OLG Frankfurt vom 01.02.2000 (6 UF 184/99)

Stichworte: Vergleich, Anfechtung, Feststellungklage, Zwischenurteil
Normenkette: BGB 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2
Orientierungssatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs kann nicht mit der Begründung angegriffen werden, ihm habe die Geschäftsgrundlage gefehlt oder diese sei weggefallen. Davon wird der rechtliche Bestand des Vergleichs und seine prozeßbeendende Wirkung grundsätzlich nicht berührt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weychardt und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Bauermann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. Feb. 2000 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 20.05.1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich der Kostenregelung durch den Vergleich vom 17.09.1998 beendet.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.09.1998 auch hinsichtlich der Regelung zur Tragung der Gerichtskosten beendet ist.

Die Klägerin hatte Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 96.000,00 DM nebst Zinsen erhoben. Sie hat einen Gerichtskostenvorschuß von 2.865,00 DM sowie einen Auslagenvorschuß von 2.000,00 DM für die Einholung eines Gutachtens eingezahlt. Nach Gutachtenerstattung wurde dem Beklagten am 11.05.1998 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 17.09.1998 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1997 zu zahlen.

2. Damit sind alle wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, mögen sie Namen haben wie sie wollen, ausgeglichen, insbesondere güterrechtliche Ansprüche sowie mögliche Ansprüche aufgrund der Vereinbarung vom 01.02.1994 (Bl. 12 d.A.).

3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt der Beklagte.

Auf Antrag der Klägerin setzte das Amtsgericht durch Beschluß vom 11.11.1998 Kosten von 15.020,57 DM gegen den Beklagten fest, davon 4.865,00 DM von der Klägerin aus eigenen Mitteln gezahlte Gerichtskosten. Der Senat hat durch Beschluß vom 25.01.1999 (6 WF 274/98) die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen mit Ausnahme eines Betrages von 395,00 DM, weil die Gerichtskosten insgesamt nur 4.470,00 DM betragen haben. Die Rückzahlung dieses Teilbetrages an die Klägerin wurde zwischenzeitlich angeordnet.

Mit Schreiben vom 06.01.1999 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung der Vereinbarung hinsichtlich der Kostenregelung und bat um Terminsbestimmung zur Fortsetzung des Rechtsstreits zur Entscheidung über die Kosten. Durch Zwischenurteil vom 20.05.1999 hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 06.01.1999 seine Zustimmung zu Ziffer 3 des Vergleichs vom 17.09.1998 wirksam angefochten hat, soweit er sich damit auch zur Erstattung der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten in Höhe von DM 4.470,00 verpflichtete. Insoweit steht eine Regelung der Kostentragungspflicht noch aus.

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht im übrigen wird festgestellt, daß der Prozeß mit Ziff. 3 des Vergleichs vom 17.09.1998 beendet ist.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Zwischenurteil abzuändern und festzustellen, daß der Prozeß mit dem Vergleich vom 17.09.1998 auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht in Ziff. 3. beendet ist

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

G R Ü N D E

Die Berufung ist zulässig, insbesondere Form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet und führt unter Aufhebung des Zwischenurteils zur Feststellung, daß der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Kostenregelung durch den Vergleich vom 17.09.1998 beendet ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muß. Dies gilt auch, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (vgl. BGH, NJW 1999, 2903, mit Nachweisen). Hingegen kann die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs nicht mit der Begründung angegriffen werden, ihm habe die Geschäftsgrundlage gefehlt oder diese sei weggefallen. Davon wird der rechtliche Bestand des Vergleichs und seine prozeßbeendende Wirkung grundsätzlich nicht berührt. Der Vergleich ist vielmehr gegebenenfalls anzupassen. Dies kann aber nicht Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens sein (vgl. BGH, NJW 1986, 1348).

Das angefochtene Urteil geht zwar einleitend von einer wirksamen Anfechtung aus, kommt aber in der alternativen Begründung zur Anpassung der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB wegen eines gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage der Kostenregelung beziehungsweise zur Anpassung nach § 242 BGB wegen eines erkannten und bewußt ausgenutzten Kalkulationsirrtums. Mit dieser Begründung kann das Urteil keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Anfechtungsgründe liegen nicht vor. Es liegt insbesondere weder ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2. BGB) noch ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) vor. Nach eigenem Vorbringen wollte der Beklagte eine verbindliche Erklärung hinsichtlich der Kostentragungspflicht abgeben. Er hat über die rechtliche Behandlung der Gerichtskosten(-vorschüsse) geirrt. Dieser Irrtum hat ihn bewogen, im Vergleichsweg alle Kosten zu übernehmen, weil er davon ausging, daß er trotz seiner umfassenden Kostenübernahme aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden könne. Es handelt sich um einen grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum (Kalkulationsirrtum). Die Willensbildung ist betroffen, nicht der Erklärungsinhalt. Es handelt sich im übrigen auch nicht um einen gemeinschaftlichen Irrtum, bei dem ohnehin die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden wären (vgl. BGH NJW 1986,1348), denn die Klägerin war nach ihrem unbestrittenen Vortrag über die Tragweite der Kostenübernahmeerklärung von ihrer Anwältin aufgeklärt worden und hat sich die Berechnungsweise der Ausgleichsforderung nicht erkennbar zu eigen gemacht.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht ausdrücklich geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Das für die Anfechtungsberechtigung nach § 123 Abs. 1 BGB erforderliche arglistige Handeln setzt vor aus, daß der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregen beziehungsweise aufrechterhalten möchte, das heißt, der Täuschende muß die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewußtsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben beziehungsweise das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen beziehungsweise aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte; dabei genügt bedingter Vorsatz (vgl. BGH, NJW 1999, 2804). Es bestand für die Klägerin jedoch keine allgemeine Pflicht zur Rechtsberatung oder zur Offenlegen ihrer Überlegungen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin beim Beklagten einen Irrtum über die tatsächliche Kostentragungspflicht erzeugt oder bestärkt hat. Für ein bewußtes Ausnutzen des Kalkulationsirrtums des Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt. Schließlich stand für die Klägerin spiegelbildlich ebenfalls die Frage im Raum, welchen Betrag sie unter Einschluß der Kostenregelung erhalten wird.

Ein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage nach § 779 BGB führt zwar ebenfalls zur Unwirksamkeit und ist durch die Fortsetzung des alten Verfahrens geltend zu machen. Die Voraussetzungen liegen jedoch auch hier nicht vor, weil die Klägerin bestritten hat, daß die Frage der mangelnden Kostenbelastung als feststehend dem Vergleich zugrunde gelegt worden ist. Nach § 779 BGB führt zudem nur ein streitausschließender Irrtum zur Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, NJW 1986, 1348). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil Streit über die Zahlungsverpflichtung und nicht über die Kosten bestand. Ohne Belang ist hierbei, ob es zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre (BGH, a.a.O.).

Auf die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Staatskasse einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Gerichtskostenvorschüsse hat und diesen hätte geltend machen müssen, kommt es zur Entscheidung nicht an, da dies ebenfalls keinen Einfluß auf die Streiterledigung durch den Prozeßvergleich hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 betraf im übrigen die verfassungskonforme Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, also einen Entscheidungsschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG. Wegen der Übernahme der Gerichtskosten durch Vergleich (§ 54 Nr. 2 GKG) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf seine in NJW 1979, 2608 abgedruckte Entscheidung hingewiesen und ausgeführt, daß es sachlich begründet sei, wegen der Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse den Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf diese Fälle zu erstrecken. Ob dennoch § 58 Abs. 2 GKG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, daß der in ihm enthaltende Haftungsausschluß auch bei einem Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 2 GKG zu beachten ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, 12. Zivilsenat, OLG-Report 2000, 21; Schneider in der Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999, MDR 1999, 1089), kann hier offen bleiben.

Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Kostenregelung durch den Vergleich beendet ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt