OLG Frankfurt vom 23.09.2004 (6 UF 152/04)

Stichworte: PKH, Erfolgsaussicht Betreuungsunterhalt, nichteheliche Mutter
Normenkette: GG 6, Abs. 5 BGB 1615l Abs. 2, Abs. 3 BGB 1605
Orientierungssatz: 1) PKH für die Unterhaltsklage der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann im Hinblick auf BVerfG NJW-RR 2004, S. 1153 nicht allein deshalb versagt werden, weil das Kind älter als 3 Jahre ist 2) Ein Auskunftsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater des Kindes setzt in der Regel voraus, dass sie zumindest ihren Bedarf konkret darlegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.06.2004 am 23. September 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) verneint.

Die hinreichende Erfolgsaussicht kann allerdings hier nicht mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin könne im Wege der Stufenklage keine Auskunft verlangen, da ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht gegeben sei, weil seit der Geburt des jüngsten Kindes mehr als 3 Jahre verstrichen seien und es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der beiden 1994 und 1997 geborenen Kinder grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Frist zu versagen. Es mag dahinstehen, ob eine grobe Unbilligkeit nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn dem Amtsgericht in seiner Beurteilung gefolgt werden könnte, wäre die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Befristung des Betreuungsunterhalts zu prüfen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in dem erst nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe veröffentlichten Beschluss vom 04.02.2004 (NJW-RR 2004, 1153) entschieden, dass diese Frage höchstrichterlich nicht entschiedene Frage weder einfach noch eindeutig zu entscheiden und nicht geeignet sei, im summarischen Verfahren über die Prozesskostenhilfe entschieden zu werden. Es hat darauf hingewiesen, dass die den Betreuungsunterhalt regelnden Vorschriften des § 1615l BGB und § 1570 BGB Ausdruck der Elternverantwortung sind und dazu dienten, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 5 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern jedenfalls fraglich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004, FamRZ 2004, 1013 zur Annahme unterschiedlich hoher Selbstbehalte bei Unterhaltsansprüchen nach § 1651l BGB und § 1570 BGB). Unabhängig von der Beurteilung der groben Unbilligkeit müsste daher hier der Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Übrigen Zugang zu Gericht und die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ermöglicht werden, denn bei Versorgung zweier ehelicher Kinder im Alter der Kinder der Parteien könnte im Allgemeinen von dem betreuenden Elternteil nicht eine den Bedarf deckende Erwerbstätigkeit erwartet werden.

Dennoch kann der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie nicht dargelegt hat, dass die begehrte Auskunft zur Feststellung ihres Anspruchs erforderlich ist (§§ 1605 Abs. 1, 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB). Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen. Die Erforderlichkeit kann auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang entnommen werden.

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1610 Abs. 1, 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist grundsätzlich von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners unabhängig. Anders als beim Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt kann sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB unter anderem nicht nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen richten, da die Parteien gerade nicht die Ehe geschlossen haben. Der Anspruch kann insbesondere nicht aus einer Quote des (beiderseitigen) Einkommens berechnet werden, so dass die Hinweis auf die "Sättigungsgrenze" von 2.000,00 EUR im vorgerichtlichen Schreiben vom 12.12.2003 (wohl im Hinblick auf Ziff. 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2003, 1528) nicht greift, da es insoweit um den eheangemessenen Unterhaltsbedarf geht.

Auf mangelnde Leistungsfähigkeit hat sich der Antragsgegner, soweit ersichtlich, bisher nicht berufen. Das kann auch nicht der Antwort vom 15.12.2003 entnommen werden, dass er nach seinen Verhältnissen eigentlich sogar wesentlich weniger als die gesetzlichen Unterhalts-Höchstsätze für die Kinder zahlen müsste. Der Antragsgegner hat vielmehr den Unterhaltsanspruch bisher nur dem Grunde nach wegen des auch nach Ablauf der 3-jahreesfrist geleisteten Zuwendungen bestritten. Die Antragstellerin mag ihren angemessenen Unterhalt darlegen, und der Antragsgegner mag sich insbesondere im Hinblick auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Befristung des Betreuungsunterhalts gegebenenfalls zur Abwehr gegen das Auskunftsverlangen erklären, ob er sich insoweit auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Ohne Kenntnis des geltend gemachten Bedarfs ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, Auskunft zu erteilen.

Der Antragsgegner hat sich weiterhin, soweit ersichtlich, bisher auch nicht darauf berufen, dass die Beurteilung der groben Unbilligkeit bezüglich einer Anspruchsgewährung auch nach dem Beginn des Unterhaltszeitraums von seinen (eingeschränkten) Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig ist. Auch diese Einschätzung hängt möglicherweise von dem von der Antragstellerin darzulegenden angemessenen Unterhalt ab.

Danach kann zumindest derzeit die hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Stufenklage nicht bejaht werden. Die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

Schmidt