. 6;
Orientierungssatz:
  • Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) ist ab 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht (insoweit gegen Heiß NZFam 2014, 806), das hierfür - anders als die Richtlinien - nicht noch einer Umsetzung durch ein nationales Gesetz bedarf.
  • Art. 6 Abs. 2 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird" stellt klar, dass der Vertreter selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter beauftragt (sinngemäß Riegner, NZFam 2014, 150 ff., 153; Heiß NZFam 2014, 806).
  • Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach neuem europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH NJW 2014, 865 obiter dictum Rn. 9; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist und die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung nicht durch die Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben, ersetzt werden kann.
  • Das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Annahme eines besonderen Grundes iSd § 1775 Satz 2 BGB ist nicht deshalb verletzt, weil gesellschaftlich bedingt statistisch steigende Fallzahlen wegen vermehrter Asylbewerber zu häufigerer Anordnung von Mitvormundschaft führen (entgegen OLG Frankfurt NZFam 2014, 806; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170), denn dies ändert nichts daran, dass es in rechtlicher Hinsicht eine Ausnahmefallkonstellation bleibt (Schwamb JAmt 2014, 347; ähnlich Bienwald FamRZ 2013, 1208, 1209).
  • Für die Befürchtung, es könne zwischen Mitvormündern eher zu Kompetenzkonflikten kommen (Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170 f.), besteht bei einer konkreten Aufteilung der Wirkungskreise gemäß § 1797 Abs. 2 BGB regelmäßig kein Anlass (Schwamb JAmt 2014, 347, 348).
  • 71 F 397/14 SO
    AG Bensheim

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 21.08.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schwamb, den Richter am Amtsgericht Herrmann und die Richterin am Oberlandesgericht Gottschalk am 11. September 2014 beschlossen:

    1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst. Es wird bezüglich des Beteiligten zu 1. das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Das Jugendamt ... wird zum Amtsvormund mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt.Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländer-rechtlichen Angelegenheiten wird Rechtsanwalt ... bestellt. Dieser übt sein Amt berufsmäßig aus.

    2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    3. Beschwerdewert: 3.000,00 €

    4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Der am ... 1997 in ... Afghanistan geborene betroffene Jugendliche hat nach seinen Angaben in der richterlichen Anhörung ... vor ca. 8 bis 9 Monaten sein Heimatland verlassen und keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Die Flucht sei mit einem Schleuser erfolgt. In Frankfurt am Main angekommen, habe er mit seinem ... Cousin Kontakt aufgenommen, der aber selbst Familie habe und sich nicht dauerhaft um ihn kümmern könne. Letzteres wurde von dem Cousin im Anhörungstermin bestätigt; er habe auch selbst noch Sprachschwierigkeiten, weil er erst seit 1 1/2 Jahren hier sei. Gegenüber dem Jugendamt hatte der betroffene Jugendliche zur Begründung seiner Flucht noch angegeben, bei einem Streit um das Land, das seine Eltern in der Heimat bewirtschaften, sei sein älterer Bruder getötet worden. Er selbst sei seit der Geburt schwer sehgeschädigt, könne gerade hell von dunkel unterscheiden, eine Operation habe keine Besserung gebracht. Verwandte hätten ihm nach dem Tod seines Bruders die Flucht ermöglicht. Er wandte sich schließlich am 18.07.2014 an das Jugendamt ..., welches ihn gemäß § 42 SGB VIII unter der im Rubrum genannten Anschrift untergebracht und mit Eilantrag vom 18.07.2014 die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Einsetzung eines Vormundes sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asyl- und ausländerrechtlichen Belange beantragt hat. ...

    Das Amtsgericht hat ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, den Jugendlichen persönlich angehört und durch Beschluss vom 21.08.2014 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt sowie das Jugendamt ... zum Amtsvormund bestellt. Dem Antrag, einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, hat es mit der Begründung, der Vormund könne "selbstverständlich alle Angelegenheiten für den Betroffenen erledigen" und auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, sowie mit dem weiteren Bemerken im Termin, man sehe keinen Grund einen Mitvormund "im Sinne der juristischen Glasperlenspiele" zu bestellen, nicht entsprochen. ...

    Gegen den dem Jugendamt als zuständige Fachbehörde (ASD) am 02.09.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Amtsvormund mit seiner am 02.09.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er wendet sich dagegen, dass kein Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Minderjährigen bestellt wurde.

    Zur Begründung seiner Beschwerde führt er an, für den Amtsvormund bestehe zwar eine theoretische Möglichkeit, die rechtliche Beratung und Vertretung des minderjährigen Ausländers auch in diesen Angelegenheiten zu übernehmen. Das Ausländer- und Asylverfahrensrecht stelle sich jedoch als eine so schwierige und komplexe Materie dar, dass die Vormundschaft insoweit nicht von einem Mitarbeiter des Jugendamts als Nichtjuristen sachgerecht ausgeübt werden könne. Zudem verstoße der angefochtene Beschluss sowie auch die Auffassung des BGH, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 sowie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sogenannte Dublin-III-VO), die am selben Tag verabschiedet wurde. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

    II.

    Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

    Die Beschwerdeberechtigung des Amtsvormundes ergibt sich allerdings nicht aus § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG, da die Beschwerdeberechtigung aus dieser Vorschrift dem Jugendamt als anzuhörende Fachbehörde im Sinne der §§ 162 FamFG, 2 Abs. 2 Nr. 6, 50 SGB VIII zusteht. Der Amtsvormund macht jedoch auch eine Verletzung eigener Rechte geltend. Zwar wird die Rechtsstellung des Amtsvormundes durch die Anordnung der Vormundschaft gemäß den §§ 1773, 1774 BGB noch nicht betroffen (BGH NJW 2012, 685; OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673); erst durch die Bestellung des Amtsvormundes werden dessen Rechte tangiert (BGH aaO.).

    Soweit der Amtsvormund argumentiert, dass er nicht zum Vormund hätte bestellt werden dürfen, ohne zumindest auch noch einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die Erledigung asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen, wendet er sich gegen die Anordnung der Vormundschaft als solche, weil er insoweit die Anordnung zweier Pflegschaften erstrebt (OLG Frankfurt aaO.). Allerdings kann nicht allein auf die gewählte Rechtsbezeichnung abgestellt werden, sondern vielmehr auf das mit der Beschwerde verfolgte Ziel. Dem Amtsvormund geht es darum, nicht allein die Verantwortung für den unbegleitet eingereisten Minderjährigen übernehmen zu müssen; wobei es ihm nicht darauf ankommen wird, wie sich die Mitverantwortungsübernahme rechtlich genau gestaltet. Soweit deshalb die Bestellung eines Mitvormundes in Betracht kommt, ist auch seine Rechtsstellung tangiert (OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673).

    Die Beschwerde ist auch begründet.

    Zwar hat das Amtsgericht zu Recht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB abgesehen, jedoch ist dem betroffenen Jugendlichen ein Mitvormund für die Betreuung des Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen.

    Gemäß § 1909 BGB erhalten unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht (vgl. hierzu ausführlich Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 10, Rn. 12). Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207).

    Aber auch eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung weder theoretisch noch praktisch und auch nicht unter Zuhilfenahme von Dritten in der Lage ist, für den Minderjährigen tätig zu werden (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Vormund gehalten ist, seine eigene fehlende Sachkunde dadurch auszugleichen, dass er externe fachliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dies könne auch dadurch erfolgen, dass der Vormund eine anwaltliche Vertretung für sein Mündel bestellt, der, bei Mittellosigkeit des Mündels, durch Beratungshilfe bzw. in einem gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich insoweit nichts an der Bewertung dieser Sachlage durch die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geändert. Zwar gehen die beiden Richtlinien in ihren normierten Anforderungen an den für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu bestellenden Vertreter über die bisherigen Richtlinien 2003/9/EG (Art. 18, 19) und 2005/85/EG (Art. 17) deutlich hinaus. Denn gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU muss der Vertreter des Minderjährigen nun über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Asylverfahren verfügen. Auch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 seit dem 01.01.2014 in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht darstellt, legt in Art. 6 Abs. 2 fest, dass der Vertreter über die entsprechende Qualifikation und die Fachkenntnisse verfügen muss, um zu gewährleisten, dass das Wohl des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren gewahrt wird. Ob der BGH dies in seinem obiter dictum zur Entscheidung vom 04.12.2013 (NJW 2014, 865 = FamRZ 2014, 472) ausreichend beachtet hat, kann an dieser Stelle noch dahinstehen. Eine tatsächliche Verhinderung ist aber jedenfalls allein wegen fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese theoretisch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209).

    Dem betroffenen Jugendlichen ist allerdings beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Rspr. des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 bei juris und www.hefam.de = FamRZ 2014, 1128 Ls.; wie hier Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = BeckRS 2014, 12651 = NZFam 2014, 806; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673; Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347 f.; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214 = FamRZ 2014, 502). Gemäß § 1775 BGB können ausnahmsweise mehrere Vormünder für ein Mündel bestellt werden, sofern besondere Gründe hierfür vorliegen. Dabei ist vorliegend vom Grundsatz der Einzelvormundschaft abzuweichen, weil besondere Gründe dafür vorliegen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund mit besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Jugendhilferechts noch einen weiteren Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen. Die Entscheidung, ob besondere Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen in jedem Einzelfall zu treffen (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rn. 10; Schwamb JAmt 2014, 347). Deswegen ist der Auffassung, das Regel-Ausnahme-Verhältnis sei nicht beachtet, wenn in vergleichbaren Fällen nun häufiger die Mitvormundschaft angeordnet wird (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2014, 806; Dürbeck aaO; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170), entgegen zu halten, dass allein die Tatsache statistisch steigender Fallzahlen wegen vermehrter Asylbewerber, schließlich nichts daran ändert, dass es in rechtlicher Hinsicht dennoch eine Ausnahmekonstellation bleibt. Ansonsten wäre das Tatbestandsmerkmal "besonderer Grund" sachwidrig davon abhängig, wie häufig oder selten eine besondere Fallkonstellation zufällig neu in der gesellschaftlichen Praxis auftritt (Schwamb JAmt 2014, 347). Bei einem neu auftretenden Phänomen kann es deswegen für die Annahme eines besonderen Grundes auch nicht nur auf die historische Herleitung der Vorschrift ankommen (vgl. dazu auch Bienwald aaO).

    Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach dem oben zitierten neuen europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (so BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13 = NJW 2014, 865, in dem obiter dictum Rn. 9, Dürbeck ZKJ 2014, 271; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich schon deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist. Das gilt zumindest dann, wenn das Jugendamt selbst plausibel darlegt, dass es nicht in der Lage ist, den Wirkungskreis sach- und fachgemäß auszufüllen (Heiß aaO; Riegner aaO).

    Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes nicht geprüft.

    Der Senat ist der Auffassung, dass ihm die Frage, ob gegebenenfalls ein Mitvormund gemäß den §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen ist (vgl. bereits Beschluss vom 28.01.2014, 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; a. A. bei gleicher Sachverhaltskonstellation OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214 = FamRZ 2014, 502). Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde. Allerdings ergeht die Anordnung der Vormundschaft von Amts wegen (§ 1774 BGB). Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Mitvormund hätte bestellt werden müssen, oblag deswegen dem Gericht, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden musste. Obwohl die Beschwerdebegründung nur auf die Vorschrift des § 1909 BGB verweist, hat der Beschwerdeführer dennoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich zur Ausübung der Vormundschaft bezüglich der ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten des Mündels nicht in der Lage sieht und für diesen Wirkungskreis die Mitwirkung einer weiteren Person, die die Verantwortung für den Minderjährigen in diesem Rahmen übernimmt, für erforderlich erachtet. Allein dies gibt schon besondere Veranlassung zu prüfen, ob zum Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen nicht noch eine weitere Person zu bestellen ist, die gewährleistet, dass der Jugendliche optimale Hilfe bekommt. Als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormundes gemäß § 1775 BGB wird in der Literatur vor allem der Fall einer schwierigen Vermögensverwaltung genannt (Oberloskamp/Hoffmann, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 28; Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rdnr. 7; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1775, Rdnr. 6; Jauernig/Berger/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., § 1775, Rdnr. 3). Abzustellen ist immer auf die Interessen des Mündels (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775 Rdnr. 9). Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände besondere Gründe im Sinne des § 1775 BGB darstellen, ist ferner die Vorschrift des § 1779 BGB heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 soll das Familiengericht als Vormund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei ist auch hier auf die konkret gegebenen Interessen des Mündels abzustellen. Wenn eine geeignete ehrenamtliche Einzelperson nicht vorhanden ist, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden (§ 1791b BGB). Im vorliegenden Fall sind keine Angehörigen des Jugendlichen, insbesondere auch nicht der Cousin, zur Übernahme der Vormundschaft in der Lage. Dies haben der Jugendliche und sein Cousin bei ihrer Anhörung glaubhaft bekundet. Die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund war deshalb angezeigt; seine grundsätzliche Eignung, insbesondere auch hinsichtlich der notwendigen jugendhilferechtlichen Angelegenheiten, ist auch gewährleistet. Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz konkret dargelegt, dass es - insoweit entgegen der "grundsätzlichen" Annahme des BGH (BGH NJW 2014, 865, Rn. 9) - tatsächlich über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen. Die Gegenmeinung ersetzt an dieser Stelle die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung durch die bloße Forderung, das Jugendamt habe es zu können. Dagegen ist der nunmehr bestellte Mitvormund nach Kenntnis des Senats hierfür eine geeignete Person im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB. Zwar ist dem BGH (aaO) noch zuzustimmen, dass die ausgewählte Person nicht zwingend ein Rechts-anwalt sein muss, sondern auch eine andere auf dem Sachgebiet des Asyl- und Ausländerrechts sachkundige Person in Frage käme. In Übereinstimmung mit der konkreten Selbsteinschätzung des Jugendamtes kann aber jedenfalls gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die dort als Amtsvormünder zur Verfügung stehenden Mitarbeiter über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen (a. A. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2013, 3 UF 106/13 - zitiert nach juris - jeweils allgemein festgestellt). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - selbst nachvollziehbar dargelegt, solche Spezialkenntnisse nicht zu besitzen. Insbesondere nach den neuen europarechtlichen Vorschriften kann dieser Eignungsmangel, der zwar, wie erörtert, keine tatsächliche Verhinderung im Sinne von § 1909 BGB darstellt, bei dieser Rechtsmaterie nicht einfach dadurch ausgeräumt werden, dass sich das Jugendamt externen fachlichen Rat beschafft.

    Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), nach deren Regelungen der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist ab dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland bereits als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden (nur insoweit auch gegen Heiß NZFam 2014, 806). Denn bei Verordnungen der Europäischen Union handelt es sich um Rechtsakte, die unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten entfalten, d.h. - anders als die Richtlinien - nicht noch durch Erlass nationaler Gesetze einer Umsetzung bedürfen. Der Zeitpunkt ihrer Gültigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Dieser Vertreter muss über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Mit dieser eigentlich unmissverständlichen, insoweit über die UN-Charta hinausgehenden Regelung ist aus guten Gründen klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht mehr nur ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es dann für den Jugendlichen im jeweiligen Einzelfall erst abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen oder Verfahren in einer für ihn existentiell wichtigen Situation im fremden Land bestellt bekommt oder nicht (in diesem Sinne auch Riegner, NZFam 2014, 150 ff., 153; Heiß NZFam 2014, 806). Nach dem Geist und der Intention der Dublin III-Verordnung kann es gerade nicht von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen, ob er im Einzelfall eine rechtliche Beratung oder Vertretung seines Mündels überhaupt für erforderlich hält und gegebenenfalls mit einer - nach der bis zur Amtsübernahme sowieso schon eintretenden Verzögerung - noch weiter einhergehenden zeitlichen Verzögerung dafür sorgt.

    Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, die die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ablöst, verpflichtet in Art. 25 Abs. 1 a die Mitgliedsstaaten künftig ebenfalls dazu, dem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie einen Vertreter zur Seite zu stellen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie noch bis zum 20.07.2015 Zeit, um die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zu schaffen. Für die Auslegung des Begriffs der "Geeignetheit" des Vormunds im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB kann die Richtlinie aber bereits jetzt herangezogen werden. Nachdem also sowohl die bereits gültige Dublin-III-Verordnung als auch die künftig umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU die Vertretung eines unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Minderjährigen bei der Inanspruchnahme der Rechte aus der Verordnung bzw. der aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar und ausschließlich durch fachkundige Personen vorsieht, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das vorliegend zum Amtsvormund für die betroffene Jugendliche bestellte Jugendamt den Erfordernissen gerecht wird. Dies ist jedenfalls nach den derzeitigen Umständen in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Senat hält deshalb daran fest, dass der Amtsvormund im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit gar nicht in der Lage ist, die für die außergerichtliche Vertretung seines Mündels in einem Asylverfahren mit Anhörung beim Bundesamt erforderlichen Informationen zu beschaffen. Der Amtsvormund kann zudem ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse gar nicht beurteilen, welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ausländerrechtlichen Status für den Minderjährigen zu klären und gegebenenfalls zu sichern um damit im Interesse des Mündels bestmöglich zu handeln.

    An das sogenannte "Clearing-Verfahren", welches sich an die Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen anschließt und in dem die Umstände und Gründe der Einreise sowie das Maß der Jugendhilfe geklärt werden sollen, schließt sich nämlich die weitere Frage an, ob ein Asylantrag gestellt werden muss oder aber welche sonstigen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Da Asylanträge oftmals ohne Erfolg bleiben, wird es in manchen Fällen ratsam sein, hiervon abzusehen, um dem Minderjährigen die belastende Situation eines möglicherweise erfolglosen Asylverfahrens zu ersparen (vgl. Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration, Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland, S. 37 - www.bamf.de). Wird dagegen ein Asylantrag gestellt, ist zunächst die Dublin III-Verordnung maßgebend.

    Aber schon die im Vorfeld zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat, erfordert spezielle Rechtskenntnisse im Asylrecht (OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485), auch um einen von vornherein erfolglosen Asylantrag zu vermeiden (vgl. hierzu die Tabellen 4 bis 8 aus dem Working Paper 26 des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration a.a.O., S. 41-49). Bei unbegleiteten Minderjährigen, die keinen Asylantrag stellen, ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot die zu ihrem Schutz geeignete Maßnahme ist und ob gegebenenfalls ein isolierter Antrag nach § 60 AufenthG zu stellen ist. Der Senat bezweifelt zwar unter diesen derzeit tatsächlich gegebenen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung der insoweit allgemeinen Annahmen des BGH (aaO), weiterhin, dass über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet werden kann; letztlich kommt es aber vorliegend darauf nicht an, denn jedenfalls ist das Familiengericht bzw. der Beschwerdesenat als Tatsacheninstanz nach der oben dargelegten europäischen Rechtslage dafür verantwortlich, dass der unbegleitete Jugendliche einen geeigneten Vertreter für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhält und darf es nicht dem jeweiligen, insoweit nach eigener Einschätzung nicht fachkundigen Vormund überlassen, ob dieser den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert. Dies wird von der Gegen-meinung und insbesondere der Vorinstanz nicht ausreichend beachtet. Die allgemeine Argumentation, das Jugendamt werde es schon können oder jedenfalls das Nötige veranlassen, mag für andere Angelegenheiten zutreffen; vorliegend haben es jedoch die europäischen Institutionen für erforderlich gehalten, speziell die unbegleiteten Jugendlichen in Asyl- und Ausländerfragen besser zu schützen; dies lässt sich nicht mit allgemeinen Erwägungen für andere Angelegenheiten umgehen.

    Zwar ist auch der Senat der Auffassung, dass gerade im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben und die bis 20.07.2015 umzusetzende Richtlinie die derzeit noch unsichere Rechtslage auch innerstaatlich zu beseitigen ist und in diesem Zusammenhang - ungeachtet etwaiger rein fiskalischer Überlegungen - in den Bundesländern dafür Sorge getragen werden muss, bei den Jugendämtern künftig speziell ausgebildete und vor allem auch intern insoweit unabhängige Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen, die auch - ähnlich den Beiständen in Unterhaltsverfahren - die unbegleiteten Jugendlichen in den erforderlichen Gerichtsverfahren zuverlässig vertreten können müssen. Solange diese Voraussetzungen, wie derzeit, aber beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind, kann dies im Licht der neuen europarechtlichen Regelungen keinesfalls zulasten des unbegleiteten Jugendlichen gehen, dem andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in seinen asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten schlicht vorenthalten würde, sondern es muss nach geltendem Recht (§§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB) dem Amtsvormund von vornherein eine mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts ausgestattete Person von Amts wegen als Mitvormund zur Seite gestellt werden (so auch Riegner und im Ergebnis Heiß aaO). Diese Auffassung als "juristisches Glasperlenspiel" oder "nette Konstruktion" zu bezeichnen, wie es die Vorinstanz tut, heißt die speziellen Probleme dieses Personenkreises entgegen klarer europarechtlicher Vorgaben nicht ernst zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, ist dem BGH (aaO) zwar zuzustimmen, dass dieser Vertreter nicht zwingend Rechtsanwalt sein müsste; allerdings ist dem Senat aktuell keine geeignete Person bekannt, die die erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts mitbringt und nicht Rechtsanwalt mit besonderem Schwerpunkt auf diesem Rechtsgebiet ist. Entsprechend ihren Kenntnissen hat der Senat in Anwendung von § 1797 Abs. 2 BGB die von den beiden Mitvormündern selbständig zu führenden Wirkungskreise unter ihnen aufgeteilt. Die teilweise geäußerte Befürchtung, es könne zwischen Mitvormündern eher zu Kompetenzkonflikten kommen (Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170 f.), hat jedenfalls bei dieser Aufteilung der Wirkungskreise gemäß § 1797 BGB keine konkrete Grundlage (Schwamb JAmt 2014, 347, 348). Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33,50 Euro vor Mehrwertsteuer.

    Von einer erneuten persönlichen Anhörung des beim Amtsgericht ausführlich angehörten betroffenen Jugendlichen hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG, wobei sich der Senat bei der Bestimmung nach der Bedeutung der Sache an § 45 Abs. 1 FamGKG orientiert. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG) und der Bundesgerichtshof bislang zu der Frage, ob für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eine Mitvormundschaft in Betracht kommt, noch nicht Stellung genommen hat.

    Rechtsbehelfsbelehrung: ...

    Schwamb Herrmann Gottschalk