OLG Frankfurt vom 19.04.2013 (6 UF 124/12)

Stichworte: Gütergemeinschaft; Liquidationsgemeinschaft; Früchte; Nutzungsvergütung; Schadensersatz;
Normenkette: BGB 1419, 1421, 1435, 1471, 1472, 1473
Orientierungssatz:
  • Bis zu einer Auseinandersetzung sind die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach rechtkräftiger Scheidung in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden.
  • Die aus der Immobilie gezogenen Früchte, d.h. die Mieten, fallen während Bestehens der Liquidationsgemeinschaft in das Gesamtgut. Von einem Ehegatten wegen entsprechender Vereinbarung geschuldete Nutzungsvergütung fällt ebenfalls in das Gesamtgut.
  • Inhaber von Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzungen gegenüber der Liquidationsgemeinschaft kann nur die Liquidationsgemeinschaft sein.
  • 52 F 1756/11 RI
    AG Darmstadt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 19.04.2013 gem. § 117 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nach vorherigem Hinweis vom 06.03.2013 beschlossen:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.03.2012 wird mit der Berichtigung dahingehend, dass der Antragsteller 12 % (statt 18 %) der erstinstanzlichen Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 14.461,71 Euro.

    Gründe:

    Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Vergleichs, den sie vor dem Landgericht Darmstadt zu einer Immobilie geschlossen haben, die Teil der bestehenden Gütergemeinschaft in Liquidation ist, sowie um Schadensersatzansprüche.

    I.

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15.07.1983 die Ehe geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 03.02.1984 vereinbarten sie für ihre Ehe die Gütergemeinschaft, was die Antragsgegnerseite erst in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat. Eine Regelung zur Verwaltung des Gesamtguts enthält diese notarielle Vereinbarung nicht. Teil der Gütergemeinschaft der Eheleute ist Grundeigentum in ... und zwar in Gestalt eines der Fremdvermietung dienenden Einfamilienhauses ... und eines Zwei-Parteien-Hauses ..., von dem eine Wohnung der Fremdvermietung dient und die andere die ehemalige eheliche Wohnung darstellt.

    Nach Trennung der Eheleute im Jahr 1997 bewohnte der Antragsteller die ehemalige eheliche Wohnung. Die zweite Wohnung im Haus ... ist seit 1999 für eine Kaltmiete in Höhe von 800,00 DM (entspricht 409,03 Euro) vermietet. Das Einfamilienhaus ... war bis Ende September 2011 für 760,00 Euro vermietet, wobei seit der Trennung verschiedene Mieterwechsel erfolgt waren und der Antragsteller jeweils eine Neuvermietung veranlasst hatte. Für das Haus ... hatten die Beteiligten ein Darlehen aufgenommen, das zum 17.05.2011 mit 27.245,34 Euro valutierte und für das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund variablen Zinssatzes monatlich veränderliche Zinsen von um 500,00 Euro aufzuwenden waren.

    Die Beteiligten wurden mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt, Az.: 52 F 1152/08 S vom 20.11.2008 geschieden. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bisher nicht erfolgt.

    Dem erstinstanzlichen Verfahren geht ein von der Antragsgegnerin angestrengtes Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt, Az. 17 O 120/09 voraus, in dem die Antragsgegnerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung durch den Antragsteller begehrte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zu dem objektiven Mietwert der während des Verfahrens noch durch den Antragsteller bewohnten ehemaligen ehelichen Wohnung ein Sachverständigengutachten erstellt mit dem Ergebnis eines monatlichen Werts in Höhe von 894,10 Euro. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, an die Antragsgegnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 800,00 Euro sowie Rückstand zu zahlen. Der Höhe der Zahlung lag eine Berechnung zugrunde, nach der die tatsächlichen Mieten und der vom Sachverständigen ermittelte Wert addiert wurden (410,00 Euro + 760,00 Euro + 894,10 Euro), von dem so ermittelten Betrag unstreitig vom Antragsteller erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen wurden (470,00 Euro) und von dem verbleibenden Betrag (1.567,16 Euro) die Zahlung der Hälfte gerundet von dem Antragsteller der Antragsgegnerin versprochen wurde.

    Der Antragsteller hat zum 01.08.2011 möblierte Wohnräume in ... angemietet. In dem Zeitraum bis November 2011 räumte er sukzessive Gebrauchsgegenstände und Möbel aus der ehemaligen ehelichen Wohnung. Einige Möbel und Gegenstände ließ er zurück.

    Nach dem Auszug der Mieter aus dem Einfamilienhaus ... nahm die Antragsgegnerin Renovierungsarbeiten in dem Haus vor und unterzeichnete zum 01.01.2012 einen Mietvertrag mit zwei neuen Mietern. Nach einem Gespräch mit dem Antragsteller traten die Mieter von dem Vertrag zurück, wobei die Einzelheiten des Gesprächs zwischen den Betroffenen streitig sind.

    In der ersten Instanz begehrte der Antragsteller die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs, weil er ausgezogen und außerdem der Verlust der Mieteinnahmen aus der ... zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, durch die Räumung der ehemaligen ehelichen Wohnung in dem dargestellten Umfang sei er ausgezogen. Der Rücktritt der neuen Mieter sei ihm nicht anzulasten. Er habe diese lediglich darauf hingewiesen, dass er dem Mietvertrag bisher nicht zugestimmt habe und dass eine Teilungsversteigerung des Objekts nicht ausgeschlossen sei. Des Weiteren bestritt er von der Antragsgegnerin geltend gemachte Kosten einer Renovierung und beanstandete, dass er an der Entscheidung über die Renovierung nicht beteiligt worden war.

    Die Antragsgegnerin wendete sich gegen die Abänderung des Vergleichs und machte widerklagend Schadensersatzansprüche auf der Grundlage durch die Renovierung entstandener Kosten geltend. Die Abänderung des Vergleichs sei unberechtigt, weil der Antragsteller die ehemalige eheliche Wohnung weiter nutze und sie so nicht vermietbar sei. Einer Änderung stehe auch entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten den Rücktritt der neuen Mieter von dem Mietvertrag für das Einfamilienhaus ... veranlasst habe. Außerdem habe er sie nicht rechtzeitig von der Kündigung der Vormieter in Kenntnis gesetzt, so dass sie die Nachvermietung nicht habe veranlassen können. In Bezug auf den durch Widerantrag geltend gemachten Anspruch behauptete sie, dass die von ihr im Einzelnen vorgelegten Materialien sämtlich für die Renovierung aufgewendet wurden.

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2012 den vor dem Landgericht von den Beteiligten geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller für Oktober 2011 nicht verpflichtet ist, einen Betrag über 398,98 Euro hinaus an die Antragsgegnerin zu zahlen, für November 2011 nicht verpflichtet ist, einen Betrag über 399,25 Euro hinaus zu zahlen und ab Dezember 2011 keine Leistungen an die Antragsgegnerin mehr erbringen muss. Die Antragsgegnerin hat das Amtsgericht verpflichtet im Dezember 7,16 Euro und ab Januar monatlich 44,14 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Den Widerantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 313 BGB zunächst durch den Auszug der Mieter zum 01.10.2012 und dann durch einen Auszug des Antragstellers durch den zum 01.12.2012 geschaffenen Status quo in der Wohnung ausgegangen. Es hat zwischen den Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen, deren Verwaltung jedenfalls seit 2008 beide Beteiligten gemeinsam ausüben mussten, weil keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern existierte. Gelinge diese gemeinsame Verwaltung nicht und führe dies zu Nachteilen für die Gesellschaft, seien die Nachteile daraus von den Gesellschaftern nach Anteilen zu tragen. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Immobilien zu vereiteln, sei festzustellen, dass beide Seiten zu einer sachlichen Auseinandersetzung zur Regelung anstehender Fragen nicht in der Lage seien, und damit keine einseitige Verletzung des Gesellschaftsvertrags festzustellen sei. In Bezug auf den Streit um den Auszug des Antragstellers ist das Gericht davon ausgegangen, dass die hinterlassenen Möbel begrifflich einer Räumung nicht entgegenstehen, weil es sich um Möbelstücke aus der Ehezeit handele, so dass beide Seiten sich hätten verständigen müssen, was mit den restlichen Möbeln zu geschehen habe. In Bezug auf den Widerantrag hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Renovierung nicht auf einer gemeinsamen Entscheidung der Gesellschafter beruht habe und die Kosten im Innenverhältnis der Gesellschaft daher nicht erstattungspflichtig sind.

    In ihrer Beschwerdeschrift beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Bestehen der Gütergemeinschaft vom Amtsgericht nicht berücksichtigt wurde. Rechtsmaßstab für die Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers sei daher § 1472 Abs. 3 BGB, gegen den der Antragsteller verstoßen habe. Ein Verschulden des Antragstellers hindere eine Anpassung des Vergleichs. Sein Verschulden sei in seinem Verhalten gegenüber den neuen Mietern, der unzureichenden Räumung der Wohnung und der mangelnden Beteiligung an der Renovierung zu sehen. Zu diesen Pflichtverletzungen hätte das Amtsgericht nach Auffassung der Antragsgegnerin Beweis erheben müssen.

    Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt, 1. den erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, 2. auf den Widerantrag den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von 2003,02 Euro zu zahlen, 3. auf den hilfsweise gestellten Widerantrag den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin weiteren Schadensersatz in Höhe von vorerst 3.252,50 Euro zu zahlen.

    Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

    Der Antragsteller weist darauf hin, dass er seit der Trennung alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen allein getroffen, u.a. die Wohnung unter der ehelichen Wohnung erst für eine Vermietung instandgesetzt hat. Die Antragsgegnerin habe sich nach der Trennung um nichts gekümmert. Pflichtverletzungen kann er nicht erkennen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 06.03.2013 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Weiterer Vortrag der Beteiligten erfolgte auf diesen Hinweis hin nicht.

    II.

    Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. §§ 59 ff, 117 FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Auszugs der Mieter aus dem Haus ... und der Einstellung der Nutzung der ehemaligen ehelichen Wohnung zum Dezember 2011 durch den Antragsteller eine Anpassung der vor dem Landgericht geschlossenen Vereinbarung notwendig war und hat im Ergebnis zutreffend Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller abgelehnt. Bei der Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen, ist hier die erst in der zweiten Instanz von der Antragsgegnerin vorgebrachte Tatsache, dass die Beteiligten in einer Gütergemeinschaft in Liquidation leben, zu berücksichtigen. Mit der rechtskräftigen Scheidung der Beteiligten wurde die Gütergemeinschaft beendet, eine Auseinandersetzung ist aber nicht erfolgt, wobei aufgrund der Beendigung der Gütergemeinschaft beide Seiten einen Anspruch auf Auseinandersetzung derselben haben. Bis zu einer Auseinandersetzung sind die Beteiligten in einer sogenannten Liquidationsgemeinschaft verbunden gem. § 1471 Abs. 2 i.V.m. § 1419 BGB (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 11 UF 663/04, Rn 28 zitiert nach Juris). Die Verwaltung des Gesamtguts musste mangels anderweitiger notarieller Vereinbarung schon während der Ehe gemeinschaftlich erfolgen gem. § 1421 Satz 2 BGB. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft oblag den Beteiligten gem. § 1472 BGB die Verwaltung gemeinschaftlich. Auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft und vor ihrer Auseinandersetzung haftet das Gesamtgut für die eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten. Die aus der Immobilie gezogenen Früchte, d.h. die Mieten, fallen während dieser Zeit gem. § 1473 Abs. 1 BGB in das Gesamtgut (BGH, Urteil vom 22.02.1984, Az.: IVb ZR 61/82, Rn 22, zitiert nach Juris, FamRZ 1984, 559). Dabei kann die Vereinbarung der Entrichtung einer Nutzungsvergütung an die Gesamthand durch einen Ehegatten, der einen Teil des Gesamtguts bewohnt, eine angezeigte Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts darstellen, begründet allerdings keinen isolierten Zahlungsanspruch des anderen Ehegatten, sondern nur einen Aktivposten der Gesamthand (OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 11 UF 663/04, Rn 48 f, zitiert nach Juris).

    Vor diesem Hintergrund ist die vor dem Landgericht zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung als Vereinbarung im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung der Liquidationsgemeinschaft einzustufen. Die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Haus ... und des Hauses ... sowie die vom Antragsteller zugesagte Nutzungsvergütung waren Früchte der Immobilie, die der Gesamthand zustanden. Die monatlichen Verbindlichkeiten sind als Verpflichtung der Gesamthand von dieser, d.h. aus den Mieteinnahmen zu tragen. Die Vereinbarung der Ehegatten vor dem Landgericht, die Hälfte des verbleibenden Betrags an die Antragsgegnerin auszukehren, ist als gemeinschaftliche Verfügung über einen zum Gesamtgut gehörenden Vermögenswert einzuordnen. Eine solche Vereinbarung im Rahmen einer Liquidationsgemeinschaft zu treffen, ohne die Folgen für die Regelung der Auseinandersetzung festzulegen, kann zwar zu Folgeproblemen in der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft führen, ist, weil die Regelungen über die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft mit Ausnahme der Gläubigerschutzregelungen in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB dispositiv sind (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. Kap. 2 Rn 69), aber wirksam.

    Da sich die Vereinbarung der Beteiligten als Regelung zum Umgang mit Früchten und Verbindlichkeiten des Gesamtguts darstellt, ist das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass, als ein Teil der Früchte, d.h die Mieteinnahmen und Nutzungsvergütung wegfielen, eine schwerwiegende Änderung von Umständen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, eingetreten ist. Dies gilt jedenfalls für den unstreitigen Mietausfall ab 01.10.2011. Auch die Bewertung des Gerichts im Hinblick auf das Auszugsverhalten des Antragstellers ist nicht zu beanstanden und es hätte auch keine weitere Beweisaufnahme stattfinden müssen. Der Zustand, in dem der Antragsteller die ehemalige eheliche Wohnung hinterlassen hat, ist fotografisch dokumentiert. Die Fotos wurden im Januar 2012 erstellt. Die Frage, welche Folgen dieser Zustand hat, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung. Hier ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht den Zustand der Wohnung dahingehend wertet, dass der Antragsteller sie nicht mehr nutzt. Der Antragsteller bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass er eine Nutzung der ehelichen Wohnung nicht mehr anstrebt und aufgrund des Umzugs in eine andere Wohnung seinen Lebensmittelpunkt verlagert hat. Diese Feststellung reicht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Vereinbarung der Beteiligten wie erwähnt um eine Vereinbarung betreffend die Verwaltung des Gesamtguts handelt, aus, um eine vertragswesentliche Änderung der Umstände anzunehmen. Dass der Antragsteller die ehemalige eheliche Wohnung nutzen möchte, war Grundlage der vor dem Landgericht geschlossenen Vereinbarung. Diese Grundlage ist hinfällig dadurch, dass der Antragsteller die ehemalige eheliche Wohnung nicht weiter nutzen möchte.

    Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, einer Änderung stehe entgegen, dass der Antragsteller Mitwirkungspflichten verletzt habe, kann an der Feststellung eines Wegfalls der Grundlagen der Vereinbarung nichts ändern. Inwieweit der Antragsteller durch die Art und Weise der Räumung Mitwirkungspflichten gegenüber dem Gesamtgut verletzt, ist eine Frage, die die Prüfung von Mitwirkungs- oder Schadensersatzpflichten der Liquidationsgemeinschaft bzw. des Gesamtguts gegenüber dem Antragsteller betreffen. Sie ändert nichts daran, dass die Grundlage der vor dem Landgericht geschlossenen Vereinbarung der Beteiligten betreffend die Verwaltung der zu der Liquidationsgemeinschaft gehörenden Immobilien weggefallen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vor dem Landgericht vereinbarte Nutzungsvergütung durch den Antragsteller eine Verpflichtung des Antragstellers war, die diesen allein und nicht das Gesamtgut betraf. Rechtlich ist hier zwischen den Rechten und Pflichten, die der Antragsteller als natürliche und von der Liquidationsgemeinschaft unabhängige Person hat, und den Rechten und Pflichten, die der Antragsteller in seiner Funktion als Teil der Liquidationsgemeinschaft hat, zu unterscheiden. Die Verpflichtung, eine Nutzungsvergütung zu zahlen, ist der Antragsteller nicht in seiner Funktion als Teil der Liquidationsgemeinschaft eingegangen. Der Senat bleibt daher auch nach den Ausführungen der Antragsgegenseite bei seiner im Hinweisbeschluss vom 06.03.2013 dargestellten Rechtsauffassung. Nach Beendigung des Güterstands war die Verpflichtung zur Nutzungsvergütung, die der Antragsteller in diesem Vergleich eingegangen ist, eine Verpflichtung, die ihn allein trifft. Entsprechend ist rechtlich allein er darüber entscheidungsbefugt, wie er mit dieser Verpflichtung umgeht, d.h. ob er die Voraussetzungen dafür schaffen möchte, dass sie nicht mehr besteht, nämlich ausziehen möchte. Dieser rechtlichen Alleinentscheidungsbefugnis in Bezug auf die Verpflichtung wäre er beraubt, wenn er an der vor dem Landgericht getroffenen Vereinbarung festgehalten würde. Seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Gesamthand beschränken sich nämlich auf eine Pflicht, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts beizutragen. Damit geht nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung der ehemaligen ehelichen Wohnung gegen Entrichtung eines Nutzungsentgelts einher.

    Auch die Berechnung der nach Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehenden rechtlichen Verpflichtungen auf der Basis der tatsächlich bestehenden Zins- und Tilgungslasten und nicht auf der Basis eines vereinbarten Betrags in Höhe von 470,00 Euro durch das Amtsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist gem. § 313 Abs. 1 BGB die Anpassung des Vertrags an die geänderten Umstände. Aufgrund der geänderten Umstände ist die Vereinbarung der Beteiligten auch in Bezug auf die Anrechnung von das Gesamtgut treffenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen bei der Berechnung des Umfangs der Auskehrung von der Gütergemeinschaft gehörenden liquiden Mitteln hinfällig. Die Vertragsanpassung hat auf der Basis der für die Gütergemeinschaft geltenden Regeln zu erfolgen. Das Gericht hat für die Monate, in denen die Mieteingänge zur Befriedigung der Verbindlichkeiten des Gesamtguts zur Verfügung stehen, den Regeln für die Gütergemeinschaft entsprechend die Vereinbarung der Beteiligten angepasst, indem zunächst bestehende Verbindlichkeiten des Gesamtguts aus den Einkünften des Gesamtguts befriedigt und der Rest, der Vereinbarung der Beteiligten entsprechend, ausgekehrt wird. Auch für den Zeitraum ab Dezember 2011 gibt die Berechnung durch das Amtsgericht keinen Anlass für rechtliche Bedenken. Da in diesem Zeitraum die eigentlich vorzunehmende Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten aus dem Gesamtgut nicht in der Weise erfolgen kann, dass sie aus ausdrücklich zum Gesamtgut gehörenden liquiden Mitteln erfolgt, weil die Mieteinnahmen nicht ausreichen, ist es eine den Umständen entsprechende Anpassung des Vertrags, wenn die in Liquidationsgemeinschaft lebenden Beteiligten vor einer Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft hälftig für die Lasten herangezogen werden, um zu verhindern, dass die Gütergemeinschaft Verbindlichkeiten nicht mehr bedient mit den daraus resultierenden möglichen Konsequenzen.

    Auch die Zurückweisung des Widerantrags ist im Ergebnis rechtlich zutreffend. Eine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin selbst gegen den Antragsteller ist nicht erkennbar.

    Unstreitig basiert die Renovierung des Einfamilienhauses ... nicht auf einem gemeinsamen Entschluss der Beteiligten im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Da es sich bei der Renovierung eines zum Gesamtgut gehörenden Einfamilienhauses zum Zwecke der Neuvermietung auch nicht um eine notwendige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 1472 Absatz 3 Hs. 2 BGB handelt, war die Antragsgegnerin auch nicht aus diesem Gesichtspunkt alleinverfügungsbefugt. Dass die von ihr übernommenen Kosten Verpflichtungen der Liquidationsgemeinschaft waren, macht die Antragsgegnerin auch nicht geltend. Selbst wenn eine Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin bezüglich der Renovierungskosten gegeben wäre, z.B. nach Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei dessen Anwendbarkeit angesichts des § 1472 BGB schon fraglich ist, oder nach Bereicherungsrecht, könnte dieser Anspruch nur gegen die Liquidationsgemeinschaft gerichtet werden und nicht gegen den Antragsteller persönlich. Auch bei einem möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten wäre nicht der Antragsteller Schuldner der Antragsgegnerin persönlich als Gläubigerin. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch einen Ehegatten kann nach entsprechender Anwendung des § 1435 Satz 3 BGB zu einer Schadensersatzverpflichtung führen, die aber gegenüber dem Gesamtgut besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1985, Az.: IV ZR 37/84, Rn 25, zitiert nach Juris). Selbst wenn der Antragsteller in Bezug auf die Renovierung des Einfamilienhauses ... also Mitwirkungspflichten verletzt haben sollte, könnte dies allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch der Liquidationsgemeinschaft gegen den Antragsteller führen, nicht aber zu einem Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller.

    Aus diesen Gründen kann auch der von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellte Widerantrag auf Schadensersatz für entgangene Einnahmen keinen Erfolg haben. Selbst wenn dem Antragsteller eine einen Schadensersatzanspruch begründende Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen wäre, würde nur ein Ersatzanspruch der Liquidationsgemeinschaft, nicht aber der Antragsgegnerin allein bestehen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

    Soweit die Antragsgegnerin die Kostenentscheidung beanstandet, war der festzustellende Fehler gem. § 319 ZPO als offensichtlicher Schreibfehler zu berichtigen.

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamGKG sowie dem Rechtsgedanken der §§ 51 FamGKG, 41 GKG und berechnet sich wie folgt: 401,02 Euro + 400,75 Euro + 10 x 800,00 Euro + 7,16 Euro + 9 x 44,14 Euro + 2.003,02 Euro + 3.252,50 Euro.

    Schwamb Schuschke Dr. Strube