OLG Frankfurt vom 26.07.1999 (6 UF 208/99)

Stichworte: Anhörung, Verfahrensfehler, Aufhebung und Zurückverweisung
Normenkette: FGG 50b
Orientierungssatz: Trennung der Eheleute von Tisch und Bett nach ital. Recht, Übertragung des Sorgerechts

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.02.1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 26.11.1998 am 26. Juli 1999 beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt wird, soweit es die elterliche Sorge für die drei Kinder, nämlich R., S. und G., betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Darmstadt zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mitzuentscheiden haben wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 16 KostO).

Beschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 30 II KostO).

G R Ü N D E

Das Amtsgericht hat die Trennung der Eheleute von Tisch und Bett durch Urteil vom 26.11.1998 ausgesprochen und die elterliche Sorge betreffend die drei genannten Kinder auf die Mutter übertragen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Senat hat mit Beschluß vom 30.06.1999 die beiden Verfahrensgegenstände getrennt. Näheres ergibt sich aus diesem Beschluß. Während über das Ehetrennungsverfahren noch mündlich zu verhandeln ist, konnte im abgetrennten Sorgerechtsverfahren bereits jetzt entschieden werden. Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat vorläufig Erfolg, weil die Sorgerechtsentscheidung auf einem "wesentlichen Mangel" i.S. des entsprechend anzuwendenden § 539 ZPO beruht, nämlich darauf, daß die Kinder vom Familienrichter nicht persönlich angehört worden sind, obwohl dies § 50b FGG ausdrücklich vorsieht. Bei einem derartigen Fehler wird die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren wird in aller Regel an den Familienrichter zurückgegeben, damit dieser das Versäumte nachholen kann. Diese Handhabung entspricht nicht nur der ständigen Praxis des beschließenden Senats sondern auch der anderen Obergerichte - vgl. ohne OLG Hamm FamRZ 1997, 1550 Nr. 1129; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 688, OLG Ffm 20. Zivilsenat FamRZ 1997, 571.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt