OLG Frankfurt vom 15.03.2000 (6 UF 13/00)

Stichworte: Rechtsmittelschrift, Anforderungen
Normenkette: FGG 21
Orientierungssatz: Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für eine Berufung oder eine Berufungsbeschwerde, sondern auch für eine FGG-Beschwerde, die zumindest die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen muß (Bumiller/Winkler, 5. Aufl., Anm. 2 a zu § 21 FGG).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20.01.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 17.11.1999 am 15. März 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 97 I ZPO) des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

G R Ü N D E

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.

Gemäß § 621e I ZPO ist gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts in einer Familiensache nach § 621 Nr. 6 ZPO die befristete Beschwerde statthaft. Diese ist innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht einzulegen.

Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für eine Berufung oder eine Berufungsbeschwerde, sondern auch für eine FGG-Beschwerde, die zumindest die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen muß (Bumiller/Winkler, 5. Aufl., Anm. 2 a zu § 21 FGG).

Aus der Beschwerdeschrift vom 20.01.2000 läßt sich nicht entnehmen, wer Rechtsmittelführer ist, denn es wird lediglich mitgeteilt, daß Rechtsanwalt F. in der Familiensache G. ./. G. gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 17.11.1999 Rechtsmittel einlege. Daraus ergibt sich weder, welche Partei Rechtsanwalt F. in 2. Instanz vertritt, noch für welche Partei er das Rechtsmittel einlegen will.

Die notwendige Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers konnte der Senat innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht auf andere Weise durch Auslegung herstellen. Der angefochtene Beschluß, aus dem ersichtlich ist, daß Rechtsanwalt F. in 1. Instanz den Antragsteller vertreten hatte, war der Beschwerde nicht beigefügt und ist bis heute nicht nachgereicht worden. Das Aktenzeichen der 1. Instanz war zwar angegeben. Die unverzüglich angeforderte Akte ist jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Senat eingegangen und konnte dies auch nicht, da das Rechtsmittel am letzten Tag der Monatsfrist (20.01.00) durch Telefax eingelegt worden ist.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle