OLG Frankfurt vom 14.07.1999 (6 UF 182/99)

Stichworte: Auskunftsanspruch, Kind, persönliche Verhältnisse, Wiederspruch des Kindes.
Normenkette: BGB 1686
Orientierungssatz: . Das Begehren des Antragsgegners ist nach § 1686 BGB n.F. zu beurteilen, wonach jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Unter die Auskunftsverpflichtung kann auch die Übermittlung eines Bildes eines Kindes in zeitlichen Abständen fallen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 17.11.1997 - 20 W 269/97, FamRZ 1998, 577)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 20.04.1999 am 14.07.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E

Die Beschwerde des Vaters ist gemäß § 621e Abs. 1 und 3 BGB zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller und den Geschwistern P. und V. jedes halbe Jahr im Juni und Dezember, jedoch schon zum Dezember 1998, ein Portraitfoto des "entzogenen" gemeinsamen Sohnes H., geboren am 11.05.1983, zuzusenden. Das Begehren des Antragsgegners ist nach § 1686 BGB n.F. zu beurteilen, wonach jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Unter die Auskunftsverpflichtung kann auch die Übermittlung eines Bildes eines Kindes in zeitlichen Abständen fallen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 17.11.1997 - 20 W 269/97, FamRZ 1998, 577).

Vorliegend kann wohl davon ausgegangen werden, daß sich der Vater trotz der Umgangsvereinbarung vom 23.06.1994 (6 UF 76/94 OLG Frankfurt am Main) keinen persönlichen Eindruck vom Aussehen H.s verschaffen kann, weil das Umgangsrecht nicht praktiziert wird und unabhängig von der räumlichen Entfernung auch wegen der ablehnenden Haltung des heranwachsenden Sohnes nicht praktiziert werden kann. Bei der gebotenen Kindeswohlprüfung ist allerdings zu beachten, daß sich der bereits sechzehn Jahre alte Sohn H. energisch gegen den Antrag ausgesprochen hat. H. widersetzt sich der Fertigung der gewünschten Bilder und macht dafür jedenfalls aus seiner Sicht ernstzunehmende Gründe geltend. Er hat erklärt, daß er befürchte, die Bilder könnten eine Verschleppung erleichtern. H. will nach den jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern endlich Ruhe haben und verweist u.a. darauf, daß der Vater auch nichts zu seinem Unterhalt beiträgt, was ihn besonders trifft, wenn der Antragsteller zum Beispiel höhnend auf einen Vollstreckungsversuch schreibt, ihm gehe es wie immer ausgezeichnet und er fliege jetzt nach London. Daß die Aversion seine Berechtigung hat, zeigt sich u.a. auch hier bereits im Antrag, in dem völlig überflüssig und verletzend auf den "entzogenen" Sohn abgestellt wird, und zum Beispiel in abwertenden Äußerungen gegenüber der Mutter, etwa im Schreiben vom 17.02.1999. Da Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des minderjährigen Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußten Handeln berücksichtigen und bei Fragen der elterlichen Sorge Einvernehmen anstreben sollen (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB), kommt vorliegend eine Verpflichtung zur Übersendung von Lichtbildern gegen den erklärten und nachvollziehbaren willen des heranwachsenden Sohnes nicht in Betracht. Dies gilt um so mehr, als ein ernsthaftes Interesse des Antragstellers am Wohlergehen des Kindes nicht dargetan oder sonst ersichtlich, jedenfalls für das Kind nicht erkennbar ist. H. fühlt sich ersichtlich durch das Begehren des Vaters als bloßes Objekt seiner Interessen, was seiner grundrechtlichen Stellung nicht entspricht.

Danach ist die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen, ohne daß es noch auf Beschwerdeerwiderung innerhalb der erbetenen Fristverlängerung ankommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, der Wert aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO und entspricht dem lediglich eingeschränkten Rechtsschutzinteresse.

Da möglicherweise die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe anzusehen sind, wird dieser vorsorglich zurückgewiesen, da, wie gezeigt, die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 114, 119 ZPO).

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt