OLG Frankfurt vom 04.06.2012 (6 UF 12/12)

Stichworte: Schwiegerelternschenkung;
Normenkette: BGB 313; BGB 516;
Orientierungssatz: Der bei einer schwiegerelterlichen Schenkung verfolgte Zweck, die Ehe des eigenen Kindes aufrecht zu erhalten, ist bei Schenkungen, deren Wert im unteren bis mittleren Bereich liegt, in der Regel nach 20 Jahren erreicht.

50 F 919/10 RI
AG Dieburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am OLG Noll, die Richterin am OLG Gottschalk und die Richterin am OLG Schuschke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 am 0.06.2012 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - FamG - Dieburg vom 20.10.2011 abgeändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 12.677,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 02.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.354,97 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren Ausgleich in Geld für die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das sie dem Antragsgegner nach der Eheschließung mit ihrer Tochter zur Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben. Außerdem verlangt der Antragsteller Ausgleich für Arbeitsleistungen, die er im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses erbracht hat.

Nach der Eheschließung des Antragsgegners mit der Tochter der Antragsteller am 18.05.1998 begründeten die Antragsteller am 25.11.1998 an ihrem 522 qm großen Grundstück, das mit einem von ihnen bewohnten Wohnhaus bebaut war, Wohnungseigentum und teilten das Grundstück in zwei hälftige Miteigentumsanteile von denen sie den einen mit notariellem Vertrag vom selben Tag auf den Antragsgegner und ihre Tochter zum Bau einer Eigentumswohnung übertrugen. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. In der Folgezeit errichteten der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller durch Anbau an das vorhandene Gebäude ein Einfamilienheim, das mit Bankdarlehen in Höhe von 285.000,00 DM, die der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller aufnahmen, finanziert wurde. Bei der Errichtung des Wohnhauses, das an das vorhandene Gebäude der Antragsteller angebaut wurde, erbrachte der Antragsteller Arbeitsleistungen wie Ausheben der Baugrube, Errichtung von Fundamenten, Verlegung von Abflussrohren und Wasserleitungen etc. Bei Renovierungsarbeiten, die am Gebäude der Antragsteller nach Errichtung des Neubaus durchgeführt wurden, erbrachte der Antragsgegner seinerseits Arbeitsleistungen. Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller bewohnten sodann den Neubau mit ihrer gemeinsamen Tochter. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf der Antragsgegner im April 2008 aus dem Haus auszog. Das Haus wird weiterhin von der Tochter der Antragsteller und deren Tochter bewohnt. Die Ehe der Tochter der Antragsteller und des Antragsgegners wurde nach Abtrennung eines Zugewinnausgleichsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 31.03.2011 geschieden. Das güterrechtliche Verfahren wird derzeit nicht betrieben.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, den auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück gerichteten Hauptantrag der Antragsteller abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Antragsteller hat es dem Antragsgegner aufgegeben, eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Wertes des übertragenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung, ausgehend von einem Grundstückspreis von 380,00 DM pro Quadratmeter an die Antragsteller zu leisten. Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass mit dem Scheitern der Ehe der Tochter der Antragsteller mit dem Antragsgegner die Geschäftsgrundlage für die Schenkung des Grundstücks im November 1998 weggefallen sei und die Antragsteller deshalb die Anpassung des Vertrags gemäß § 313 BGB verlangen könnten. Die dingliche Rückübertragung des Grundstücksanteils hat es im Hinblick auf die Interessen des Antragsgegners, einen angemessen Ausgleich für seine Investitionen und die verbundene Wertsteigerung zu erlangen, als unzumutbar angesehen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung. Er meint, die an ihn und seine frühere Ehefrau erfolgte Zuwendung könne nur einheitlich von beiden Miteigentümern zurückverlangt werden. Er wendet weiter ein, die Grundstücksübertragung sei zwar unentgeltlich erfolgt, stelle aber dennoch keine Schenkung dar, da er im Gegenzug Renovierungsarbeiten am Haus der Antragsteller ausgeführt habe. Er vertritt schließlich die Auffassung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien im Hinblick auf spezielle Vorschriften über die Rückabwicklung von Schenkungen nicht anwendbar. Ferner zweifelt er an, dass der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Grundstücks gewesen sei.

Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung einer Ausgleichszahlung abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den amtsgerichtlichen Beschluss. Sie stützen ihr Zahlungsverlangen in der Beschwerdeinstanz auch auf einen Ausgleichsanspruch für die vom Antragsteller beim Bau des Hauses geleisteten Arbeiten. Ausgehend von mindestens 400 Arbeitsstunden, die mit 12,00 Euro Stundenlohn angemessen zu vergüten seien, errechnen sie einen Ausgleichsanspruch von weiteren 4.800,00 Euro. Der Antragsgegner stimmt der Antragsänderung nicht zu.

II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die Antragsteller können vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung für die Grundstücksübertragung verlangen, der Wert des übertragenen Miteigentumsanteils ist jedoch nicht in voller Höhe auszugleichen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Leistung der Antragsteller an den Antragsgegner als Schenkung zu qualifizieren ist. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (BGH XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 ff., BGH XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 ff., BGH XII ZR 149/09, FamRZ 2012, 273 ff.). Gleichwohl finden auf diese Schenkung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (BGH a. a. O.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH VII ZR 152/08, NJW 2010, 522 ff. m. w. N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vorliegend wollten die Antragsteller dem Antragsgegner und ihrer Tochter durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück die Möglichkeit geben, ohne zusätzliche Kosten für den Erwerb eines Grundstücks ein Familienheim für die Eheleute zu errichten. Damit sollte die Zuwendung der Ehe und deren Fortbestand dienen. Dem steht nicht entgegen, dass in Abschnitt IV der Erklärung vom 25.11.1998, mit dem die Antragsteller ihr Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt haben, bestimmt haben, dass jeder Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf, wobei ausgenommen Veräußerungen an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Ehegatten sein sollten. Damit sollte Vorsorge getroffen werden, dass das Wohnungseigentum nicht gegen den Willen des anderen Wohnungseigentümers an Dritte außerhalb der Familie veräußert werden konnte. Eine Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe wurde damit jedoch nicht getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung des Grundstücks die für den Antragsgegner erkennbare Erwartung der Antragsteller war, die Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner werde Bestand haben und das Grundstück werde den Eheleuten auf Dauer zugutekommen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt seine Mithilfe bei der Renovierung des von den Antragstellern bewohnten Hauses die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nicht entfallen. An einer für die Schenkung erforderlichen Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werden muss. Das ist auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Eine rechtliche Verpflichtung, die Antragsteller bei der Renovierung ihres Gebäudes zu unterstützen, bestand nicht. Soweit der Antragsgegner einwendet, die Antragsteller hätten zu keinem Zeitpunkt geäußert oder auf andere Weise zu erkennen gegeben, der Fortbestand der Ehe sei Geschäftsgrundlage, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Antragsgegner war erkennbar, dass die Grundstücksübertragung an ihn um seiner Ehe mit der Tochter der Antragsteller Willen zur Unterstützung der neu gegründeten Familie erfolgte, verbunden mit der Vorstellung, diese Ehe werde Bestand haben.

Mit dem Scheitern der Ehe des Antragsgegners und der Tochter der Antragsteller ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen. Die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit der Tochter der Antragsteller ist gefährdet, da der Antragsgegner die Teilungsversteigerung des Wohnungseigentums betreibt. Hätten die Antragsteller gewusst, dass die Ehe des Antragsgegners und ihrer Tochter nach 10 Jahren scheitert, hätten sie die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht in dieser Form vorgenommen. Die Änderung der Umstände ist daher als schwerwiegend einzustufen, sodass den Antragstellern ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Güterrechtliche Erwägungen stehen nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Ansprüchen der Antragsteller nicht entgegen (BGH a. a. O.). Allerdings ist der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung, der Wert des Grundstücks sei in vollem Umfang zurückzuerstatten, nicht zuzustimmen. In welcher Höhe der Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH a.a.O.). Ein gewichtiges Kriterium ist die Dauer der Ehe, da Geschäftsgrundlage der schwiegerelterlichen Schenkung war, dass diese dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt. Die Geschäftsgrundlage ist daher nur insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen den Erwartungen der Eltern vorzeitig endete. Hier stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis ein nach der Vorstellung der Zuwendenden dauerhafter Bestand der Ehe zu dem Zeitraum zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe steht. Der Senat schließt sich der von Haußleiter/Schulz vertretenen Auffassung an, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren der verfolgte Zweck, die Ehe des eigenen Kindes aufrechtzuerhalten und zu stärken im Regelfall als erreicht anzusehen sein wird (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kapital 7, Rz. 16, Büte, FuR 2011, 664 ff.). Hierfür spricht auch, dass Schenkungen der Schwiegereltern im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheims mit der Erwartung verbunden sind, für ihre Enkelkinder entsprechenden Wohnraum zu schaffen und diese in der Regel nach Erreichen der Volljährigkeit den elterlichen Haushalt verlassen. Eine Ehedauer von 20 Jahren führte nach § 1573 Abs. 5 BGB a. F. zudem dazu, dass eine zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig ausgeschlossen war (BGH, FamRZ 1991, 307). Ein Abstellen auf die Lebenserwartung der Beschenkten wie es der AK 19 des 19. Deutschen Familiengerichtstags im Zusammenhang mit vergleichbaren Fragestellung bei der Rückgewähr von Zuwendungen unter Ehegatten vorgeschlagen hat (www.dfgt.de, Ergebnisse der Arbeitskreise), scheint demgegenüber zumindest bei Schenkungen, deren Wert im unteren und mittleren Bereich anzusetzen ist, nicht gerechtfertigt. Vorliegend waren der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils 31 und 27 Jahre alt. Die Tochter der Antragsteller hatte danach zu diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Sterbetafel 1986/88 eine Lebenserwartung von 52 Jahren und der Antragsgegner eine solche von ca. 43 Jahren. Der Verbindungswert für die gemeinsame Lebenserwartung lag bei ca. 40 Jahren. Auch wenn man auf den niedrigen Verbindungswert abstellt, wäre bei einer Ehedauer von 20 Jahren die teilweise Zweckerreichung nur zur Hälfte und selbst bei einer Ehedauer von 30 Jahren nur zu drei Vierteln erreicht. Diese Ergebnisse erscheinen nicht mehr angemessen. Für die Frage, wann vom Scheitern der Ehe auszugehen ist, ist auf den Auszug des Antragsgegners abzustellen (BGH, FamRZ 2010, 958; 2010, 1626). Vorliegend sind damit zwischen der im November 1998 erfolgten Schenkung und dem im April 2008 erfolgten Auszug des Antragsgegners ca. 10 Jahre vergangen, sodass es billig erscheint, dass der Antragsgegner in Hinblick auf die teilweise Zweckerreichung der Schenkung nur die Hälfte des Werts zurückgewähren muss. Weitere Billigkeitserwägungen stehen der Bemessung des Rückforderungsanspruchs auf die Hälfte des erhaltenen Wertes nicht entgegen. Die Vermögensmehrung, die durch die Schenkung eingetreten ist, ist nach wie vor im Vermögen des Antragsgegners vorhanden. Soweit dieser eingewandt hat, die Grundstückspreise seien seit der Zuwendung gefallen, ist sein Vortrag unsubstantiiert.

Die im Verhandlungstermin vom 26.04.2012 geäußerte Absicht des Antragsgegners, einen Insolvenzantrag zu stellen, lässt die Bemessung der Ausgleichszahlung auf die Hälfte des zugewendeten Betrags nicht unbillig erscheinen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners schlecht sind, der Wert des übertragenen Miteigentumsanteils könnte aber im Rahmen einer von den Antragstellern angestrebten Rückübertragung auf sie ohne weiteres realisiert werden, ohne dass der Antragsgegner sich verschulden müsste. Zudem haben die Antragsteller ihm für den Fall der Rückübertragung eine zusätzliche Zahlung, die den Wert der Eigentumswohnung abzüglich der Belastungen überteigt angeboten.

Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, er habe erhebliche Leistungen bei der Renovierung des Hauses der Antragsteller erbracht, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Befragung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 hat ergeben, dass sowohl der Antragsteller bei der Errichtung des Hauses des Antragsgegners und seiner Tochter Arbeiten verrichtet hat, als auch der Antragsgegner im Gegenzug bei der Renovierung der Immobilie der Antragsteller Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Es ist daher von wechselseitig im Rahmen der familiären Beziehungen erbrachten Hilfs- und Unterstützungsleistungen auszugehen, die einander gleichwertig gegenüberstehen.

Soweit der Antragsteller den Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen Ausgleichsanspruch für die von ihm beim Bau des Hauses geleisteten Arbeiten stützt, ist die darin liegende Antragsänderung i.S.v. § 263 ZPO zulässig. Denn die Frage der Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen steht im Zusammenhang mit der Zuwendung des Miteigentumsanteils und durch eine Entscheidung über diesen Streitpunkt, die keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat, kann ein neues Verfahren vermieden werden (vgl. Zöller/Greger, § 263, Rz. 13, 29. Aufl., m. w. N.), so dass die Antragsänderung als sachdienlich einzustufen ist. Den Antragstellern ist auch darin zuzustimmen, dass bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Beteiligten der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Kooperationsvertrages gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfällt (vgl. BGH, FamRZ 2010, 958, Rz. 53, BGH, FamRZ 1994, 1167 m. w. N.). Vorliegend ist ein Festhalten des Antragstellers an diesem Kooperationsvertrag aber zumutbar, sodass durch das Scheitern der Ehe eine Vertragsanpassung durch Zuerkennung einer Ausgleichszahlung nicht geboten erscheint. Wird man hinsichtlich der Art und des Umfangs der Arbeitsleistung noch davon ausgehen können, dass die Grenze von Gefälligkeiten überschritten ist, muss bei der Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen einer Gesamtwürdigung wiederum auf die Billigkeitskriterien abgestellt werden, die auch für die Anpassung des Schenkungsvertrags maßgeblich sind. Dabei ist zum einen wiederum die Dauer der Ehe von Bedeutung wie die Begrenzung eines möglichen Ausgleichsanspruchs auf die maximale Höhe der ersparten Kosten. Auch wenn man die Höhe der ersparten Kosten durch die Arbeitsleistungen des Antragstellers seinem Vortrag folgend mit 12,00 Euro und die Anzahl der Stunden auf 400 bemisst, errechnet sich ein Betrag von 4.800,00 Euro. Dieser ist auf 2.400,00 Euro zu kürzen, da die Arbeitsleistungen zur Hälfte der Tochter der Antragsteller zugutegekommen sind. Entsprechend den Ausführungen zur Vertragsanpassung bei der Schenkung ist eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Dauer der Ehe geboten, da sich auch insoweit der Zweck der Arbeitsleistungen, für den Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller, einen Familienheim zu schaffen, teilweise erfüllt hat. Damit reduziert sich ein möglicher Ausgleichsanspruch auf 1.200,00 Euro. Dieser Betrag ist so gering, dass den Antragstellern ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag ohne Anpassung zuzumuten ist, da dies nicht zu einem untragbaren unangemessenen Ergebnis führt. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ab Rechtshängigkeit begründet, §§ 291, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die Frage, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe ins Verhältnis zu setzen ist, ungeklärt ist.

Noll Gottschalk Schuschke