OLG Frankfurt vom 01.03.2004 (6 UF 132/03)

Stichworte: Anschlussberufung, Kosten Berufung, Rücknahme, Anschlussberufung
Normenkette: ZPO 516, 524 Abs. 4
Orientierungssatz: Wird eine zulässige Anschlussberufung durch Rücknahme der - ebenfalls zulässigen - Hauptberufung wirkungslos, hat der Berufungskläger die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung - FamRZ 1995, 945).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 01.03.2004 beschlossen:

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 16. Mai 2003 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten gemäß Ziffer 3 des Beschlusses vom 21. Januar 2004 wird auf seine Anschlussberufung erweitert. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 4.764,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Berufungskläger hat infolge der Rücknahme seiner Berufung die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der in zulässiger Weise eingelegten und durch die Berufungsrücknahme wirkungslos gewordenen unselbständigen Anschlussberufung (§§ 516, 524 Abs. 4 ZPO). Allerdings hat der Senat bisher im Anschluss an den 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1989, S. 993) und den 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1993, S. 344) die Auffassung vertreten, im Fall einer Rücknahme der Hauptberufung sei über die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden (FamRZ 1995, S. 945). An dieser Auffassung, welche in Rechtsprechung und Lehre keine Zustimmung gefunden hat und die auch nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ Bd. 4, S. 229, 238) in Einklang zu bringen ist, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Denn es muss kostenrechtlich uneingeschränkt zu Lasten des Berufungsklägers gehen, wenn er dem Anschlussberufungskläger durch Rücknahme der Hauptberufung dessen Angriff gegen das angefochtene Urteil aus der Hand nimmt.

Der festgesetzte Wert errechnet sich wie folgt:

(wird ausgeführt...)

Noll Kleinle Dr. Bauermann