OLG Frankfurt vom 26.01.2009 (6 UF 22/08)

Stichworte: Gegenvorstellung, Frist;
Normenkette: ZPO 321a, 567 ff.
Orientierungssatz:
  • Gegenvorstellungen können nicht unbefristet erhoben werden. Ob die Frist des § 321a ZPO gilt oder die Frist für die im konkreten Fall nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, bleibt offen.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend die Regelung des Umgangs mit dem Minderjährigen xxx hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt - Einzelrichter - auf die Gegenvorstellung des Vaters gegen den Beschluss vom 17.06.2008 am 26.01.2009 beschlossen:

    Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

    Gründe:

    Der Senat (Einzelrichter) hat in einem Sorgerechtsbeschwerdeverfahren dem Vater durch Beschluss vom 17.06.2008 Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, dass er sein Vermögen einsetzen könne. Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache durch Beschluss vom 25.07.2008 beendet worden. Die am 13. Januar 2009 eingegangene Gegenvorstellung ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig erhoben ist.

    Da in dem die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen war, ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Allerdings können Prozesskostenhilfebeschlüsse im Laufe des Verfahrens geändert werden, da der Verweigerung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (BGH FamRZ 2004, S. 9440). Nicht mehr möglich ist dies allerdings nach Abschluss der Instanz, da Prozesskostenhilfe nur für ein laufendes Verfahren bewilligt werden kann. Allerdings hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 321a ZPO grundsätzlich den Weg zu einer Selbstkorrektur der Gerichte bei unanfechtbaren Entscheidungen, die auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruhen, eröffnet. Über den Anwendungsbereich des § 321a ZPO hinaus, der unmittelbar nur Urteile betrifft, ist eine Selbstkorrektur innerhalb der Instanz auch bei Beschlüssen möglich. Allerdings muss es hierfür eine zeitliche Grenze geben. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO als erwähnenswert angesehen (NJW 2002, S. 1577). Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung teilweise Zustimmung gefunden (OLG Dresden, NJW 2006, S. 851; OLG Frankfurt, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2006, 964; OLG Koblenz, FamRZ 2008, S. 1359; Senat, Einzelrichterbeschluss vom 18.03.2008 - 6 UF 33/07). Dem gegenüber geht der Bundesfinanzhof (NJW 2006, S. 861) davon aus, dass Gegenvorstellungen, mit denen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, nicht fristgebunden seien. Der Senat schließt sich grundsätzlich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, dass es eine zeitliche Begrenzung geben muss. Neben der entsprechenden Anwendung der Frist von zwei Wochen gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist nach Auffassung des Senats auch zu erwägen bei Beschlüssen gegen die ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich statthaft aber im konkreten Fall nicht zulässig ist, auf die Frist für dieses Rechtsmittel zurückzugreifen. Im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte der Bundesgerichtshof innerhalb einer Monatsfrist angerufen werden können (§ 575 BGB). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, ob hier von einer Frist von zwei Wochen oder von einem Monat auszugehen sind. Beide Fristen waren längst verstrichen, als der Beklagte seine Gegenvorstellung erhoben hat.

    Noll