OLG Frankfurt vom 13.07.1999 (6 UF 134/99)

Stichworte: VA, ZVK, laufende Leistungen, BarwertVO
Normenkette: BGB 1587a Abs. 2 Nr. 3
Orientierungssatz: Laufende Leistungen aus einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes sind mit ihrem Nennbetrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 13. Juli 1999 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird das am 18.03.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Fürth/Odw. in seinem Ausspruch zum Versorgungausgleich bezüglich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (Abs. 3 des Urteilstenors) abgeändert.

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg - Az.: Z-L EVA 226301-01414450.00/1111 Schp-Brt - bestehenden Versorgungsrechten werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR 12 120741 H 513 - in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 271,59 DM, bezogen auf den 30.09.1996, begründet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Beschwerdewert: 2.068,68 DM.

G R Ü N D E

Das Amtsgericht hat auf den am 10.10.1996 zugestellten Scheidungsantrag die am 12.07.1959 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zum Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 680,60 DM von seinem Rentenversicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Hessen auf das der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen und zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,20 DM auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet hat.

Die ZVK hat gegen das ihr am 24.03.1999 zugestellte Urteil am 22.04.1999 Beschwerde eingelegt und diese am 14.05.1999 begründet. Die Parteien und die weiteren Beteiligten haben zur Beschwerde keine Stellung genommen.

Die zulässig auf den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ZVK beschränkte Beschwerde ist gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 u. 3 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG zulässig und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat nicht beachtet, daß der Antragsteller nach der Auskunft der ZVK vom 18.03.1997 bei Ende der Ehezeit bereits einen Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat und der Wert des auf die Ehezeit (01.07.1959 bis 30.09.1996, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Anspruchs von monatlich 543,18 DM in gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften steigt. Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskunft sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Danach ist das Anrecht nicht gemäß § 1587a Abs. 3 und 4 BGB umzuwerten, sondern mit seinem Nennbetrag in den Ausgleich einzubeziehen. Der gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung auszugleichende Betrag beträgt hälftig 271,59 DM (543,18 DM : 1). Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB wird durch den Ausgleich nicht überschritten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 8 GKG, § 93a ZPO, § 17a GKG.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt